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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §21 Abs1;Rechtssatz
Auch eine Ermahnung des Beschuldigten gemäß § 21 Abs 1 VStG darf von der Behörde bescheidmäßig nur ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind.Auch eine Ermahnung des Beschuldigten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG darf von der Behörde bescheidmäßig nur ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978001315.X03Im RIS seit
10.10.2003Zuletzt aktualisiert am
08.06.2017