Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2376/80Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf auf als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Dworak, über die Beschwerde des RK in W, vertreten durch Dr. Karl Leutgeb, Rechtsanwalt in Wien I, Singerstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Mai 1980, Zl. MA 70-IX/K 247/78/Str., betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf auf als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Dworak, über die Beschwerde des RK in W, vertreten durch Dr. Karl Leutgeb, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Singerstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Mai 1980, Zl. MA 70-IX/K 247/78/Str., betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien erstattete gegen den Beschwerdeführer Anzeige, dieser habe am 15. November 1977 um
11.13 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen in Wien 2., Augartenstraße, vom Gaußplatz kommend Richtung Taborstraße ohne Führerschein gelenkt. Die Übertretung sei von ihm und dem Lenker des Funkwagens während eines Streifendienstes festgestellt worden. Der Beschwerdeführer, der dem Meldungsleger von einer früheren Amtshandlung bekannt sei und von dem der Meldungsleger gewusst habe, dass er keinen Führenschein besitzt, sei ihnen mit dem Fahrzeug entgegengekommen und habe während der Fahrt eine dunkle Brille getragen. Sie hätten den Funkwagen gewendet, um dem Beschwerdeführer nachzufahren, was dieser aber bemerkt haben dürfte, weil er nach rechts in eine Seitengasse eingebogen sei. Dort sei er nicht mehr gesehen worden.
Mit dem Beschuldigten-Ladungsbescheid vom 30. November 1977 wurde dem Beschwerdeführer von der Behörde eine Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG zur Last gelegt und er gemäß § 40 Abs. 2 und § 41 VStG 1950 aufgefordert, "zur Vernehmung - mündlichen Verhandlung - am 29. Dezember 1977, 8.20 Uhr, bei diesem Amte ... persönlich zu erscheinen oder einen mit der Sachlage vertrauten und schriftlich bevollmächtigten eigenberechtigten Vertreter zu entsenden".Mit dem Beschuldigten-Ladungsbescheid vom 30. November 1977 wurde dem Beschwerdeführer von der Behörde eine Übertretung des Paragraph 64, Absatz eins, KFG zur Last gelegt und er gemäß Paragraph 40, Absatz 2 und Paragraph 41, VStG 1950 aufgefordert, "zur Vernehmung - mündlichen Verhandlung - am 29. Dezember 1977, 8.20 Uhr, bei diesem Amte ... persönlich zu erscheinen oder einen mit der Sachlage vertrauten und schriftlich bevollmächtigten eigenberechtigten Vertreter zu entsenden".
Der Niederschrift vom 29. Dezember 1977 ist zu entnehmen, dass der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers nach Kenntnisnahme des gesamten Akteninhaltes um Gewährung einer Frist von 21 Tagen zur Stellungnahme ersucht hat.
In der Stellungnahme vom 19. Jänner 1978 bestritt der Beschwerdeführer, an dem genannten Tage mit dem angeführten Pkw gefahren zu sein. Er besitze keinen Führerschein. Der Pkw sei auf seinen Namen zugelassen, werde jedoch grundsätzlich von AL gefahren, dessen Einvernahme beantragt werde. Er habe sich an diesem Tage zur angegebenen Zeit mit einem Taxi auf dem Weg zu seinem Büro befunden. Zum Nachweise dafür lege er eine Fahrpreisquittung vor, aus der sich "eine Zeitangabe sowie das Datum" ergebe. Er beantrage dazu auch seine Einvernahme. Bedauerlicherweise sei es bereits mehrfach dazu gekommen, dass Anzeigen der gleichen Art erstattet worden seien, wobei sich ergeben habe, dass er nicht das Fahrzeug gelenkt habe. Er beantrage die Einvernahme des Meldungslegers in seiner Anwesenheit bzw. in Anwesenheit seines ausgewiesenen Verteidigers, damit konkrete Fragen an den Meldungsleger gestellt werden können. In der Stellungnahme gab der Beschwerdeführer sein monatliches Einkommen mit S 10.000,-- an. Er habe Sorgepflichten für seine Gattin und ein minderjähriges Kind und sonst kein weiteres Vermögen.
Mit dem Straferkenntnis vom 8. März 1978 legte die Bundespolizeidirektion Wien dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 15. November 1977 um 11.13 Uhr in Wien 2., Ober Augartenstraße, ca. in Höhe Nr. 40, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt, obwohl er nicht im Besitze erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG begangen. Gemäß § 134 KFG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzarreststrafe 14 Tage) verhängt. In der Begründung wurde ausgeführt, der Sachverhalt sei zufolge der Anzeige vom 15. November 1977 als erwiesen angenommen worden. In dieser Anzeige sei festgehalten, dass der Meldungsleger, dem der Beschwerdeführer persönlich bekannt sei, diesen eindeutig als Lenker erkannt habe. Von der beantragten Einvernahme des Beschwerdeführers habe abgesehen werden müssen, weil der Beschwerdeführer im Falle seiner Vernehmung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine anderen Angaben machen würde als in der Stellungnahme vom 19. Jänner 1978. Diesen Angaben werde allerdings im Hinblick auf die konkreten, widerspruchsfreien und deutlichen Angaben in der Anzeige kein Glaube geschenkt. Die Fahrpreisquittung beweise zunächst nicht, dass sie dem Beschwerdeführer ausgehändigt worden sei. Außerdem sei der angebliche Vermerk der Uhrzeit offensichtlich mit einem anderen Schreibmittel sowie mit anderen Zahlenschreibweisen (insbesondere der Ziffern 1) geschrieben worden. Aus diesem Grunde bleibe auch diesem Beweismittel die Glaubwürdigkeit versagt. Da der Beschwerdeführer bereits mehrmals wegen des gleichartigen Deliktes bestraft worden sei, erscheine die Strafe schuldangemessen.Mit dem Straferkenntnis vom 8. März 1978 legte die Bundespolizeidirektion Wien dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 15. November 1977 um 11.13 Uhr in Wien 2., Ober Augartenstraße, ca. in Höhe Nr. 40, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt, obwohl er nicht im Besitze erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG begangen. Gemäß Paragraph 134, KFG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzarreststrafe 14 Tage) verhängt. In der Begründung wurde ausgeführt, der Sachverhalt sei zufolge der Anzeige vom 15. November 1977 als erwiesen angenommen worden. In dieser Anzeige sei festgehalten, dass der Meldungsleger, dem der Beschwerdeführer persönlich bekannt sei, diesen eindeutig als Lenker erkannt habe. Von der beantragten Einvernahme des Beschwerdeführers habe abgesehen werden müssen, weil der Beschwerdeführer im Falle seiner Vernehmung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine anderen Angaben machen würde als in der Stellungnahme vom 19. Jänner 1978. Diesen Angaben werde allerdings im Hinblick auf die konkreten, widerspruchsfreien und deutlichen Angaben in der Anzeige kein Glaube geschenkt. Die Fahrpreisquittung beweise zunächst nicht, dass sie dem Beschwerdeführer ausgehändigt worden sei. Außerdem sei der angebliche Vermerk der Uhrzeit offensichtlich mit einem anderen Schreibmittel sowie mit anderen Zahlenschreibweisen (insbesondere der Ziffern 1) geschrieben worden. Aus diesem Grunde bleibe auch diesem Beweismittel die Glaubwürdigkeit versagt. Da der Beschwerdeführer bereits mehrmals wegen des gleichartigen Deliktes bestraft worden sei, erscheine die Strafe schuldangemessen.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bemängelte der Beschwerdeführer, dass die Behörde seinen Anträgen, den Taxifahrer sowie AL als Zeugen und insbesondere ihn selbst als Beschuldigten zu vernehmen, nicht nachgekommen sei. Überdies hätte es einer Gegenüberstellung des Beschwerdeführers mit dem Meldungsleger und einer Klarstellung bedurft, ob und unter welchen Voraussetzung mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass der Meldungsleger den Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeuges erkannt habe. Auch seien die vorgelegten Beweismittel, insbesondere Bestätigung, keiner logischen Begründung unterzogen worden. Unrichtig sei auch der Hinweis auf angebliche gleichartige Delikte, die im übrigen in der Begründung nicht angeführt seien.
Die Berufungsbehörde ergänzte das Ermittlungsverfahren. Es wurde vom Meldungsleger und vom Lenker des Funkwagens ein Bericht eingeholt und es wurden beide sowie AL als Zeugen vernommen.
Mit dem Bescheid vom 12. Mai 1980 bestätigte der Landeshauptmann von Wien auf Grund der eingebrachten Berufung das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950. In der Begründung wurde zu den Berufungsausführungen bemerkt, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bestreite und hiezu ausführe, zur Tatzeit habe er sich in einem Taxi auf dem Weg in sein Büro befunden. Ferner bringe der Beschwerdeführer vor, dass sein Pkw grundsätzlich von AL gefahren werde. Diesem Vorbringen habe kein Erfolg beschieden sein können. Wie der Meldungsleger in seiner Anzeige vom 15. November 1977 und seinem ergänzenden Bericht vom 1. Juli 1978 festgestellt habe, habe er den Beschwerdeführer eindeutig als Lenker des Kraftfahrzeuges identifizieren können, da ihm der Beschwerdeführer auf Grund von Amtshandlungen persönlich bekannt sei. Bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme habe der Meldungsleger weiters ausgeführt, dass er Beifahrer im Funkwagen gewesen sei. Der Vorfall sei ihm noch genau erinnerlich. Sie seien in der Oberen Augartenstraße gefahren und der Pkw Mercedes W. sei ihnen entgegengekommen. Er habe das Fahrzeug schon aus größerer Entfernung erkannt und habe sich auf den Lenker konzentrieren können. Er habe den Beschwerdeführer, welcher ihm persönlich bekannt sei, eindeutig als Lenker des Mercedes erkennen können. Der Beschwerdeführer habe eine dunkle Brille auf gehabt. Er möchte nochmals wiederholen, dass er den Beschwerdeführer eindeutig erkannt habe. Für die Berufungsbehörde habe keine Veranlassung bestanden, diese klaren und in sich widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, gäben sie doch den maßgeblichen Sachverhalt eindeutig wieder und seien auch von Bezirksinspektor K bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme bestätigt worden. Demgegenüber habe aus der Aussage des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen AL nichts gewonnen werden können, sei doch diese Aussage zu unbestimmt, als dass sie den Beschwerdeführer entlasten hätte können. So habe der Zeuge angegeben, dass er wohl den Pkw des Beschwerdeführers des Öfteren gelenkt habe, aber keine konkreten Angaben über Tag und Uhrzeit machen könne. Er könne nicht bezeugen, dass er den Pkw am Tattage zur Tatzeit gelenkt habe. Die Möglichkeit bestehe jedoch. Den Feststellungen des Meldungslegers sei daher gegenüber dem Vorbringen des Beschwerdeführers der Vorzug zu geben und als erwiesen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit selbst das Fahrzeug gelenkt habe, zumal einem Polizeibeamten die Fähigkeit, eine ihm bekannte Person beim Vorbeifahren zu erkennen, wohl zuzumuten sei. Der Berufung sei daher der Erfolg zu versagen gewesen. Was die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Parteiengehörs betreffe, so sei dieser Mangel durch die dem Beschwerdeführer im Zuge des Berufungsverfahrens gebotene Gelegenheit, vom gesamten Akteninhalt Kenntnis und hiezu Stellung zu nehmen, saniert. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädige in nicht unerheblichem Maß das an der Überprüfung von Verkehrsteilnehmern und an der Verkehrssicherheit bestehende Interesse, dem die Strafdrohung diene, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering gewesen sei. Dass die Hintanhaltung der Übertretung eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen und könne daher das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden. Unter Bezugnahme auf den Unrechtsgehalt der Tat, das Verschulden des Beschwerdeführers und den bis S 30.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen sei die verhängte Geldstrafe angesichts zweier gleichartiger Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung seiner immerhin durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse durchaus angemessen und auch keineswegs zu hoch. Dazu komme, dass eine mildere Strafe kaum geeignet wäre, den Beschwerdeführer von einer neuerlichen Wiederholung ausreichend abzuschrecken. Eine Herabsetzung der Geldstrafe sei daher nicht in Betracht gekommen.Mit dem Bescheid vom 12. Mai 1980 bestätigte der Landeshauptmann von Wien auf Grund der eingebrachten Berufung das angefochtene Straferkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950. In der Begründung wurde zu den Berufungsausführungen bemerkt, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bestreite und hiezu ausführe, zur Tatzeit habe er sich in einem Taxi auf dem Weg in sein Büro befunden. Ferner bringe der Beschwerdeführer vor, dass sein Pkw grundsätzlich von AL gefahren werde. Diesem Vorbringen habe kein Erfolg beschieden sein können. Wie der Meldungsleger in seiner Anzeige vom 15. November 1977 und seinem ergänzenden Bericht vom 1. Juli 1978 festgestellt habe, habe er den Beschwerdeführer eindeutig als Lenker des Kraftfahrzeuges identifizieren können, da ihm der Beschwerdeführer auf Grund von Amtshandlungen persönlich bekannt sei. Bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme habe der Meldungsleger weiters ausgeführt, dass er Beifahrer im Funkwagen gewesen sei. Der Vorfall sei ihm noch genau erinnerlich. Sie seien in der Oberen Augartenstraße gefahren und der Pkw Mercedes W. sei ihnen entgegengekommen. Er habe das Fahrzeug schon aus größerer Entfernung erkannt und habe sich auf den Lenker konzentrieren können. Er habe den Beschwerdeführer, welcher ihm persönlich bekannt sei, eindeutig als Lenker des Mercedes erkennen können. Der Beschwerdeführer habe eine dunkle Brille auf gehabt. Er möchte nochmals wiederholen, dass er den Beschwerdeführer eindeutig erkannt habe. Für die Berufungsbehörde habe keine Veranlassung bestanden, diese klaren und in sich widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, gäben sie doch den maßgeblichen Sachverhalt eindeutig wieder und seien auch von Bezirksinspektor K bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme bestätigt worden. Demgegenüber habe aus der Aussage des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen AL nichts gewonnen werden können, sei doch diese Aussage zu unbestimmt, als dass sie den Beschwerdeführer entlasten hätte können. So habe der Zeuge angegeben, dass er wohl den Pkw des Beschwerdeführers des Öfteren gelenkt habe, aber keine konkreten Angaben über Tag und Uhrzeit machen könne. Er könne nicht bezeugen, dass er den Pkw am Tattage zur Tatzeit gelenkt habe. Die Möglichkeit bestehe jedoch. Den Feststellungen des Meldungslegers sei daher gegenüber dem Vorbringen des Beschwerdeführers der Vorzug zu geben und als erwiesen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit selbst das Fahrzeug gelenkt habe, zumal einem Polizeibeamten die Fähigkeit, eine ihm bekannte Person beim Vorbeifahren zu erkennen, wohl zuzumuten sei. Der Berufung sei daher der Erfolg zu versagen gewesen. Was die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Parteiengehörs betreffe, so sei dieser Mangel durch die dem Beschwerdeführer im Zuge des Berufungsverfahrens gebotene Gelegenheit, vom gesamten Akteninhalt Kenntnis und hiezu Stellung zu nehmen, saniert. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädige in nicht unerheblichem Maß das an der Überprüfung von Verkehrsteilnehmern und an der Verkehrssicherheit bestehende Interesse, dem die Strafdrohung diene, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering gewesen sei. Dass die Hintanhaltung der Übertretung eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen und könne daher das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden. Unter Bezugnahme auf den Unrechtsgehalt der Tat, das Verschulden des Beschwerdeführers und den bis S 30.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen sei die verhängte Geldstrafe angesichts zweier gleichartiger Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung seiner immerhin durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse durchaus angemessen und auch keineswegs zu hoch. Dazu komme, dass eine mildere Strafe kaum geeignet wäre, den Beschwerdeführer von einer neuerlichen Wiederholung ausreichend abzuschrecken. Eine Herabsetzung der Geldstrafe sei daher nicht in Betracht gekommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach dem gesamten Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG schuldig erkannt und deswegen mit einer Geldstrafe in der ausgesprochenen Höhe bestraft zu werden. In Bezug auf den so aufzufassenden Beschwerdepunkt ist der angefochtene Bescheid nach Ansicht des Beschwerdeführers deswegen inhaltlich und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig, weil "unsere Rechtsordnung" von der Unmittelbarkeit des Verfahrens und insbesondere davon ausgehe, dass alle wesentlichen Feststellungen im Rahmen des unmittelbaren Parteiengehörs bzw. durch Einvernahme des Beschuldigten und durch Einvernahme von Zeugen in Anwesenheit des Beschuldigten oder dessen Vertreters erfolgen und die Schriftlichkeit nur jeweils eine Ausnahme sei.Nach dem gesamten Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Übertretung des Paragraph 64, Absatz eins, KFG schuldig erkannt und deswegen mit einer Geldstrafe in der ausgesprochenen Höhe bestraft zu werden. In Bezug auf den so aufzufassenden Beschwerdepunkt ist der angefochtene Bescheid nach Ansicht des Beschwerdeführers deswegen inhaltlich und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig, weil "unsere Rechtsordnung" von der Unmittelbarkeit des Verfahrens und insbesondere davon ausgehe, dass alle wesentlichen Feststellungen im Rahmen des unmittelbaren Parteiengehörs bzw. durch Einvernahme des Beschuldigten und durch Einvernahme von Zeugen in Anwesenheit des Beschuldigten oder dessen Vertreters erfolgen und die Schriftlichkeit nur jeweils eine Ausnahme sei.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Weder im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz noch im Verwaltungsstrafgesetz gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens. (Vgl. dazu die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden §§ 46 und 55 AVG, § 40, insbesondere Abs. 2 letzter Satz, VStG; ferner Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 1965, Zl. 1421/64; hinsichtlich der zitierten, nicht veröffentlichten hg. Entscheidungen wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.) Das Verwaltungsstrafgesetz enthält auch keine Bestimmung, die eine persönliche Einvernahme des Beschuldigten zwingend vorschreiben würde. (Vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1932, Slg. Nr. 17310/A). Der Grundsatz der Mündlichkeit ist im Verwaltungsstrafgesetz nur insofern verwirklicht, als die Behörde gemäß den §§ 40 ff VStG im ordentlichen Verfahren gehalten ist, den Beschuldigten entweder zur Vernehmung zu laden oder an ihn eine Aufforderung mit einem sich aus § 42 VStG ergebenden Inhalt zu richten, wodurch dem Beschuldigten das Recht eingeräumt ist, sich auch mündlich vor der Behörde zu rechtfertigen. Von diesem Recht hat aber der Beschwerdeführer ungeachtet der von der Behörde gemäß den §§ 40 Abs. 2 und 41 VStG an ihn gerichteten Aufforderungen (siehe Beschuldigten-Ladungsbescheide vom 30. November 1977 und vom 3. Jänner 1979) keinen Gebrauch gemacht. In beiden Fällen erschien bei der Behörde, wie den Niederschriften vom 29. Dezember 1977 und vom 17. Jänner 1979 zu entnehmen ist, nur der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers, der lediglich den Akteninhalt zur Kenntnis nahm, um eine schriftliche Stellungnahme abzugeben bzw. seine bisher gemachten (schriftlichen) Angaben aufrecht zu erhalten. Da einer Partei ferner das Recht, bei der Beweisaufnahme anwesend zu sein, etwa um Fragen an den Zeugen zu stellen, nicht zusteht (vgl. u.a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1972, Zl. 190/71, sowie Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1970, Slg. Nr. 6275), vermag dieses Beschwerdevorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Weder im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz noch im Verwaltungsstrafgesetz gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens. (Vgl. dazu die gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Paragraphen 46 und 55 AVG, Paragraph 40,, insbesondere Absatz 2, letzter Satz, VStG; ferner Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 1965, Zl. 1421/64; hinsichtlich der zitierten, nicht veröffentlichten hg. Entscheidungen wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.) Das Verwaltungsstrafgesetz enthält auch keine Bestimmung, die eine persönliche Einvernahme des Beschuldigten zwingend vorschreiben würde. (Vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1932, Slg. Nr. 17310/A). Der Grundsatz der Mündlichkeit ist im Verwaltungsstrafgesetz nur insofern verwirklicht, als die Behörde gemäß den Paragraphen 40, ff VStG im ordentlichen Verfahren gehalten ist, den Beschuldigten entweder zur Vernehmung zu laden oder an ihn eine Aufforderung mit einem sich aus Paragraph 42, VStG ergebenden Inhalt zu richten, wodurch dem Beschuldigten das Recht eingeräumt ist, sich auch mündlich vor der Behörde zu rechtfertigen. Von diesem Recht hat aber der Beschwerdeführer ungeachtet der von der Behörde gemäß den Paragraphen 40, Absatz 2 und 41 VStG an ihn gerichteten Aufforderungen (siehe Beschuldigten-Ladungsbescheide vom 30. November 1977 und vom 3. Jänner 1979) keinen Gebrauch gemacht. In beiden Fällen erschien bei der Behörde, wie den Niederschriften vom 29. Dezember 1977 und vom 17. Jänner 1979 zu entnehmen ist, nur der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers, der lediglich den Akteninhalt zur Kenntnis nahm, um eine schriftliche Stellungnahme abzugeben bzw. seine bisher gemachten (schriftlichen) Angaben aufrecht zu erhalten. Da einer Partei ferner das Recht, bei der Beweisaufnahme anwesend zu sein, etwa um Fragen an den Zeugen zu stellen, nicht zusteht vergleiche u.a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1972, Zl. 190/71, sowie Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1970, Slg. Nr. 6275), vermag dieses Beschwerdevorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.
Hingegen kommt den weiteren Verfahrensrügen des Beschwerdeführers Berechtigung zu. Wenngleich die Verwaltungsverfahrensgesetze dem Beschuldigten keinen Rechtsanspruch auf Gegenüberstellung mit einem Zeugen einräumen, wird eine solche dann vorzunehmen sein, wenn dafür die Notwendigkeit besteht, etwa weil der Sachverhalt nur durch Rekonstruktion an Ort und Stelle mit Sicherheit geklärt werden kann oder die Möglichkeit einer Personenverwechslung besteht. (Vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1975, Zl. 2170/74 und vom 16. Jänner 1979, Zl. 2781/78, und die darin zitierte weitere Rechtsprechung.) Der Meldungsleger schloss eine derartige Verwechslung zwar aus, weil er den Beschwerdeführer, den er infolge mehrerer Anzeigen wegen des gleichen Deliktes persönlich kannte, einwandfrei erkannt haben will. Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer aber schon in seiner Stellungnahme vom 19. Jänner 1978 ein, dass es mehrfach zu Anzeigen wegen dieses Deliktes gegen ihn gekommen sei, sich aber dann ergeben habe, dass er doch nicht der Lenker gewesen sei. In der Beschwerde ist von drei, sich als haltlos erwiesenen Anzeigen desselben Meldungslegers unter Anführung eines bestimmten Aktes, dessen Vorlage der belangten Behörde aufgetragen worden war, was jedoch unterblieb, die Rede. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde bei der Bemessung der Strafhöhe von "zwei gleichartigen Vorstrafen" aus, wobei jedoch laut Gegenschrift eine davon zu Unrecht herangezogen wurde, weil das Verfahren in einem dieser Fälle eingestellt wurde. Sollte in den angeführten Fällen die Einstellung tatsächlich - wie der Beschwerdeführer behauptet - aus Gründen der Personenverwechslung erfolgt sein, hätte sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Widerlegung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht allein mit dem Hinweis auf die klaren und in sich widerspruchslosen Angaben des Meldungslegers begnügen und über die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers hinwegsetzen dürfen. Der Beschwerdeführer verwies in diesem Zusammenhang auch auf die besondere Situation, die dadurch gegeben gewesen sei, dass sich die zwei Fahrzeuge begegneten. In einem solchen Falle kann für die Frage, ob der Lenker eines Fahrzeuges einwandfrei zu erkennen ist, auch die gefahrene Geschwindigkeit von Bedeutung sein. Bei der gegebenen Sachlage hätte es daher noch weiterer Erhebungen, gegebenenfalls auch einer Gegenüberstellung des Beschwerdeführers mit dem Meldungsleger an Ort und Stelle, bedurft, um klarzustellen, dass eine Personenverwechslung mit einer für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit auszuschließen war.
Der Beschwerdeführer rügt ferner zu Recht, dass die belangte Behörde auf die von ihm vorgelegte Fahrpreisquittung überhaupt nicht einging - dies im übrigen im Gegensatz zur Behörde erster Instanz - und auch nicht die von ihm beantragte Einvernahme des Taxilenkers als Zeugen durchführte.
Es zeigt sich somit, dass der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben, wobei es entbehrlich war, noch auf das Beschwerdevorbringen zur Bemessung der Strafhöhe einzugehen.Es zeigt sich somit, dass der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grunde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben, wobei es entbehrlich war, noch auf das Beschwerdevorbringen zur Bemessung der Strafhöhe einzugehen.
Mit der Entscheidung über die Beschwerde selbst erübrigte sich auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 17. September 1980
Schlagworte
Beweismittel fehlerhafte Niederschrift Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2 Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Beweismittel Zeugenbeweis GegenüberstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980002375.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2010