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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Einer schriftlichen nachträglichen Mitteilung eines Zeugen an die Behörde kann nicht jener Beweiswert beigemessen werden, wie einer vor der Behörde unter der Verpflichtung zur Wahrheit abgelegten Zeugenaussage im Sinne des § 50 AVG.Einer schriftlichen nachträglichen Mitteilung eines Zeugen an die Behörde kann nicht jener Beweiswert beigemessen werden, wie einer vor der Behörde unter der Verpflichtung zur Wahrheit abgelegten Zeugenaussage im Sinne des Paragraph 50, AVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000195.X03Im RIS seit
18.03.2004Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011