RS Vwgh 1980/9/10 2601/80

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Veröffentlicht am 10.09.1980
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §19;
  1. BAO § 19 heute
  2. BAO § 19 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Ist der Abgabenpflichtige verstorben, dann sind Abgabenbescheide, solange der Nachlaß nicht eingeantwortet ist, von der Verlassenschaft nach dem Abgabenpflichtigen, vertreten durch den Verlassenschaftskurator, den erbserklärten Erben oder den Erbenmachthaber zu richten (vgl Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, S 80).Ist der Abgabenpflichtige verstorben, dann sind Abgabenbescheide, solange der Nachlaß nicht eingeantwortet ist, von der Verlassenschaft nach dem Abgabenpflichtigen, vertreten durch den Verlassenschaftskurator, den erbserklärten Erben oder den Erbenmachthaber zu richten vergleiche Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, S 80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980002601.X01

Im RIS seit

10.09.1980

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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