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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1399/64 E 9. März 1965 RS 1Stammrechtssatz
Nur dann, wenn es die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs erfordert, darf der Lenker eines mehrspurigen KFZ auf Straßen mit wenigstens 2 Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung neben einem anderen Fahrzeug fahren. (Hinweis auf das E vom 26.5.1964, Zl. 1836/63)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979000677.X01Im RIS seit
12.09.1980