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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §19;Rechtssatz
Ist der Abgabenpflichtige verstorben, dann sind Abgabenbescheide, solange der Nachlaß nicht eingeantwortet ist, von der Verlassenschaft nach dem Abgabenpflichtigen, vertreten durch den Verlassenschaftskurator, den erbserklärten Erben oder den Erbenmachthaber zu richten (vgl Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, S 80).Ist der Abgabenpflichtige verstorben, dann sind Abgabenbescheide, solange der Nachlaß nicht eingeantwortet ist, von der Verlassenschaft nach dem Abgabenpflichtigen, vertreten durch den Verlassenschaftskurator, den erbserklärten Erben oder den Erbenmachthaber zu richten vergleiche Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, S 80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980002601.X01Im RIS seit
10.09.1980Zuletzt aktualisiert am
08.09.2009