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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3214/79 E 20. Mai 1980 RS 1Stammrechtssatz
Wird im Rahmen einer Berufung erstmals ein Kostenanspruch zusätzlich als gesicherter Anspruch gemäß § 1 Abs 2 IESG geltend gemacht, so hat im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 66 Abs 4 AVG 1950, 5 Abs 1 und 10 IESG darüber nicht die Berufungsbehörde, sondern die Behörde erster Instanz meritorisch zu entscheiden. Der im Spruch des Berufungsbescheides enthaltene Passus "Über die geltend gemachten Kosten von S ..... wird vom Arbeitsamt gesondert entschieden" stellt eine Abtretung des betreffenden Antrages an die Behörde erster Instanz im Sinne des § 6 Abs 1 AVG 1950 dar.Wird im Rahmen einer Berufung erstmals ein Kostenanspruch zusätzlich als gesicherter Anspruch gemäß Paragraph eins, Absatz 2, IESG geltend gemacht, so hat im Hinblick auf die Bestimmungen der Paragraphen 66, Absatz 4, AVG 1950, 5 Absatz eins und 10 IESG darüber nicht die Berufungsbehörde, sondern die Behörde erster Instanz meritorisch zu entscheiden. Der im Spruch des Berufungsbescheides enthaltene Passus "Über die geltend gemachten Kosten von S ..... wird vom Arbeitsamt gesondert entschieden" stellt eine Abtretung des betreffenden Antrages an die Behörde erster Instanz im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1950 dar.
Schlagworte
Instanzenzug Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003211.X06Im RIS seit
20.10.2003