RS Vwgh 1980/7/9 1066/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1980
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1293/77 E 26. April 1978 RS 3

Stammrechtssatz

Bedarfserhebungen, die nicht erkennen lassen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bei der - telefonischen - Inanspruchnahme eines Funktaxifahrzeuges Wartezeiten entstehen bzw entstehen würden, bilden für die Ermittlung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes (in Innsbruck) keine taugliche Grundlage (Hinweis E 17.11.1976, 0906/76, 0909/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978001066.X07

Im RIS seit

09.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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