Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §15 Abs1 idF 1969/207;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des MB in B, vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 10/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Februar 1976, Zl. 410.017/05-I 4/76, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Kieswerke X & Co. in H), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des MB in B, vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 10/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Februar 1976, Zl. 410.017/05-I 4/76, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Kieswerke römisch zehn & Co. in H), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Kieswerke X & Co, eine Gesellschaft m. b. H., die nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligt ist, suchte mit Eingabe vom 15. September 1974 um die wasserrechtliche Bewilligung zur Kiesentnahme aus dem Bodensee an. Während des von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz durchgeführten Verfahrens erhob der Beschwerdeführer schriftlich Einspruch, den er nach Verlesung in der Verhandlung am 2. Dezember 1974 noch mündlich ergänzte. In der Folge holte die Behörde ein Sachverständigengutachten zur Frage ein, ob bei Erteilung der Bewilligung dem Fischereiberechtigten nach fachmännischer Voraussicht vermögensrechtliche Nachteile entstünden. Zur Äußerung aufgefordert, lehnte der Beschwerdeführer das abgegebene Gutachten, in dem zur Vermeidung einer Dauerschädigung der Bodenseefischerei der Einsatz von Zanderjährlingen empfohlen wurde, in seiner Stellungnahme von Grund auf ab. Mit Bescheid vom 25. April 1975 erteilte sodann der Landeshauptmann von Vorarlberg der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 9, 11, 105 und 111 WRG 1959 unter einer Reihe von Auflagen und befristet bis 31. Dezember 1979 die wasserrechtliche Bewilligung, auf der Parzelle 1/1 KG Y insgesamt 150.000 m3 Kies aus dem Bodensee zu entnehmen, und wies die Einwendungen des Beschwerdeführers gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 als unzulässig zurück. Der Mitbeteiligten wurde gleichzeitig gemäß § 105 WRG 1959 zur Hintanhaltung einer Beeinträchtigung der Fischereiwirtschaft des Bodensees durch die Baggerungen aufgetragen, während der Dauer der Baggerarbeiten im Einvernehmen mit dem Fischereirevierausschuß für den Bodensee im Bereich der Bregenzer Bucht jährlich Zanderjährlinge im Wert von S 1.500,-- einzusetzen. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, diese seien lediglich allgemein gegen die beantragte Bewilligung gerichtet gewesen und hätten daher den Erfordernissen des § 15 WRG 1959 nicht Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer berief gegen diese Entscheidung. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft befaßte hierauf das Bundesinstitut für Gewässerforschung und Fischereiwirtschaft, dessen gutachtliche Äußerung, die mit jener, welche im erstinstanzlichen Verfahren erstattet worden war weitgehend übereinstimmte, der Beschwerdeführer gleichfalls völlig ablehnte. Mit Bescheid vom 5. Februar 1976 wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben, zugleich allerdings der Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz gemäß § 66 AVG 1950 in Verbindung mit §§ 15, 105 und 117 WRG 1959 dahin abgeändert bzw. ergänzt, daß die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern daß sie abgewiesen wurden, ferner daß der aufgetragene Fischbesatz, dem Vorschlag des eingeholten Gutachtens folgend, bis zwei Jahre nach Beendigung der Baggerarbeiten fortzusetzen sei. In der Begründung des Bescheides ist, soweit im Zusammenhang von Bedeutung, ausgeführt, die Wasserrechtsbehörde erachte sich in Wahrung öffentlicher, also solcher Interessen am Fischereiwesen, die über jene des einzelnen Fischereiberechtigten hinausgingen, für berechtigt, für entsprechende Fischbesätze Sorge zu tragen. Der Beschwerdeführer habe demgegenüber als Fischereiberechtigter keinen Anspruch darauf, daß das vom Vorhaben betroffene Gebiet wasserwirtschaftlich und wasserrechtlich völlig unberührt bleibe. Er habe zudem, wie von der Behörde erster Instanz zu Recht festgestellt worden sei, keine Einwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959 erhoben, so daß seine in erster Linie gegen das Vorhaben schlechthin gerichteten Bedenken, Einwendungen und Forderungen abzuweisen gewesen seien. Daran änderten gewisse Unterschiede in der fachlichen Beurteilung der beiden Gutachten - im einen Fall seien nennenswerte Beeinträchtigungen verneint, im anderen bestimmte, wenn auch außerhalb des § 15 Abs. 1 WRG 1959 liegende fischereiliche Nachteile eingeräumt worden - nichts. Im übrigen wäre mit der Erfüllung gewisser Wünsche des Beschwerdeführers, desgleichen mit der zwingenden Vorschreibung eines Saugbaggerbetriebes - einen solchen hatte der Sachverständige im Verfahren vor der Berufungsbehörde erwähnt - für die mitbeteiligte Bewilligungswerberin unzweifelhaft ein unverhältnismäßiges Erschwernis verbunden.Die Kieswerke römisch zehn & Co, eine Gesellschaft m. b. H., die nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligt ist, suchte mit Eingabe vom 15. September 1974 um die wasserrechtliche Bewilligung zur Kiesentnahme aus dem Bodensee an. Während des von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz durchgeführten Verfahrens erhob der Beschwerdeführer schriftlich Einspruch, den er nach Verlesung in der Verhandlung am 2. Dezember 1974 noch mündlich ergänzte. In der Folge holte die Behörde ein Sachverständigengutachten zur Frage ein, ob bei Erteilung der Bewilligung dem Fischereiberechtigten nach fachmännischer Voraussicht vermögensrechtliche Nachteile entstünden. Zur Äußerung aufgefordert, lehnte der Beschwerdeführer das abgegebene Gutachten, in dem zur Vermeidung einer Dauerschädigung der Bodenseefischerei der Einsatz von Zanderjährlingen empfohlen wurde, in seiner Stellungnahme von Grund auf ab. Mit Bescheid vom 25. April 1975 erteilte sodann der Landeshauptmann von Vorarlberg der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraphen 9, 11, 105 und 111 WRG 1959 unter einer Reihe von Auflagen und befristet bis 31. Dezember 1979 die wasserrechtliche Bewilligung, auf der Parzelle 1/1 KG Y insgesamt 150.000 m3 Kies aus dem Bodensee zu entnehmen, und wies die Einwendungen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 als unzulässig zurück. Der Mitbeteiligten wurde gleichzeitig gemäß Paragraph 105, WRG 1959 zur Hintanhaltung einer Beeinträchtigung der Fischereiwirtschaft des Bodensees durch die Baggerungen aufgetragen, während der Dauer der Baggerarbeiten im Einvernehmen mit dem Fischereirevierausschuß für den Bodensee im Bereich der Bregenzer Bucht jährlich Zanderjährlinge im Wert von S 1.500,-- einzusetzen. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, diese seien lediglich allgemein gegen die beantragte Bewilligung gerichtet gewesen und hätten daher den Erfordernissen des Paragraph 15, WRG 1959 nicht Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer berief gegen diese Entscheidung. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft befaßte hierauf das Bundesinstitut für Gewässerforschung und Fischereiwirtschaft, dessen gutachtliche Äußerung, die mit jener, welche im erstinstanzlichen Verfahren erstattet worden war weitgehend übereinstimmte, der Beschwerdeführer gleichfalls völlig ablehnte. Mit Bescheid vom 5. Februar 1976 wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben, zugleich allerdings der Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz gemäß Paragraph 66, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraphen 15, 105 und 117 WRG 1959 dahin abgeändert bzw. ergänzt, daß die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern daß sie abgewiesen wurden, ferner daß der aufgetragene Fischbesatz, dem Vorschlag des eingeholten Gutachtens folgend, bis zwei Jahre nach Beendigung der Baggerarbeiten fortzusetzen sei. In der Begründung des Bescheides ist, soweit im Zusammenhang von Bedeutung, ausgeführt, die Wasserrechtsbehörde erachte sich in Wahrung öffentlicher, also solcher Interessen am Fischereiwesen, die über jene des einzelnen Fischereiberechtigten hinausgingen, für berechtigt, für entsprechende Fischbesätze Sorge zu tragen. Der Beschwerdeführer habe demgegenüber als Fischereiberechtigter keinen Anspruch darauf, daß das vom Vorhaben betroffene Gebiet wasserwirtschaftlich und wasserrechtlich völlig unberührt bleibe. Er habe zudem, wie von der Behörde erster Instanz zu Recht festgestellt worden sei, keine Einwendungen im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 erhoben, so daß seine in erster Linie gegen das Vorhaben schlechthin gerichteten Bedenken, Einwendungen und Forderungen abzuweisen gewesen seien. Daran änderten gewisse Unterschiede in der fachlichen Beurteilung der beiden Gutachten - im einen Fall seien nennenswerte Beeinträchtigungen verneint, im anderen bestimmte, wenn auch außerhalb des Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 liegende fischereiliche Nachteile eingeräumt worden - nichts. Im übrigen wäre mit der Erfüllung gewisser Wünsche des Beschwerdeführers, desgleichen mit der zwingenden Vorschreibung eines Saugbaggerbetriebes - einen solchen hatte der Sachverständige im Verfahren vor der Berufungsbehörde erwähnt - für die mitbeteiligte Bewilligungswerberin unzweifelhaft ein unverhältnismäßiges Erschwernis verbunden.
Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der die Beschwerde jedoch mit Erkenntnis vom 22. September 1978, Zl. B 154/76, mangels Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm abwies und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist, abtrat. Hier macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich dabei seinem ganzen Vorbringen nach in dem Recht auf Durchsetzung seines Einspruches gegen das von der mitbeteiligten Partei angestrebte Wasserbenutzungsrecht verletzt und in seinem Eigentum der Fischereigerechtsame geschädigt. Er erblickt beim gegebenen Stand der Angelegenheit eine Rechtsverletzung vor allem darin, daß entgegen § 15 Abs. 1 WRG 1959 nicht einmal eine Entschädigung vorgeschrieben worden sei, denn als solche könne man den in Wahrheit unwirksamen Einsatz von künstlich gezüchteten Fischen nicht werten. Eine weitere Rechtsverletzung besteht seiner Meinung nach darin, daß der Kies unbestrittenermaßen auch anderswo hätte gewonnen werden können. Von der Art. 5 StGG widersprechenden Regelung abgesehen, sei die erteilte wasserrechtliche Bewilligung überhaupt auch deswegen rechtswidrig, weil hier ein volkswirtschaftlicher Schaden verursacht werde, der den verfügbaren Gewinn weit übersteige.Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der die Beschwerde jedoch mit Erkenntnis vom 22. September 1978, Zl. B 154/76, mangels Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm abwies und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist, abtrat. Hier macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich dabei seinem ganzen Vorbringen nach in dem Recht auf Durchsetzung seines Einspruches gegen das von der mitbeteiligten Partei angestrebte Wasserbenutzungsrecht verletzt und in seinem Eigentum der Fischereigerechtsame geschädigt. Er erblickt beim gegebenen Stand der Angelegenheit eine Rechtsverletzung vor allem darin, daß entgegen Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 nicht einmal eine Entschädigung vorgeschrieben worden sei, denn als solche könne man den in Wahrheit unwirksamen Einsatz von künstlich gezüchteten Fischen nicht werten. Eine weitere Rechtsverletzung besteht seiner Meinung nach darin, daß der Kies unbestrittenermaßen auch anderswo hätte gewonnen werden können. Von der Artikel 5, StGG widersprechenden Regelung abgesehen, sei die erteilte wasserrechtliche Bewilligung überhaupt auch deswegen rechtswidrig, weil hier ein volkswirtschaftlicher Schaden verursacht werde, der den verfügbaren Gewinn weit übersteige.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:
Gemäß dem, wie der Verfassungsgerichtshof mehrfach, so auch im zuvor angeführten Erkenntnis dargetan hat, verfassungsrechtlich unbedenklichen § 15 Abs. 1 WRG 1959 - und dies ist der einzige Rechtstitel, auf den sich der Beschwerdeführer bei der gegebenen Sachlage im abgeführten Bewilligungsverfahren zu beziehen vermag - können Fischereiberechtigte gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten nur solche Einwendungen erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen (Fischpässen, Fischstegen) und Fischrechen sowie die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Solche Einwendungen müssen gemäß § 107 WRG 1959, § 42 AVG 1950 spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung erhoben werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vor und bei der Verhandlung am 2. Dezember 1974 zeigt, daß von den fünf Punkten des schriftlichen Einspruches keiner und unter den sechs mündlich ergänzten Bedenken nur eine einzige Stelle inhaltlich mit § 15 Abs. 1 WRG 1959 in Beziehung zu bringen ist; es ist dies Punkt 3, demzufolge gegen das Projekt deswegen Einspruch erhoben werde, weil dadurch "anstelle des jetzigen Kiesgrundes ein Schlammbecken, also eine Verschmutzung dieses Seegebietes entstehen würde und mir daher Einwendungen nach § 15 WRG zustehen würden." Mit dieser Äußerung ist kein konkreter Einwand im Sinne des Gesetzes ausgesprochen worden. Damit stimmt durchaus überein, daß der Beschwerdeführer. in weiterer Folge den Hinweis des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen auf die zur Vermeidung einer derartigen Verschmutzung bestehende Möglichkeit einer Saugbaggerung als nicht zweckentsprechend bezeichnet hat. Der Beschwerdeführer hat sich vielmehr, und dies zeigt auch sein gesamtes sonstiges Vorbringen, gegen das Projekt als ganzes, und dies aus allgemeinen fischereiwirtschaftlichen und einer Reihe von anderen Gesichtspunkten gewandt, die keine Grundlage in § 15 Abs. 1 WRG 1959 haben, so daß auch eine Entschädigung, wie sie nach dieser Gesetzesstelle gegebenenfalls, jedoch immer unter der Voraussetzung, daß überhaupt Einwendungen im bezeichneten Rahmen erhoben wurden, vorgesehen ist, dem Beschwerdeführer gegenüber nicht in Betracht kam. (Vgl. hiezu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1956, Slg. Nr. 4190/A.)Gemäß dem, wie der Verfassungsgerichtshof mehrfach, so auch im zuvor angeführten Erkenntnis dargetan hat, verfassungsrechtlich unbedenklichen Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 - und dies ist der einzige Rechtstitel, auf den sich der Beschwerdeführer bei der gegebenen Sachlage im abgeführten Bewilligungsverfahren zu beziehen vermag - können Fischereiberechtigte gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten nur solche Einwendungen erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen (Fischpässen, Fischstegen) und Fischrechen sowie die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Solche Einwendungen müssen gemäß Paragraph 107, WRG 1959, Paragraph 42, AVG 1950 spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung erhoben werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vor und bei der Verhandlung am 2. Dezember 1974 zeigt, daß von den fünf Punkten des schriftlichen Einspruches keiner und unter den sechs mündlich ergänzten Bedenken nur eine einzige Stelle inhaltlich mit Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 in Beziehung zu bringen ist; es ist dies Punkt 3, demzufolge gegen das Projekt deswegen Einspruch erhoben werde, weil dadurch "anstelle des jetzigen Kiesgrundes ein Schlammbecken, also eine Verschmutzung dieses Seegebietes entstehen würde und mir daher Einwendungen nach Paragraph 15, WRG zustehen würden." Mit dieser Äußerung ist kein konkreter Einwand im Sinne des Gesetzes ausgesprochen worden. Damit stimmt durchaus überein, daß der Beschwerdeführer. in weiterer Folge den Hinweis des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen auf die zur Vermeidung einer derartigen Verschmutzung bestehende Möglichkeit einer Saugbaggerung als nicht zweckentsprechend bezeichnet hat. Der Beschwerdeführer hat sich vielmehr, und dies zeigt auch sein gesamtes sonstiges Vorbringen, gegen das Projekt als ganzes, und dies aus allgemeinen fischereiwirtschaftlichen und einer Reihe von anderen Gesichtspunkten gewandt, die keine Grundlage in Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 haben, so daß auch eine Entschädigung, wie sie nach dieser Gesetzesstelle gegebenenfalls, jedoch immer unter der Voraussetzung, daß überhaupt Einwendungen im bezeichneten Rahmen erhoben wurden, vorgesehen ist, dem Beschwerdeführer gegenüber nicht in Betracht kam. (Vgl. hiezu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1956, Slg. Nr. 4190/A.)
Wie bereits der Verfassungsgerichtshof hervorgehoben hat, stellt die Vorschreibung betreffend den Einsatz von Zanderjährlingen in der Tat keine Entschädigung des Beschwerdeführers gemäß § 15 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 117 WRG 1959 dar.Wie bereits der Verfassungsgerichtshof hervorgehoben hat, stellt die Vorschreibung betreffend den Einsatz von Zanderjährlingen in der Tat keine Entschädigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 117, WRG 1959 dar.
Der vermeintliche Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers hat somit nicht stattgefunden. Dies mußte gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 zur Abweisung der demnach unbegründeten Beschwerde führen.Der vermeintliche Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers hat somit nicht stattgefunden. Dies mußte gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 zur Abweisung der demnach unbegründeten Beschwerde führen.
Der Beschwerdeführer hat, jedoch erst im Verbesserungsschriftsatz zur abgetretenen Beschwerde und deshalb gemäß § 39 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 verspätet, weil nicht innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde, beantragt, eine Verhandlung anzuordnen; da auch zu einem Vorgehen gemäß lit. b desselben Paragraphen kein Anlaß bestand, wurde von einer solchen abgesehen.Der Beschwerdeführer hat, jedoch erst im Verbesserungsschriftsatz zur abgetretenen Beschwerde und deshalb gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, VwGG 1965 verspätet, weil nicht innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde, beantragt, eine Verhandlung anzuordnen; da auch zu einem Vorgehen gemäß Litera b, desselben Paragraphen kein Anlaß bestand, wurde von einer solchen abgesehen.
Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 542/1977. Wien, am 9. September 1980Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,. Wien, am 9. September 1980
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003109.X00Im RIS seit
27.10.2003Zuletzt aktualisiert am
01.09.2014