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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §214;Rechtssatz
Wurde eine Gutschrift auf Grund einer Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs 2 lit a BAO idF der Novelle BGBl Nr 151/1980 bereits auf Abgabenschuldigkeiten verrechnet, so ist eine Änderung der Weisung von der Abgabenbehörde nur im Fall eines wesentlichen Willensmangels zu beachten. Ein auf Grund analoger Anwendung des § 871 ABGB allenfalls beachtlicher Irrtum bei der Ausübung des Weisungsrechtes, der der Abgabenbehörde offenbar auffallen müßte, kann etwa angenommen werden, wenn die Weisung in sich widersprüchlich ist oder zugunsten von Abgabenschuldigkeiten erteilt wird, die auf dem Abgabenkonto nicht verrechnet werden. Ein von der Abgabenbehörde zu beachtender Irrtum liegt aber nicht schon deswegen vor, weil zugunsten einer auf dem Abgabenkonto zu verrechnenden, allenfalls auch erst künftig fällig werdenden Abgabenschuldigkeit eine Weisung erteilt wird, ein Weisungsrecht hiefür aber gar nicht besteht.Wurde eine Gutschrift auf Grund einer Verrechnungsweisung im Sinne des Paragraph 214, Absatz 2, Litera a, BAO in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 151 aus 1980, bereits auf Abgabenschuldigkeiten verrechnet, so ist eine Änderung der Weisung von der Abgabenbehörde nur im Fall eines wesentlichen Willensmangels zu beachten. Ein auf Grund analoger Anwendung des Paragraph 871, ABGB allenfalls beachtlicher Irrtum bei der Ausübung des Weisungsrechtes, der der Abgabenbehörde offenbar auffallen müßte, kann etwa angenommen werden, wenn die Weisung in sich widersprüchlich ist oder zugunsten von Abgabenschuldigkeiten erteilt wird, die auf dem Abgabenkonto nicht verrechnet werden. Ein von der Abgabenbehörde zu beachtender Irrtum liegt aber nicht schon deswegen vor, weil zugunsten einer auf dem Abgabenkonto zu verrechnenden, allenfalls auch erst künftig fällig werdenden Abgabenschuldigkeit eine Weisung erteilt wird, ein Weisungsrecht hiefür aber gar nicht besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978002072.X01Im RIS seit
04.11.2003