RS Vwgh 2007/4/23 2003/10/0298

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Veröffentlicht am 23.04.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §174 Abs1 litb Z33;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Das Tatbild der Übertretung des § 174 Abs. 1 lit. b Z. 33 in Verbindung mit § 172 Abs. 6 ForstG 1975 besteht im bloßen Nichtbefolgen eines Gebotes; der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr ist nicht Voraussetzung der Strafbarkeit. Es handelt sich somit um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003100298.X02

Im RIS seit

13.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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