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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121 Abs1;Rechtssatz
Gegenstand einer wasserrechtlichen Überprüfung von Regulierungswasserbauten ist nicht, ob das vom Regulierungsunternehmen gesetzte Regulierungsziel erreicht worden ist oder nicht. Es ist daher für das wr Überprüfungsverfahren nicht einerlei, auf welche Weise und mit welchen Mitteln diese Zielvorstellung erreicht wird, zumal ja Gegenstand des Bewilligungsbescheides Regulierungswasserbauten und nicht ein Projektsziel sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000699.X02Im RIS seit
22.03.2004Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015