RS Vwgh 1980/9/16 3211/78

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Veröffentlicht am 16.09.1980
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3214/79 E 20. Mai 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Wird im Rahmen einer Berufung erstmals ein Kostenanspruch zusätzlich als gesicherter Anspruch gemäß § 1 Abs 2 IESG geltend gemacht, so hat im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 66 Abs 4 AVG 1950, 5 Abs 1 und 10 IESG darüber nicht die Berufungsbehörde, sondern die Behörde erster Instanz meritorisch zu entscheiden. Der im Spruch des Berufungsbescheides enthaltene Passus "Über die geltend gemachten Kosten von S ..... wird vom Arbeitsamt gesondert entschieden" stellt eine Abtretung des betreffenden Antrages an die Behörde erster Instanz im Sinne des § 6 Abs 1 AVG 1950 dar.Wird im Rahmen einer Berufung erstmals ein Kostenanspruch zusätzlich als gesicherter Anspruch gemäß Paragraph eins, Absatz 2, IESG geltend gemacht, so hat im Hinblick auf die Bestimmungen der Paragraphen 66, Absatz 4, AVG 1950, 5 Absatz eins und 10 IESG darüber nicht die Berufungsbehörde, sondern die Behörde erster Instanz meritorisch zu entscheiden. Der im Spruch des Berufungsbescheides enthaltene Passus "Über die geltend gemachten Kosten von S ..... wird vom Arbeitsamt gesondert entschieden" stellt eine Abtretung des betreffenden Antrages an die Behörde erster Instanz im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1950 dar.

Schlagworte

Instanzenzug Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978003211.X06

Im RIS seit

20.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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