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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs5 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2260/78 B 27. Juni 1980 VwSlg 10179 A/1980 RS 4Stammrechtssatz
Der Führerschein selbst ist nur die von der Behörde ausgestellte Bestätigung über die Erteilung der Lenkerberechtigung (§ 71 KFG), welche der Lenker gem § 102 Abs 5 lit a auf Fahrten mitzuführen und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen hat (vgl E 29.1.1980, 2187/79).Der Führerschein selbst ist nur die von der Behörde ausgestellte Bestätigung über die Erteilung der Lenkerberechtigung (Paragraph 71, KFG), welche der Lenker gem Paragraph 102, Absatz 5, Litera a, auf Fahrten mitzuführen und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen hat vergleiche E 29.1.1980, 2187/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000697.X02Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017