Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs2 Z4;Rechtssatz
§ 1 Abs 4 leg cit steht einem Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für Kosten nur dann entgegen, wenn die Kosten in einem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren angemeldet werden können, aber nicht angemeldet wurden.Paragraph eins, Absatz 4, leg cit steht einem Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für Kosten nur dann entgegen, wenn die Kosten in einem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren angemeldet werden können, aber nicht angemeldet wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003211.X04Im RIS seit
20.10.2003