RS Vwgh 1980/9/10 3065/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1980
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §35 Abs1;
KOVG 1957 §35 Abs3;
  1. KOVG 1957 § 35 heute
  2. KOVG 1957 § 35 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2005
  3. KOVG 1957 § 35 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 35 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 594/1981
  1. KOVG 1957 § 35 heute
  2. KOVG 1957 § 35 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2005
  3. KOVG 1957 § 35 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 35 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 594/1981

Rechtssatz

Bei Beurteilung des Anspruches auf Witwenzusatzrente ist bei Feststellung des Einkommens (§ 13 KOVG 1957) der Witwe im besonderen in Hinsicht gesetzlicher Unterhaltsansprüche unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse das Bestehen der Möglichkeit, Unterhaltsansprüche gerichtlich durchzusetzen oder auch nur mit einiger Aussicht auf Erfolg geltend zu machen zu prüfen (Hinweis auf E vom 11. November 1974, 1498/74, VwSlg 8703 A/1974). Dies gilt grundsätzlich auch bei Vorliegen eines einen Unterhaltstitel bildenden gerichtlichen Urteils in Ansehung behaupteter geänderter entscheidungswesentlicher Sachverhaltsumstände.Bei Beurteilung des Anspruches auf Witwenzusatzrente ist bei Feststellung des Einkommens (Paragraph 13, KOVG 1957) der Witwe im besonderen in Hinsicht gesetzlicher Unterhaltsansprüche unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse das Bestehen der Möglichkeit, Unterhaltsansprüche gerichtlich durchzusetzen oder auch nur mit einiger Aussicht auf Erfolg geltend zu machen zu prüfen (Hinweis auf E vom 11. November 1974, 1498/74, VwSlg 8703 A/1974). Dies gilt grundsätzlich auch bei Vorliegen eines einen Unterhaltstitel bildenden gerichtlichen Urteils in Ansehung behaupteter geänderter entscheidungswesentlicher Sachverhaltsumstände.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979003065.X01

Im RIS seit

27.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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