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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs2 Z4;Rechtssatz
Die Kosten der Zuziehung eines Rechtsanwaltes zwecks Geltendmachung der Ansprüche und der Vertretung in einem Konkursverfahren sind grundsätzlich als "notwendige" im dargestellten Sinn zu werten. Die Honorierung erfolgt nach den Tarifen des RATG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003211.X02Im RIS seit
20.10.2003