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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §19;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1796/69 E 23. März 1970 VwSlg 7766 A/1970; RS 4Stammrechtssatz
Da der angefochtene Bescheid im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu beurteilen ist, muss es bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Berücksichtigung von Vorstrafen als Erschwerungsgrund außer Betracht bleiben, wenn diese bei Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtskräftig verhängt waren, nachträglich aber vom VwGH aufgehoben wurden.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001079.X03Im RIS seit
26.11.2003Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010