RS Vwgh 1980/9/12 3265/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1980
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wird ein Einspruch gegen eine Strafverfügung nicht begründet, so ist das ordentliche Verfahren einzuleiten und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979003265.X01

Im RIS seit

02.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten