RS Vwgh 1980/9/10 3023/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1980
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §52 Abs2;
KOVG 1957 §7;
  1. KOVG 1957 § 52 heute
  2. KOVG 1957 § 52 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005
  3. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  6. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  7. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1214/53 E 29. Februar 1956 VwSlg 3998 A/1956 RS 1

Stammrechtssatz

Ist ein Verfahren bezüglich der Versorgung und der Beschädigtenrente schon abgeführt und wird noch fristgerecht ein weiterer Anspruch wegen eines bisher noch nicht angemeldeten Leidens geltend gemacht, so liegt, falls das Leiden als Dienstbeschädigung anzusehen ist, ein eigener im § 52 KOVG nicht erfaßter Fall für die Neubemessung der Rente vor.Ist ein Verfahren bezüglich der Versorgung und der Beschädigtenrente schon abgeführt und wird noch fristgerecht ein weiterer Anspruch wegen eines bisher noch nicht angemeldeten Leidens geltend gemacht, so liegt, falls das Leiden als Dienstbeschädigung anzusehen ist, ein eigener im Paragraph 52, KOVG nicht erfaßter Fall für die Neubemessung der Rente vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979003023.X01

Im RIS seit

23.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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