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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Einer schriftlichen nachträglichen Mitteilung eines Zeugen an die Behörde kann nicht jener Beweiswert beigemessen werden, wie einer vor der Behörde unter der Verpflichtung zur Wahrheit abgelegten Zeugenaussage im Sinne des § 50 AVG.Einer schriftlichen nachträglichen Mitteilung eines Zeugen an die Behörde kann nicht jener Beweiswert beigemessen werden, wie einer vor der Behörde unter der Verpflichtung zur Wahrheit abgelegten Zeugenaussage im Sinne des Paragraph 50, AVG.
Schlagworte
Beweismittel Zeugen Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000195.X04Im RIS seit
18.03.2004Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011