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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §19;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0644/48 E 27. November 1948 VwSlg 593 A/1948 RS 2Stammrechtssatz
Wenn der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Gesetzwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs 2, c 3 VwGG (StGBl 208/1945) begeht, so hat er durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen zu bekräftigen u. aufzuzeigen, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschrfiten hätte kommen können.Wenn der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Gesetzwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach Paragraph 42, Absatz 2,, c 3 VwGG (StGBl 208 aus 1945,) begeht, so hat er durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen zu bekräftigen u. aufzuzeigen, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschrfiten hätte kommen können.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978002621.X02Im RIS seit
17.09.1980