TE Vwgh Erkenntnis 1980/9/5 2638/77

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Veröffentlicht am 05.09.1980
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
67 Versorgungsrecht;

Norm

AVG §66 Abs4;
KOVG 1957 §78;
OFG §1 Abs2 litc;
OFG §1 Abs2;
  1. KOVG 1957 § 78 heute
  2. KOVG 1957 § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  3. KOVG 1957 § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  4. KOVG 1957 § 78 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 78 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. KOVG 1957 § 78 gültig von 01.01.1962 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 319/1961

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Pichler, Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des RW in W, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr. Bruno Havlicek in Wien 1, Laurenzerberg 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 11. Oktober 1977, Zl. 246.934/13-5/77, betreffend Anerkennung als Opfer im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. c Opferfürsorgegesetz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Pichler, Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des RW in W, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr. Bruno Havlicek in Wien 1, Laurenzerberg 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 11. Oktober 1977, Zl. 246.934/13-5/77, betreffend Anerkennung als Opfer im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, Opferfürsorgegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen,

Begründung

Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. Mai 1957 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 2 3. Satz des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, nicht stattgegeben, weil er den hiezu erforderlichen Voraussetzungen nicht entspreche. Nach der Begründung dieses Bescheides komme eine Gleichstellung des Beschwerdeführers im Sinne der zitierten Bestimmung des Invalideneinstellungsgesetzes deswegen nicht in Betracht, weil nach der angeführten Gesetzesstelle eine solche nur jenen Personen gewährt werden könne, die an Verlust oder Lähmung von Gliedmaßen, Taubstummheit, völliger Taubheit oder Verkrüppelung litten und durch eines oder mehrerer der angeführten Schädigungen die Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. gemindert sei. Nach dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 9. Mai 1957 betrage die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge "Gonarthritis def. des rechten Kniegelenkes" bloß 20 %. Die übrigen Leiden des Beschwerdeführers (Herzneurose, Schilddrüsenleiden, Krampfadern) fielen aber nicht in den Rahmen der im Gesetz taxativ angeführten Behinderungsleiden und hätten deshalb bei der Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt werden können.Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. Mai 1957 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gleichstellung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, 3. Satz des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 21, nicht stattgegeben, weil er den hiezu erforderlichen Voraussetzungen nicht entspreche. Nach der Begründung dieses Bescheides komme eine Gleichstellung des Beschwerdeführers im Sinne der zitierten Bestimmung des Invalideneinstellungsgesetzes deswegen nicht in Betracht, weil nach der angeführten Gesetzesstelle eine solche nur jenen Personen gewährt werden könne, die an Verlust oder Lähmung von Gliedmaßen, Taubstummheit, völliger Taubheit oder Verkrüppelung litten und durch eines oder mehrerer der angeführten Schädigungen die Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. gemindert sei. Nach dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 9. Mai 1957 betrage die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge "Gonarthritis def. des rechten Kniegelenkes" bloß 20 %. Die übrigen Leiden des Beschwerdeführers (Herzneurose, Schilddrüsenleiden, Krampfadern) fielen aber nicht in den Rahmen der im Gesetz taxativ angeführten Behinderungsleiden und hätten deshalb bei der Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt werden können.

Der Landeshauptmann von Wien gab in seinem Bescheid vom 17. Juni 1966 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Opferausweises gemäß § 4 Abs. 3 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947 (OFG), Folge und anerkannte die Anspruchsberechtigung gemäß § 1 Abs. 2 lit. d des Opferfürsorgegesetzes. Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Opferausweises für einen aus rassischen Gründen erlittenen Einkommensschaden begehrt. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens sei erwiesen, das der Beschwerdeführer einen Einkommensschaden im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. d OFG erlitten habe. Es sei daher gemäß § 4 Abs. 3 OFG ein Opferausweis auszustellen gewesen.Der Landeshauptmann von Wien gab in seinem Bescheid vom 17. Juni 1966 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Opferausweises gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, (OFG), Folge und anerkannte die Anspruchsberechtigung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, des Opferfürsorgegesetzes. Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Opferausweises für einen aus rassischen Gründen erlittenen Einkommensschaden begehrt. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens sei erwiesen, das der Beschwerdeführer einen Einkommensschaden im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, OFG erlitten habe. Es sei daher gemäß Paragraph 4, Absatz 3, OFG ein Opferausweis auszustellen gewesen.

Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde vom Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Bescheid vom 12. September 1975 gemäß § 14 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 1975 dem Kreis der begünstigten Invaliden (§ 2 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes ) angehöre. Nach der Begründung diese Bescheides betrage nach dem im Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Ausmaßes der Invalidität eingeholten Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Anwendung der Vorschriften des § 7 KOVG 1957 50 v. H., wobei in diesem Sachverständigengutachten die einzelnen Leiden des Beschwerdeführers wie folgt eingestuft wurden: 1. Skoliose der Lendenwirbelsäule mit Osteochondrosis deformans, I f 190, 30 %; 2. Gonarthrosis deformans re, III j 418, 30 %; 3. Varicen, IX b 700, 20 %; 4. chron. ulcus duodeni, III d 349, 30 %.Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde vom Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Bescheid vom 12. September 1975 gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 1975 dem Kreis der begünstigten Invaliden (Paragraph 2, Absatz eins, des Invalideneinstellungsgesetzes ) angehöre. Nach der Begründung diese Bescheides betrage nach dem im Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Ausmaßes der Invalidität eingeholten Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Anwendung der Vorschriften des Paragraph 7, KOVG 1957 50 v. H., wobei in diesem Sachverständigengutachten die einzelnen Leiden des Beschwerdeführers wie folgt eingestuft wurden: 1. Skoliose der Lendenwirbelsäule mit Osteochondrosis deformans, römisch eins f 190, 30 %; 2. Gonarthrosis deformans re, römisch drei j 418, 30 %; 3. Varicen, römisch neun b 700, 20 %; 4. chron. ulcus duodeni, römisch drei d 349, 30 %.

Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Februar 1976 auf Anerkennung als Opfer im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 OFG und Ausstellung einer Amtsbescheinigung wurde mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Jänner 1977 keine Folge gegeben. Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Beschwerdeführer die Anerkennung als Opfer im Sinne des Opferfürsorgegesetzes beantragt und geltend gemacht, er habe im Jahre 1938 aus rassischen Gründen als 17-Jähriger mit seinem Vater nach Palästina emigrieren müssen. Er habe sich durch diese erzwungene Emigration und die schweren Lebensbedingungen in der Emigration ein Herzleiden (Herzneurose) sowie ein Schilddrüsenleiden zugezogen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan habe, müsse zwischen der Bedingung (Verfolgung) und dem Erfolg (Schädigung) eine adäquate Kausalität bestehen. Diese Kausalität liege dann nicht vor, wenn die Verfolgungsmaßnahmen (Nötigung zum Verlassen des ehemaligen deutschen Reichsgebietes) auch eine der Bedingungen für den Erfolg sei, aber nicht in aller Regel mit dem Erfolg in Zusammenhang stehe. Im gegenständlichen Fall seien die Lebensumstände des Beschwerdeführers in der Emigration - ganz abgesehen davon, wie sie wirklich gewesen seien - in keinem zwingenden Zusammenhang mit der Verfolgung gestanden, weil auf diese Umstände nicht mehr aus den in § 1 OFG umschriebenen Gründen habe Einfluss genommen werden können. Da die Lebensumstände in der Emigration durchaus unterschiedlich gewesen seien, könnten bestimmte Verhältnisse des Emigrationslandes und deren schädliche Einflüsse auf den Beschwerdeführer nicht als mit der Verfolgung (Nötigung zur Auswanderung) regelmäßig verbunden betrachtet werden. Es sei daher die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gesundheitsschädigung auch nicht mit Wahrscheinlichkeit als Folge der Ereignisse der Zeit zwischen der Annexion Österreichs und dem Verlassen des deutschen Staatsgebietes anzusehen, weshalb der Antrag schon aus diesem Grunde spruchgemäß abzuweisen gewesen sei.Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Februar 1976 auf Anerkennung als Opfer im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera c und Absatz 4, OFG und Ausstellung einer Amtsbescheinigung wurde mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Jänner 1977 keine Folge gegeben. Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Beschwerdeführer die Anerkennung als Opfer im Sinne des Opferfürsorgegesetzes beantragt und geltend gemacht, er habe im Jahre 1938 aus rassischen Gründen als 17-Jähriger mit seinem Vater nach Palästina emigrieren müssen. Er habe sich durch diese erzwungene Emigration und die schweren Lebensbedingungen in der Emigration ein Herzleiden (Herzneurose) sowie ein Schilddrüsenleiden zugezogen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan habe, müsse zwischen der Bedingung (Verfolgung) und dem Erfolg (Schädigung) eine adäquate Kausalität bestehen. Diese Kausalität liege dann nicht vor, wenn die Verfolgungsmaßnahmen (Nötigung zum Verlassen des ehemaligen deutschen Reichsgebietes) auch eine der Bedingungen für den Erfolg sei, aber nicht in aller Regel mit dem Erfolg in Zusammenhang stehe. Im gegenständlichen Fall seien die Lebensumstände des Beschwerdeführers in der Emigration - ganz abgesehen davon, wie sie wirklich gewesen seien - in keinem zwingenden Zusammenhang mit der Verfolgung gestanden, weil auf diese Umstände nicht mehr aus den in Paragraph eins, OFG umschriebenen Gründen habe Einfluss genommen werden können. Da die Lebensumstände in der Emigration durchaus unterschiedlich gewesen seien, könnten bestimmte Verhältnisse des Emigrationslandes und deren schädliche Einflüsse auf den Beschwerdeführer nicht als mit der Verfolgung (Nötigung zur Auswanderung) regelmäßig verbunden betrachtet werden. Es sei daher die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gesundheitsschädigung auch nicht mit Wahrscheinlichkeit als Folge der Ereignisse der Zeit zwischen der Annexion Österreichs und dem Verlassen des deutschen Staatsgebietes anzusehen, weshalb der Antrag schon aus diesem Grunde spruchgemäß abzuweisen gewesen sei.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Anerkennung als Opfer gemäß § 1 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 OFG abgewiesen werde. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung im wesentlichen ausführe, dass die Frage, ob er in der Zeit zwischen der Annexion Österreichs und der Emigration einen Schaden erlitten hätte, durch die seinerzeitige Anerkennung als Opfer im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. d OFG eindeutig bejaht worden sei. In seiner Darstellung der erlittenen Verfolgung habe der Beschwerdeführer ihm wesentlichen ausgeführt, dass er und sein Bruder in der Nähe der Wohnung von der SA schwerst misshandelt worden seien. Bei einem weiteren Zwischenfall seien jüdische Kinder von HJ-Leuten in der Nähe der Friedensbrücke misshandelt und in den Donaukanal geworfen worden. Er selbst habe auch Spießrutenlaufen müssen, habe aber das Glück gehabt, nicht ins Wasser geworfen zu werden. Damals sei ein Kind ertrunken. Nähere Angaben zu diesen Vorfällen bitte der Beschwerdeführer ihm zu erlassen, da ihm die Erinnerungen an die brutale Behandlung durch die NS zu stark aufregten. Seine Familie habe die wirtschaftliche Existenz verloren und sei aus der Wohnung vertrieben worden. Er und seine Leidensgenossen seien durch die so genannten "Nürnberger Gesetze" für minderwertig erklärt worden. Im September 1938 sei die Familie nach Italien ausgereist. Dort habe man bald feststellen können, dass in diesem Land zwar der Antisemitismus nicht populär habe werden können, dass jedoch wegen der zunehmenden Zusammenarbeit Hitlers mit Mussolini für jüdische Flüchtlinge keine Existenzmöglichkeit bestanden habe. Die Arbeitslage in Palästina und Ägypten habe gut geschienen, doch hätten sich immer mehr gesundheitliche Schäden bemerkbar gemacht, die die Familie durch die NS-Verfolgung erlitten habe. Im Laufe der Jahre seien die durch die NS-Verfolgung verursachten Schäden durch die schwierigen klimatischen Verhältnisse so verschlechtert worden, dass der Beschwerdeführer zur Zeit seiner Repatriierung nach Österreich vollkommen fertig gewesen sei. Bei seinem Alter müsse er mit weiteren Verschlechterungen rechnen. Im wesentlichen habe der Beschwerdeführer zwei Misshandlungen in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und September 1938 geltend gemacht, wobei angeblich eine Verletzung des Nasenbeines erfolgt sei. Ferner sei vom Beschwerdeführer eine Verletzung am linken Bein bei der Aufnahme der Anamnese als im Jahre 1939 erlitten angegeben, bei anderer Gelegenheit als "in der Nazi-Zeit" erworben bezeichnet worden. Nach dem Ergebnis des gesamten Ermittlungsverfahrens seien folgende Schädigungen in Betracht zu ziehen bzw. hinsichtlich ihrer Verfolgungsbedingtheit unter Bedachtnahme auf die Beweismittel zu beurteilen gewesen: Nervöser Erschöpfungszustand, Herzbeschwerden, Schilddrüsenleiden, psychische Schädigung, Verletzung am linken Bein, Varicen, Venenentzündung, Linksskoliose der Lendenwirbelsäule, Nasenverletzung, chronische Entzündung der linken Kieferhöhle, Paradontose, Asthma bronchiale, Ulcus duodeni, Leistenbruch und Wasserbruch. Zum Verlauf des Lebens des Beschwerdeführers seit dem Verlassen des damaligen deutschen Reichsgebietes sei festzustellen gewesen, dass sich die Familie des Beschwerdeführers nach der Emigration aus dem damaligen Reichsgebiet vorübergehend in Italien aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe dazu erklärt, dass ein längerer Verbleib in Italien wegen zunehmender antisemitischer Haltung der faschistischen Partei und wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht möglich gewesen sei. Über die Umstände des Aufenthaltes in Palästina und der Suezkanalzone habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich bei ihn und seinen Angehörigen die Auswirkungen des Klimas bemerkbar gemacht hätten. Allerdings führe er seine gesundheitlichen Schäden immer auf die Verfolgung durch die Nationalsozialisten zurück. Der Beschwerdeführer habe nach der Aktenlage im Jahre 1947 selbst angegeben, erstmals während seines Aufenthaltes in Palästina erkrankt zu sein, und zwar an Nierenkoliken, während die Herzanfälle erst aufgetreten seien, nachdem der Beschwerdeführer mit Sicherheit gewusst habe, dass er nach Wien zurückkehren würde. Der gesamte erhobene Sachverhalt sei der medizinischen Fachabteilung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zur Kenntnis gebracht worden, die in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 1977 ausgeführt habe, dass ein ursächlicher Zusammenhang der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsschädigungen mit einer in der Zeit vom 13. März 1938 bis September 1938 (richtig bis 16. August 1938) erlittenen Verfolgung bzw. mit den in dieser Zeit angegebenen Misshandlungen abzulehnen sei. Insbesondere zu der geltend gemachten psychischen Störung sei festgestellt worden, dass lediglich das Bild einer gespannten Persönlichkeit vorliege, jedoch kenne Psychose, insbesondere keine paranoide Psychose. Das Ergebnis dieser medizinischen Beweisaufnahme sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. Den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs sei entgegenzuhalten, dass die begutachtenden medizinischen Sachverständigen, was die anamnestischen Angaben betreffe, vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen seien. Die Art und den Umfang der tatsächlich bestehenden Gesundheitsschädigungen hätten die medizinischen Sachverständigen auf den zahlreich eingeholten Spezialbefunden entnehmen und damit auch die nach medizinischen Fachwissen denkbare Ursache für deren Entstehung erschließen können. Eine Nasenscheidewandverkrümmung sei zwar otologischerseits festgestellt worden, doch seien keine Anzeichen ihrer traumatischen Genese festzustellen gewesen. Was die traumatische Schädigung des linken Beines - angeblich als Folge eines Schlages - betreffe, so sei die Schädigung vom Beschwerdeführer bei Erhebung des Befundes ausdrücklich als im Jahre 1939 - also nach dem Verlassen des ehemaligen deutschen Reichsgebietes - als erworben bezeichnet worden. Eine etwa durch Schlag bewirkte Veränderung sei weder röntgenologisch noch orthopädisch festgestellt worden. An beiden Beinen des Beschwerdeführers - links stärker als rechts - sei eine Krampfadernbildung festzustellen gewesen, die nach seinen Abgaben seit der Emigrationszeit bestanden hätte und erstmals im Jahre 1948 operiert worden sei. Aber auch wenn die Schädigung der linken unteren Extremität - zumindest teilweise - auf eine Verletzung zurückzuführen wäre, so wäre nicht glaubhaft dargetan, dass es sich um eine Schädigung handle, die auf eine Verfolgungsmaßnahme aus Gründen der Abstammung des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens könne nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass gegen den Beschwerdeführer direkt gesetzte Verfolgungshandlungen zu Gesundheitsschädigungen führten, durch die seine Erwerbstätigkeit durch mindestens sechs Monate um mindestens die Hälfte eingeschränkt gewesen sei. Dies vor allem deshalb, weil eine der Gesundheitsschädigungen, die der Beschwerdeführer direkt auf ein Verfolgungstrauma zurückführt (Nasenverletzung), nicht nachweisbar sei, hinsichtlich der zweiten (Bein- bzw. Fußverletzung) abweichende Angaben gemacht worden seien, während weitere Gesundheitsschädigungen nach den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst erst nach längerem Aufenthalt unter der Einwirkung der "unwirtlichen" Verhältnisse des Emigrationslandes aufgetreten und - wie auch der medizinische Dienst des Bundesministeriums für soziale Verwaltung in teilweiser Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Gutachten festgestellt habe - nicht auf die Verfolgung, sondern frühestens auf die Umstände der Emigration zurückzuführen seien. Das erst- und zweitinstanzliche Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen der Annexion Österreichs und seiner Auswanderung aus dem ehemaligen deutschen Reichsgebiet durch eine gegen ihn direkt aus den in § 1 Abs. 2 OFG angeführten Gründen gesetzte Verfolgungshandlung eine Gesundheitsschädigung erlitten habe, durch die seine Erwerbstätigkeit für wenigstens ein halbes Jahr um mindestens 50 v. H. eingeschränkt gewesen sei.Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Anerkennung als Opfer gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera d und Absatz 2, OFG abgewiesen werde. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung im wesentlichen ausführe, dass die Frage, ob er in der Zeit zwischen der Annexion Österreichs und der Emigration einen Schaden erlitten hätte, durch die seinerzeitige Anerkennung als Opfer im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, OFG eindeutig bejaht worden sei. In seiner Darstellung der erlittenen Verfolgung habe der Beschwerdeführer ihm wesentlichen ausgeführt, dass er und sein Bruder in der Nähe der Wohnung von der SA schwerst misshandelt worden seien. Bei einem weiteren Zwischenfall seien jüdische Kinder von HJ-Leuten in der Nähe der Friedensbrücke misshandelt und in den Donaukanal geworfen worden. Er selbst habe auch Spießrutenlaufen müssen, habe aber das Glück gehabt, nicht ins Wasser geworfen zu werden. Damals sei ein Kind ertrunken. Nähere Angaben zu diesen Vorfällen bitte der Beschwerdeführer ihm zu erlassen, da ihm die Erinnerungen an die brutale Behandlung durch die NS zu stark aufregten. Seine Familie habe die wirtschaftliche Existenz verloren und sei aus der Wohnung vertrieben worden. Er und seine Leidensgenossen seien durch die so genannten "Nürnberger Gesetze" für minderwertig erklärt worden. Im September 1938 sei die Familie nach Italien ausgereist. Dort habe man bald feststellen können, dass in diesem Land zwar der Antisemitismus nicht populär habe werden können, dass jedoch wegen der zunehmenden Zusammenarbeit Hitlers mit Mussolini für jüdische Flüchtlinge keine Existenzmöglichkeit bestanden habe. Die Arbeitslage in Palästina und Ägypten habe gut geschienen, doch hätten sich immer mehr gesundheitliche Schäden bemerkbar gemacht, die die Familie durch die NS-Verfolgung erlitten habe. Im Laufe der Jahre seien die durch die NS-Verfolgung verursachten Schäden durch die schwierigen klimatischen Verhältnisse so verschlechtert worden, dass der Beschwerdeführer zur Zeit seiner Repatriierung nach Österreich vollkommen fertig gewesen sei. Bei seinem Alter müsse er mit weiteren Verschlechterungen rechnen. Im wesentlichen habe der Beschwerdeführer zwei Misshandlungen in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und September 1938 geltend gemacht, wobei angeblich eine Verletzung des Nasenbeines erfolgt sei. Ferner sei vom Beschwerdeführer eine Verletzung am linken Bein bei der Aufnahme der Anamnese als im Jahre 1939 erlitten angegeben, bei anderer Gelegenheit als "in der Nazi-Zeit" erworben bezeichnet worden. Nach dem Ergebnis des gesamten Ermittlungsverfahrens seien folgende Schädigungen in Betracht zu ziehen bzw. hinsichtlich ihrer Verfolgungsbedingtheit unter Bedachtnahme auf die Beweismittel zu beurteilen gewesen: Nervöser Erschöpfungszustand, Herzbeschwerden, Schilddrüsenleiden, psychische Schädigung, Verletzung am linken Bein, Varicen, Venenentzündung, Linksskoliose der Lendenwirbelsäule, Nasenverletzung, chronische Entzündung der linken Kieferhöhle, Paradontose, Asthma bronchiale, Ulcus duodeni, Leistenbruch und Wasserbruch. Zum Verlauf des Lebens des Beschwerdeführers seit dem Verlassen des damaligen deutschen Reichsgebietes sei festzustellen gewesen, dass sich die Familie des Beschwerdeführers nach der Emigration aus dem damaligen Reichsgebiet vorübergehend in Italien aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe dazu erklärt, dass ein längerer Verbleib in Italien wegen zunehmender antisemitischer Haltung der faschistischen Partei und wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht möglich gewesen sei. Über die Umstände des Aufenthaltes in Palästina und der Suezkanalzone habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich bei ihn und seinen Angehörigen die Auswirkungen des Klimas bemerkbar gemacht hätten. Allerdings führe er seine gesundheitlichen Schäden immer auf die Verfolgung durch die Nationalsozialisten zurück. Der Beschwerdeführer habe nach der Aktenlage im Jahre 1947 selbst angegeben, erstmals während seines Aufenthaltes in Palästina erkrankt zu sein, und zwar an Nierenkoliken, während die Herzanfälle erst aufgetreten seien, nachdem der Beschwerdeführer mit Sicherheit gewusst habe, dass er nach Wien zurückkehren würde. Der gesamte erhobene Sachverhalt sei der medizinischen Fachabteilung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zur Kenntnis gebracht worden, die in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 1977 ausgeführt habe, dass ein ursächlicher Zusammenhang der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsschädigungen mit einer in der Zeit vom 13. März 1938 bis September 1938 (richtig bis 16. August 1938) erlittenen Verfolgung bzw. mit den in dieser Zeit angegebenen Misshandlungen abzulehnen sei. Insbesondere zu der geltend gemachten psychischen Störung sei festgestellt worden, dass lediglich das Bild einer gespannten Persönlichkeit vorliege, jedoch kenne Psychose, insbesondere keine paranoide Psychose. Das Ergebnis dieser medizinischen Beweisaufnahme sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. Den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs sei entgegenzuhalten, dass die begutachtenden medizinischen Sachverständigen, was die anamnestischen Angaben betreffe, vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen seien. Die Art und den Umfang der tatsächlich bestehenden Gesundheitsschädigungen hätten die medizinischen Sachverständigen auf den zahlreich eingeholten Spezialbefunden entnehmen und damit auch die nach medizinischen Fachwissen denkbare Ursache für deren Entstehung erschließen können. Eine Nasenscheidewandverkrümmung sei zwar otologischerseits festgestellt worden, doch seien keine Anzeichen ihrer traumatischen Genese festzustellen gewesen. Was die traumatische Schädigung des linken Beines - angeblich als Folge eines Schlages - betreffe, so sei die Schädigung vom Beschwerdeführer bei Erhebung des Befundes ausdrücklich als im Jahre 1939 - also nach dem Verlassen des ehemaligen deutschen Reichsgebietes - als erworben bezeichnet worden. Eine etwa durch Schlag bewirkte Veränderung sei weder röntgenologisch noch orthopädisch festgestellt worden. An beiden Beinen des Beschwerdeführers - links stärker als rechts - sei eine Krampfadernbildung festzustellen gewesen, die nach seinen Abgaben seit der Emigrationszeit bestanden hätte und erstmals im Jahre 1948 operiert worden sei. Aber auch wenn die Schädigung der linken unteren Extremität - zumindest teilweise - auf eine Verletzung zurückzuführen wäre, so wäre nicht glaubhaft dargetan, dass es sich um eine Schädigung handle, die auf eine Verfolgungsmaßnahme aus Gründen der Abstammung des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens könne nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass gegen den Beschwerdeführer direkt gesetzte Verfolgungshandlungen zu Gesundheitsschädigungen führten, durch die seine Erwerbstätigkeit durch mindestens sechs Monate um mindestens die Hälfte eingeschränkt gewesen sei. Dies vor allem deshalb, weil eine der Gesundheitsschädigungen, die der Beschwerdeführer direkt auf ein Verfolgungstrauma zurückführt (Nasenverletzung), nicht nachweisbar sei, hinsichtlich der zweiten (Bein- bzw. Fußverletzung) abweichende Angaben gemacht worden seien, während weitere Gesundheitsschädigungen nach den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst erst nach längerem Aufenthalt unter der Einwirkung der "unwirtlichen" Verhältnisse des Emigrationslandes aufgetreten und - wie auch der medizinische Dienst des Bundesministeriums für soziale Verwaltung in teilweiser Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Gutachten festgestellt habe - nicht auf die Verfolgung, sondern frühestens auf die Umstände der Emigration zurückzuführen seien. Das erst- und zweitinstanzliche Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen der Annexion Österreichs und seiner Auswanderung aus dem ehemaligen deutschen Reichsgebiet durch eine gegen ihn direkt aus den in Paragraph eins, Absatz 2, OFG angeführten Gründen gesetzte Verfolgungshandlung eine Gesundheitsschädigung erlitten habe, durch die seine Erwerbstätigkeit für wenigstens ein halbes Jahr um mindestens 50 v. H. eingeschränkt gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde über sämtliche Gesundheitsschädigungen entschieden habe, die im Verfahren hervorgekommen, jedoch erst nach dem erstinstanzlichen Bescheid geltend gemacht worden seien. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergebe sich, dass die Nasenverletzung, die chronische Entzündung der linken Kieferhöhle und eine Verkrümmung der linken Nasenhöhle, die Paradontose und das Bronchialasthma nach dem erstinstanzlichen Bescheid geltend gemacht worden seien. Der Landeshauptmann habe nur über das Herzleiden (Herzneurose) und über das Schilddrüsenleiden abgesprochen. Die belangte Behörde sei funktionell nicht zuständig gewesen, über jene Gesundheitsschädigungen abzusprechen, die noch nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz gewesen seien.

Gemäß § 78 KOVG 1957, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1961, BGBl. Nr. 319/1961, entscheiden über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) in erster Instanz die Landesinvalidenämter, in zweiter und letzter Instanz die bei den Landesinvalidenämtern errichteten Schiedskommissionen. Laut dieser positiven Vorschrift ist über die Anerkennung der einzelnen Dienstbeschädigungen spruchgemäß zu erkennen. Liegt ein solcher Spruch noch nicht vor, dann würde die Entscheidung der Berufungsbehörde über die Anerkennung eine Entscheidung in einer "Sache" (§ 66 Abs. 4 AVG 1950) bedeuten, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war (vgl. das in einer Kriegsopferangelegenheit ergangene Erkenntnis vom 15. Februar 1963, Zl. 1413/62, Slg. N. F. Nr. 5971/A).Gemäß Paragraph 78, KOVG 1957, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1961,, entscheiden über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (Paragraph 4,) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (Paragraph 6,) in erster Instanz die Landesinvalidenämter, in zweiter und letzter Instanz die bei den Landesinvalidenämtern errichteten Schiedskommissionen. Laut dieser positiven Vorschrift ist über die Anerkennung der einzelnen Dienstbeschädigungen spruchgemäß zu erkennen. Liegt ein solcher Spruch noch nicht vor, dann würde die Entscheidung der Berufungsbehörde über die Anerkennung eine Entscheidung in einer "Sache" (Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950) bedeuten, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war vergleiche das in einer Kriegsopferangelegenheit ergangene Erkenntnis vom 15. Februar 1963, Zl. 1413/62, Slg. N. F. Nr. 5971/A).

Eine dem § 78 KOVG 1957 gleichartige Bestimmung gibt es im Opferfürsorgegesetz nicht. Gemäß § 1 Abs. 1 lit. d dieses Gesetzes sind als Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen anzusehen, die um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich, insbesondere gegen Ideen und Ziele des Nationalsozialismus, mit der Waffe in der Hand gekämpft oder sich rückhaltlos in Wort oder Tat eingesetzt haben und hiefür in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 an Gesundheitsschädigungen infolge einer der in lit. c angeführten Ursachen leiden oder gelitten haben, wenn durch die Gesundheitsschädigungen die Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, auf die Dauer von wenigstens sechs Monaten um mindestens 50 v. H. gemindert ist oder gemindert war. Nach § 1 Abs. 2 lit. c OFG sind als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen anzusehen, die in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität durch Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs- (im besonderen einer Staatspolizei-)behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen in erheblichem Ausmaß zu Schaden gekommen sind. Als solche Schädigungen in erheblichem Ausmaß ist eine Gesundheitsschädigung anzusehen, durch die die Erwerbstätigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes um mindestens 50 v. H. gemindert ist.Eine dem Paragraph 78, KOVG 1957 gleichartige Bestimmung gibt es im Opferfürsorgegesetz nicht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, dieses Gesetzes sind als Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen anzusehen, die um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich, insbesondere gegen Ideen und Ziele des Nationalsozialismus, mit der Waffe in der Hand gekämpft oder sich rückhaltlos in Wort oder Tat eingesetzt haben und hiefür in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 an Gesundheitsschädigungen infolge einer der in Litera c, angeführten Ursachen leiden oder gelitten haben, wenn durch die Gesundheitsschädigungen die Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, auf die Dauer von wenigstens sechs Monaten um mindestens 50 v. H. gemindert ist oder gemindert war. Nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, OFG sind als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen anzusehen, die in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität durch Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs- (im besonderen einer Staatspolizei-)behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen in erheblichem Ausmaß zu Schaden gekommen sind. Als solche Schädigungen in erheblichem Ausmaß ist eine Gesundheitsschädigung anzusehen, durch die die Erwerbstätigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes um mindestens 50 v. H. gemindert ist.

Nach diesen gesetzlichen Vorschriften ist zwar für den Bereich der Opferfürsorge die Minderung der Erwerbsfähigkeit als Folge einer kausalen Gesundheitsschädigung nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes einzuschätzen. Inhalt des Spruches im Bescheid der Behörde erster Instanz ist aber nicht die Anerkennung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Dienstbeschädigungen, sondern die Frage seiner Anerkennung als Opfer im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. c OFG. Nur dies war "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950. Innerhalb dieses Rahmens ist die Berufungsbehörde berechtigt und verpflichtet, die nach der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides hervorkommenden Sachverhaltselemente ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen. Gesundheitsschädigungen gemäß § 1 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. c sind Sachverhaltselemente für die rechtliche Beurteilung, ob eine Person als Opfer im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist.Nach diesen gesetzlichen Vorschriften ist zwar für den Bereich der Opferfürsorge die Minderung der Erwerbsfähigkeit als Folge einer kausalen Gesundheitsschädigung nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes einzuschätzen. Inhalt des Spruches im Bescheid der Behörde erster Instanz ist aber nicht die Anerkennung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Dienstbeschädigungen, sondern die Frage seiner Anerkennung als Opfer im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, OFG. Nur dies war "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950. Innerhalb dieses Rahmens ist die Berufungsbehörde berechtigt und verpflichtet, die nach der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides hervorkommenden Sachverhaltselemente ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen. Gesundheitsschädigungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera d und Absatz 2, Litera c, sind Sachverhaltselemente für die rechtliche Beurteilung, ob eine Person als Opfer im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist.

Im vorliegenden Fall war die belangte Behörde daher gehalten, die vom Beschwerdeführer erst im Berufungsverfahren geltend gemachten Gesundheitsschädigungen bei ihren rechtlichen Überlegungen ebenfalls zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdeführer vorgeworfene funktionelle Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt daher nicht vor.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Beschwerdeführer vor, dass im angefochtenen Bescheid auf das Erfordernis einer adäquaten Kausalität und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werde. Die Rechtsansicht der belangten Behörde in dieser Hinsicht treffe jedoch auf' den vorliegenden Fall nicht zu. Einerseits habe die Judikatur keineswegs nur darauf abgestellt, dass eine Verfolgungshandlung die einzige Bedingung des Erfolges sein müsse. Der Verwaltungsgerichtshof spreche vielmehr aus, dass es sich um eine wesentliche Bedingung zu handeln habe. Im übrigen seien nach Lehre und Rechtsprechung alle Ursachen als adäquat anzusehen, die generell geeignet seien, den Schaden herbeizuführen. Die Haftung für den Erfolg trete auch ein, wenn eine weitere Ursache hinzutrete und dies nach der Erfahrung des täglichen Lebens als wahrscheinlich zu erwarten gewesen sei. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf einschlägige Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland. Weiters habe es - nach Meinung des Beschwerdeführers - die belangte Behörde unterlassen, die Frage der Kausalität als Rechtsfrage zu prüfen, darüber zu entscheiden und entsprechend zu begründen. Es sei unzulässig, die Aussagen von Sachverständigen und noch dazu von einer medizinischen Fachabteilung heranzuziehen, da es Sache der Behörde sei, diese Rechtsfrage zu lösen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 25. Mai 1966, Zl. 238/65, Slg. N.F. Nr. 6930/A) ist eine Kausalität im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 OFG nur dann anzunehmen, wenn der eingetretene Schaden entweder direkt beabsichtigt oder zumindest eine adäquate Folge der Verfolgung gewesen ist. Im vorliegenden Fall ist zwischen denjenigen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers zu unterscheiden, die angeblich als Folge der noch vor seiner Emigration erfolgten Misshandlung anzusehen sind, und denjenigen, die als Folge der Emigration als solcher erst danach aufgetreten sind. Es ist zu untersuchen, ob die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers eine adäquate Folge der Verfolgung gewesen sind. Dies wäre dann der Fall, wenn im vorliegenden Fall die Bedingung (Auswanderung des Beschwerdeführers aus Österreich über Italien nach Palästina) mit dem Erfolg (Gesundheitsschädigung) regelmäßig und typisch verbunden gewesen wäre. Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, dass die bei ihm eingetretenen Gesundheitsschädigungen regelmäßig und typisch mit einer Auswanderung nach Palästina verbunden gewesen seien (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. April 1968, Zl. 49/68, auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird). In dem bereits zitierten Erkenntnis Slg. N.F. Nr. 6930/A ist ein Nervenzusammenbruch einer aus Gründen der Abstammung vom Nationalsozialismus verfolgten Person anlässlich ihrer im Zusammenhang mit dieser Verfolgung stehenden Flucht aus Italien nach Afrika im Jahre 1939 nicht als adäquate Folge dieser Flucht angesehen worden. In dem oben zitierten Erkenntnis Zl. 49/68 wird auch ausgeführt, dass - was als amtsbekannt gelten kann - die nach der Machtergreifung des Nationalsozialismus in Österreich verbliebenen Juden im allgemeinen durch die damals gegebenen Verhältnisse kaum geringeren Aufregungen als jene Juden ausgesetzt gewesen sind, welche ausgewandert waren, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 14. Jänner 1954, Zl. 124/53, ausgeführt hat, dass Angstzustände, die durch die allgemeine politische Situation der Nationalsozialistischen Zeit entstanden sind, nicht als Auswirkungen politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes angesehen werden können, da es in diesen Fällen an dem erforderlichen konkreten Angriffstatbestand gefehlt hat. Es fehlt daher im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung die erforderliche Kausalität.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. das Erkenntnis vom 25. Mai 1966, Zl. 238/65, Slg. N.F. Nr. 6930/A) ist eine Kausalität im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, oder Absatz 2, OFG nur dann anzunehmen, wenn der eingetretene Schaden entweder direkt beabsichtigt oder zumindest eine adäquate Folge der Verfolgung gewesen ist. Im vorliegenden Fall ist zwischen denjenigen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers zu unterscheiden, die angeblich als Folge der noch vor seiner Emigration erfolgten Misshandlung anzusehen sind, und denjenigen, die als Folge der Emigration als solcher erst danach aufgetreten sind. Es ist zu untersuchen, ob die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers eine adäquate Folge der Verfolgung gewesen sind. Dies wäre dann der Fall, wenn im vorliegenden Fall die Bedingung (Auswanderung des Beschwerdeführers aus Österreich über Italien nach Palästina) mit dem Erfolg (Gesundheitsschädigung) regelmäßig und typisch verbunden gewesen wäre. Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, dass die bei ihm eingetretenen Gesundheitsschädigungen regelmäßig und typisch mit einer Auswanderung nach Palästina verbunden gewesen seien (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. April 1968, Zl. 49/68, auf das unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der hg. Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird). In dem bereits zitierten Erkenntnis Slg. N.F. Nr. 6930/A ist ein Nervenzusammenbruch einer aus Gründen der Abstammung vom Nationalsozialismus verfolgten Person anlässlich ihrer im Zusammenhang mit dieser Verfolgung stehenden Flucht aus Italien nach Afrika im Jahre 1939 nicht als adäquate Folge dieser Flucht angesehen worden. In dem oben zitierten Erkenntnis Zl. 49/68 wird auch ausgeführt, dass - was als amtsbekannt gelten kann - die nach der Machtergreifung des Nationalsozialismus in Österreich verbliebenen Juden im allgemeinen durch die damals gegebenen Verhältnisse kaum geringeren Aufregungen als jene Juden ausgesetzt gewesen sind, welche ausgewandert waren, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 14. Jänner 1954, Zl. 124/53, ausgeführt hat, dass Angstzustände, die durch die allgemeine politische Situation der Nationalsozialistischen Zeit entstanden sind, nicht als Auswirkungen politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes angesehen werden können, da es in diesen Fällen an dem erforderlichen konkreten Angriffstatbestand gefehlt hat. Es fehlt daher im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung die erforderliche Kausalität.

Dem Beschwerdeführer ist recht zugeben, dass es sich bei dem Begriff des ursächlichen Zusammenhanges um einen Rechtsbegriff handelt und es Aufgabe der Verwaltungsbehörde - und nicht des ärztlichen Sachverständigen - ist, die Kausalität zu beurteilen. Dies hat die belangte Behörde aber unter Zitierung der entsprechenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der dort näher entwickelten Grundsätze hinsichtlich der Auswanderungsfolgen getan.

Was weiters jene Beschwerdeausführungen betrifft, in denen auf die auf Entschädigungssachen bezughabende Rechtsprechung der Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland verwiesen wird, so hat der Verwaltungsgerichtshof auch in der vorliegenden Angelegenheit -

sowie in derjenigen, die mit dem Erkenntnis vom 25. November 1970, Zl. 11 /70, Slg. N.F. Nr. 7917/A, erledigt wurde - keine Veranlassung gefunden, von seiner oben dargelegten Rechtsprechung zu den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 OFG abzugehen, zumal da die vom Beschwerdeführer ins Auge gefassten deutschen Vorschriften sich inhaltlich nicht mit den im gegenständlichen Fall angewendeten österreichischen Normen decken. sowie in derjenigen, die mit dem Erkenntnis vom 25. November 1970, Zl. 11 /70, Slg. N.F. Nr. 7917/A, erledigt wurde - keine Veranlassung gefunden, von seiner oben dargelegten Rechtsprechung zu den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, OFG abzugehen, zumal da die vom Beschwerdeführer ins Auge gefassten deutschen Vorschriften sich inhaltlich nicht mit den im gegenständlichen Fall angewendeten österreichischen Normen decken.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsschädigungen, die angeblich die Folge seiner noch vor der Emigration erlittenen Misshandlungen sein sollen, ist auf die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Theorie der wesentlichen Bedingung zu verweisen. Nach der diesbezüglichen Rechtsprechung des Gerichtshofes ist als Ursache einer eingetretenen Wirkung die Gesamtheit derjenigen Bedingungen zu werten, die an dem Erfolg wesentlich mitgewirkt haben; wirken mehrere Bedingungen für einen Erfolg zusammen, so kann nur jene Bedingung als wesentlich gewertet werden, die in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig ist (vgl. u.a. hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1965, Zl. 1072/64, Slg. N.F. Nr. 6825/A). Wenn auch hier die Frage des Vorliegens eines ursächlichen Zusammenhanges unter diesem Gesichtspunkt eine rechtliche ist, so wird sich die Behörde in der Regel, eines ärztlichen Sachverständigen zu bedienen haben, der die naturwissenschaftlichen Grundlagen für eine diesbezügliche rechtliche Beurteilung zu liefern haben wird. Zieht die belangte Behörde auf Grund dieser Sachverständigenäußerung den rechtlichen Schluss, dass angebliche Misshandlungen des Beschwerdeführers, auch wenn sie tatsächlich stattgefunden hätten, keinesfalls als wesentliche Bedingungen für das Vorliegen der festgestellten Gesundheitsschädigungen bewertet werden können, dann ist der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig. Dies schon deshalb, weil vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, dass - wie auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt - die angebliche Nasenverletzung, die der Beschwerdeführer direkt auf ein Verfolgungstrauma zurückführe, nicht nachweisbar sei und hinsichtlich der Bein- bzw. Fußverletzung vom Beschwerdeführer abweichende Angaben gemacht worden seien. Vom Beschwerdeführer selbst wird die behauptete Verletzung am linken Bein als im Jahre 1939 erlitten angegeben (obwohl er schon im Jahre 1938 emigrierte) und bei anderer Gelegenheit als "in der Nazizeit" erworben bezeichnet. Auch die Heranziehung der medizinischen Fachabteilung der belangten Behörde zwecks Beweisaufnahme entspricht den Bestimmungen des § 52 Abs. 1 AVG 1950.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsschädigungen, die angeblich die Folge seiner noch vor der Emigration erlittenen Misshandlungen sein sollen, ist auf die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Theorie der wesentlichen Bedingung zu verweisen. Nach der diesbezüglichen Rechtsprechung des Gerichtshofes ist als Ursache einer eingetretenen Wirkung die Gesamtheit derjenigen Bedingungen zu werten, die an dem Erfolg wesentlich mitgewirkt haben; wirken mehrere Bedingungen für einen Erfolg zusammen, so kann nur jene Bedingung als wesentlich gewertet werden, die in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig ist vergleiche , u.a. hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1965, Zl. 1072/64, Slg. N.F. Nr. 6825/A). Wenn auch hier die Frage des Vorliegens eines ursächlichen Zusammenhanges unter diesem Gesichtspunkt eine rechtliche ist, so wird sich die Behörde in der Regel, eines ärztlichen Sachverständigen zu bedienen haben, der die naturwissenschaftlichen Grundlagen für eine diesbezügliche rechtliche Beurteilung zu liefern haben wird. Zieht die belangte Behörde auf Grund dieser Sachverständigenäußerung den rechtlichen Schluss, dass angebliche Misshandlungen des Beschwerdeführers, auch wenn sie tatsächlich stattgefunden hätten, keinesfalls als wesentliche Bedingungen für das Vorliegen der festgestellten Gesundheitsschädigungen bewertet werden können, dann ist der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig. Dies schon deshalb, weil vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, dass - wie auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt - die angebliche Nasenverletzung, die der Beschwerdeführer direkt auf ein Verfolgungstrauma zurückführe, nicht nachweisbar sei und hinsichtlich der Bein- bzw. Fußverletzung vom Beschwerdeführer abweichende Angaben gemacht worden seien. Vom Beschwerdeführer selbst wird die behauptete Verletzung am linken Bein als im Jahre 1939 erlitten angegeben (obwohl er schon im Jahre 1938 emigrierte) und bei anderer Gelegenheit als "in der Nazizeit" erworben bezeichnet. Auch die Heranziehung der medizinischen Fachabteilung der belangten Behörde zwecks Beweisaufnahme entspricht den Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, AVG 1950.

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde die Verletzung von Verfahrensvorschriften bezüglich seiner Gesundheitsschädigung vorwirft, die durch die "seelischen Misshandlungen" entstanden seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass es mangels einer im Sinne der obigen Rechtsprechung von vornherein adäquaten Folge der Verfolgung keines Beweises durch Sachverständige bedurft hätte. sämtliche allfällige Verfahrensmängel in dieser Hinsicht sind daher nicht wesentlich. Dass im angefochtenen Bescheid die Stellungnahme der medizinischen Fachabteilung der belangten Behörde, soweit sie die angeblichen Gesundheitsschädigungen als Folge der "körperlichen Misshandlungen" betrifft, wiedergegeben wurde, stellt sich nicht als Begründungsmangel dar, weil die belangte Behörde diese Aussage dadurch zu ihrer machte. Eine etwaige Unschlüssigkeit wurde der belangten Behörde vom Beschwerdeführer aber nicht vorgeworfen. Der Beschwerdeführer behauptet ganz allgemein, es sei nicht untersucht worden, ob die seit der Emigration aufgetretenen Gesundheitsschädigungen anlagebedingt und durch Verfolgungshandlungen bzw. deren Einfluss auf Seele sowie Körper ausgelöst worden seien. Auf Grund des Umstandes, dass auch die im Rahmen des Parteiengehörs abgegeben Stellungnahme des Beschwerdeführers an der Äußerung des Sachverständigen keine Zweifel haben aufkommen lassen, war die belangte Behörde im Sinne der im § 39 Abs. 2 AVG 1950 festgelegten Verfahrenskonzentration nicht verpflichtet, zu diesem Parteienvorbringen noch einmal die medizinische Fachabteilung zu hören.Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde die Verletzung von Verfahrensvorschriften bezüglich seiner Gesundheitsschädigung vorwirft, die durch die "seelischen Misshandlungen" entstanden seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass es mangels einer im Sinne der obigen Rechtsprechung von vornherein adäquaten Folge der Verfolgung keines Beweises durch Sachverständige bedurft hätte. sämtliche allfällige Verfahrensmängel in dieser Hinsicht sind daher nicht wesentlich. Dass im angefochtenen Bescheid die Stellungnahme der medizinischen Fachabteilung der belangten Behörde, soweit sie die angeblichen Gesundheitsschädigungen als Folge der "körperlichen Misshandlungen" betrifft, wiedergegeben wurde, stellt sich nicht als Begründungsmangel dar, weil die belangte Behörde diese Aussage dadurch zu ihrer machte. Eine etwaige Unschlüssigkeit wurde der belangten Behörde vom Beschwerdeführer aber nicht vorgeworfen. Der Beschwerdeführer behauptet ganz allgemein, es sei nicht untersucht worden, ob die seit der Emigration aufgetretenen Gesundheitsschädigungen anlagebedingt und durch Verfolgungshandlungen bzw. deren Einfluss auf Seele sowie Körper ausgelöst worden seien. Auf Grund des Umstandes, dass auch die im Rahmen des Parteiengehörs abgegeben Stellungnahme des Beschwerdeführers an der Äußerung des Sachverständigen keine Zweifel haben aufkommen lassen, war die belangte Behörde im Sinne der im Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950 festgelegten Verfahrenskonzentration nicht verpflichtet, zu diesem Parteienvorbringen noch einmal die medizinische Fachabteilung zu hören.

Aus den dargelegten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid nicht mit den der belangten Behörde vom Beschwerdeführer vorgeworfenen Rechtswidrigkeiten behaftet, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.Aus den dargelegten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid nicht mit den der belangten Behörde vom Beschwerdeführer vorgeworfenen Rechtswidrigkeiten behaftet, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stütz sich auf die §§ 47 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stütz sich auf die Paragraphen 47, VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 542.

Wien, am 5. September 1980

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1977002638.X00

Im RIS seit

05.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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