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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121 Abs1;Rechtssatz
Der Einwand, daß mehr Grund für die dem Bewilligungsbescheid entsprechende Ausführung des Projektes in Anspruch genommen werde und die Beseitigung dieser Abweichung zu veranlassen sei, kann im Vollandierungsverfahren nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Eine solche Ergänzung des Enteignungsverfahrens und Entschädigungsverfahrens ist von der nach dem Gesetz hiezu berufenen Behörde durchzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980001187.X01Im RIS seit
24.03.2004Zuletzt aktualisiert am
01.09.2014