RS Vwgh 1980/9/10 1315/78

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Veröffentlicht am 10.09.1980
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Auch eine Ermahnung des Beschuldigten gemäß § 21 Abs 1 VStG darf von der Behörde bescheidmäßig nur ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind.Auch eine Ermahnung des Beschuldigten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG darf von der Behörde bescheidmäßig nur ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978001315.X03

Im RIS seit

10.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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