RS Vwgh 1980/9/11 2072/78

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Veröffentlicht am 11.09.1980
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §214;
  1. BAO § 214 heute
  2. BAO § 214 gültig ab 23.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  3. BAO § 214 gültig von 15.08.2018 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. BAO § 214 gültig von 26.03.2009 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 214 gültig von 24.05.2007 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  6. BAO § 214 gültig von 20.12.2003 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  7. BAO § 214 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  8. BAO § 214 gültig von 26.06.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 214 gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 214 gültig von 01.01.1989 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  11. BAO § 214 gültig von 01.12.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  12. BAO § 214 gültig von 01.01.1986 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Rechtssatz

Wurde eine Gutschrift auf Grund einer Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs 2 lit a BAO idF der Novelle BGBl Nr 151/1980 bereits auf Abgabenschuldigkeiten verrechnet, so ist eine Änderung der Weisung von der Abgabenbehörde nur im Fall eines wesentlichen Willensmangels zu beachten. Ein auf Grund analoger Anwendung des § 871 ABGB allenfalls beachtlicher Irrtum bei der Ausübung des Weisungsrechtes, der der Abgabenbehörde offenbar auffallen müßte, kann etwa angenommen werden, wenn die Weisung in sich widersprüchlich ist oder zugunsten von Abgabenschuldigkeiten erteilt wird, die auf dem Abgabenkonto nicht verrechnet werden. Ein von der Abgabenbehörde zu beachtender Irrtum liegt aber nicht schon deswegen vor, weil zugunsten einer auf dem Abgabenkonto zu verrechnenden, allenfalls auch erst künftig fällig werdenden Abgabenschuldigkeit eine Weisung erteilt wird, ein Weisungsrecht hiefür aber gar nicht besteht.Wurde eine Gutschrift auf Grund einer Verrechnungsweisung im Sinne des Paragraph 214, Absatz 2, Litera a, BAO in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 151 aus 1980, bereits auf Abgabenschuldigkeiten verrechnet, so ist eine Änderung der Weisung von der Abgabenbehörde nur im Fall eines wesentlichen Willensmangels zu beachten. Ein auf Grund analoger Anwendung des Paragraph 871, ABGB allenfalls beachtlicher Irrtum bei der Ausübung des Weisungsrechtes, der der Abgabenbehörde offenbar auffallen müßte, kann etwa angenommen werden, wenn die Weisung in sich widersprüchlich ist oder zugunsten von Abgabenschuldigkeiten erteilt wird, die auf dem Abgabenkonto nicht verrechnet werden. Ein von der Abgabenbehörde zu beachtender Irrtum liegt aber nicht schon deswegen vor, weil zugunsten einer auf dem Abgabenkonto zu verrechnenden, allenfalls auch erst künftig fällig werdenden Abgabenschuldigkeit eine Weisung erteilt wird, ein Weisungsrecht hiefür aber gar nicht besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978002072.X01

Im RIS seit

04.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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