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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121 Abs1;Rechtssatz
Vor der Prüfung, ob die Abweichungen vom bewilligten Projekt öffentlichen Interessen und fremden Rechten nicht nachteilig sind, ist auf fachkundiger Basis zu ermitteln, ob jene Abweichungen geringfügig sind. Die ‚Geringfügigkeit ist nicht allein auf der Grundlage des Projektzieles, sondern auch im Hinblick auf das bewilligte Vorhaben zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000699.X01Im RIS seit
22.03.2004Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015