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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs1;Rechtssatz
§ 502 Abs 1 und 4 ASVG stellen weder dem Wortlaut noch dem Sinne nach auf den Zeitpunkt des ERWERBES der dort genannten Ersatzzeiten ab, gefordert wird vielmehr die ZURÜCKLEGUNG dieser Zeiten (vgl. zur bewußten Veränderung der Terminologie in der 19. ASVG-Nov den Ausschußbericht 351 BlgNr 11.GP, 3).Paragraph 502, Absatz eins und 4 ASVG stellen weder dem Wortlaut noch dem Sinne nach auf den Zeitpunkt des ERWERBES der dort genannten Ersatzzeiten ab, gefordert wird vielmehr die ZURÜCKLEGUNG dieser Zeiten vergleiche zur bewußten Veränderung der Terminologie in der 19. ASVG-Nov den Ausschußbericht 351 BlgNr 11.GP, 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978000660.X01Im RIS seit
19.09.2003