RS Vwgh 2007/4/23 2004/10/0030

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Veröffentlicht am 23.04.2007
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

ABGB §2;
UniStG 1997 §69 Abs1 Z3;
UniStG 1997 §69 Abs2 Z3;
UniStG 1997 §69 Abs2;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass das Einholen von Informationen über die Berechtigung der Führung eines akademischen Grades gerade bei jener Einrichtung, an der der Titel erworben werden soll, die Beschuldigte nicht entlasten kann. Unter den von der Berufungsbehörde hervorgehobenen Umständen des Beschwerdefalles waren Zweifel an der Objektivität der Auskunft der den Titel vergebenden Einrichtung, die ein wirtschaftliches Interesse verfolgt, angebracht. Auf Grund ihrer nicht unbegründeten Bedenken wäre die Beschuldigte verpflichtet gewesen, wenn schon nicht bei der zuständigen (österreichischen) Behörde, so bei einer unabhängigen, fachlich kompetenten Stelle eine verlässliche Auskunft einzuholen (vgl. zum Erfordernis von geeigneten Erkundigungen zum Ausschluss des Verschuldens die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 244b zu § 5 VStG, zitierte Rechtsprechung und weiters E vom 30. November 1981, Zl. 81/17/0126, oder vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195). Es wäre der Beschuldigten leicht möglich gewesen festzustellen, dass der in Rede stehende Titel von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als postsekundäre Einrichtung anerkannt ist (vgl. § 69 Abs. 2 Z 3 UniStG 1997). Der Hinweis, dass sich die Beschuldigte auf die Auskunft einer "Schweizer Bildungseinrichtung" hätte verlassen können, geht somit schon deshalb ins Leere, weil die gegenständliche "Universität" keine nach Schweizer Recht anerkannte Einrichtung ist. Es ist daher auch unzutreffend, dass sich die Beschuldigte bei der "zuständigen Stelle" erkundigt habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004100030.X02

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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