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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs1 idF 1973/031;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2142/76 E 17. März 1977 RS 2Stammrechtssatz
§ 502 Abs 5 ASVG besagt nur, daß die im § 502 Abs 1 bis § 502 Abs 4 ASVG genannten Begünstigungen auch Personen zu gewähren sind, deren Versicherungsfall schon vor dem 1.1.1956 eingetreten ist. Welche Ersatzzeiten aber zurückgelegt sind, richtet sich nach der Rechtslage am Stichtag.Paragraph 502, Absatz 5, ASVG besagt nur, daß die im Paragraph 502, Absatz eins bis Paragraph 502, Absatz 4, ASVG genannten Begünstigungen auch Personen zu gewähren sind, deren Versicherungsfall schon vor dem 1.1.1956 eingetreten ist. Welche Ersatzzeiten aber zurückgelegt sind, richtet sich nach der Rechtslage am Stichtag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978001944.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.05.2010