RS Vwgh 1980/9/10 0563/80

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Veröffentlicht am 10.09.1980
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25/02 Strafvollzug

Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmung des § 96 Abs 2 iVm § 88 Abs 1 Z 5 ist nur für Rechtsanwälte und Notare anwendbar, die auf Grund der österreichischen Rechtsvorschriften zur Ausübung dieser Berufe in Österreich berechtigt sind.Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 96, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, ist nur für Rechtsanwälte und Notare anwendbar, die auf Grund der österreichischen Rechtsvorschriften zur Ausübung dieser Berufe in Österreich berechtigt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000563.X01

Im RIS seit

26.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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