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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §40 Abs1;Rechtssatz
Wird ein Einspruch gegen eine Strafverfügung nicht begründet, so ist das ordentliche Verfahren einzuleiten und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979003265.X01Im RIS seit
02.02.2004