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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs3 ;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 82/11/0270 E VS 28. November 1983 VwSlg 11237 A/1983 RS 3; (RIS: abwh)Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2260/78 B 27. Juni 1980 VwSlg 10179 A/1980 RS 1Stammrechtssatz
Ausführungen zur Unterscheidung zwischen den Anträgen auf "Wiederausfolgung des Führerscheines" gem § 74 Abs 2 KFG und auf "Erteilung (Wiedererteilung) der Lenkerberechtigung"; nur letzterer kommt - wie bei einer Entziehung gem § 73 KFG - in Betracht, wenn die Lenkerberechtigung gem § 74 Abs 1 KFG - im Zusammenhalt nicht mit § 57 AVG 1950 und mangels Erhebung einer Vorstellung daher rechtskräftig ohne Festsetzung einer bestimmten Dauer - entzogen wurde .Ausführungen zur Unterscheidung zwischen den Anträgen auf "Wiederausfolgung des Führerscheines" gem Paragraph 74, Absatz 2, KFG und auf "Erteilung (Wiedererteilung) der Lenkerberechtigung"; nur letzterer kommt - wie bei einer Entziehung gem Paragraph 73, KFG - in Betracht, wenn die Lenkerberechtigung gem Paragraph 74, Absatz eins, KFG - im Zusammenhalt nicht mit Paragraph 57, AVG 1950 und mangels Erhebung einer Vorstellung daher rechtskräftig ohne Festsetzung einer bestimmten Dauer - entzogen wurde .
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000697.X01Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017