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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0087/73 E 22. November 1973 RS 1Stammrechtssatz
Der Identitätsnachweis nach § 4 Abs 5 StVO von unbekannten Personen kann nur durch Lichtbildausweise erfolgen. Die Aushändigung der KFZ-Steuerkarte hiefür genügt nicht, auch wenn auf dieser Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers eingetragen sind. Auch eine nach dem Unfall dem Zulassungsbesitzer des gegnerischen Fahrzeuges erfolgte fernmündliche Bekanntgabe des Namens und Anschrift des Lenkers ist kein Nachweis der Identität gem § 4 Abs 5 StVO (Hinweis E 8.4.1964, 895/63, VwSlg 6291 A/1964 und E 22.9.1969, 275/69, VwSlg 7640 A/1969).Der Identitätsnachweis nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO von unbekannten Personen kann nur durch Lichtbildausweise erfolgen. Die Aushändigung der KFZ-Steuerkarte hiefür genügt nicht, auch wenn auf dieser Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers eingetragen sind. Auch eine nach dem Unfall dem Zulassungsbesitzer des gegnerischen Fahrzeuges erfolgte fernmündliche Bekanntgabe des Namens und Anschrift des Lenkers ist kein Nachweis der Identität gem Paragraph 4, Absatz 5, StVO (Hinweis E 8.4.1964, 895/63, VwSlg 6291 A/1964 und E 22.9.1969, 275/69, VwSlg 7640 A/1969).
Schlagworte
IdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000808.X01Im RIS seit
27.01.2004