RS Vwgh 1980/9/17 0195/80

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Veröffentlicht am 17.09.1980
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Einer schriftlichen nachträglichen Mitteilung eines Zeugen an die Behörde kann nicht jener Beweiswert beigemessen werden, wie einer vor der Behörde unter der Verpflichtung zur Wahrheit abgelegten Zeugenaussage im Sinne des § 50 AVG.Einer schriftlichen nachträglichen Mitteilung eines Zeugen an die Behörde kann nicht jener Beweiswert beigemessen werden, wie einer vor der Behörde unter der Verpflichtung zur Wahrheit abgelegten Zeugenaussage im Sinne des Paragraph 50, AVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000195.X03

Im RIS seit

18.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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