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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §35 Abs1;Rechtssatz
Bei Beurteilung des Anspruches auf Witwenzusatzrente ist bei Feststellung des Einkommens (§ 13 KOVG 1957) der Witwe im besonderen in Hinsicht gesetzlicher Unterhaltsansprüche unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse das Bestehen der Möglichkeit, Unterhaltsansprüche gerichtlich durchzusetzen oder auch nur mit einiger Aussicht auf Erfolg geltend zu machen zu prüfen (Hinweis auf E vom 11. November 1974, 1498/74, VwSlg 8703 A/1974). Dies gilt grundsätzlich auch bei Vorliegen eines einen Unterhaltstitel bildenden gerichtlichen Urteils in Ansehung behaupteter geänderter entscheidungswesentlicher Sachverhaltsumstände.Bei Beurteilung des Anspruches auf Witwenzusatzrente ist bei Feststellung des Einkommens (Paragraph 13, KOVG 1957) der Witwe im besonderen in Hinsicht gesetzlicher Unterhaltsansprüche unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse das Bestehen der Möglichkeit, Unterhaltsansprüche gerichtlich durchzusetzen oder auch nur mit einiger Aussicht auf Erfolg geltend zu machen zu prüfen (Hinweis auf E vom 11. November 1974, 1498/74, VwSlg 8703 A/1974). Dies gilt grundsätzlich auch bei Vorliegen eines einen Unterhaltstitel bildenden gerichtlichen Urteils in Ansehung behaupteter geänderter entscheidungswesentlicher Sachverhaltsumstände.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979003065.X01Im RIS seit
27.01.2004