RS Vwgh 1980/9/17 2375/80

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Veröffentlicht am 17.09.1980
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2376/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0573/67 E 13. Mai 1968 RS 1 (hier: Gegenüberstellung des Bfrs mit Meldungsleger wäre erforderlich gewesen, um Personenverwechslung auszuschließen.)

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsverfahrensgesetze legen an sich der Behörde nicht die Verpflichtung zu einer Gegenüberstellung auf. Eine solche liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, dass heißt, die Behörde wird dann gehalten sein, anlässlich der Strafverhandlung die in Frage kommenden Personen gegenüberzustellen, wenn eine zwingende Notwendigkeit hiefür besteht.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980002375.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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