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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978000620.X01Im RIS seit
19.09.2003Zuletzt aktualisiert am
02.06.2009