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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2376/80Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0573/67 E 13. Mai 1968 RS 1 (hier: Gegenüberstellung des Bfrs mit Meldungsleger wäre erforderlich gewesen, um Personenverwechslung auszuschließen.)Stammrechtssatz
Die Verwaltungsverfahrensgesetze legen an sich der Behörde nicht die Verpflichtung zu einer Gegenüberstellung auf. Eine solche liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, dass heißt, die Behörde wird dann gehalten sein, anlässlich der Strafverhandlung die in Frage kommenden Personen gegenüberzustellen, wenn eine zwingende Notwendigkeit hiefür besteht.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis GegenüberstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980002375.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010