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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §121 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde 1) des ME in Z,
2) der LE in Z, 3) des FE in Z, und 4) der ER in A, alle vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Februar 1980, Zl. 14.852/09-I 4/78, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Partei:
Bund, Bundeswasserbauverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol in Innsbruck), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 225,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 3. Juli 1967 erklärte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft das Vorhaben der Bundeswasserbauverwaltung einer Zillerregulierung zwischen Talbach und Finsingbachmündung im Sinne des Rahmenprojektes der Zillerregulierung Straß-Mayrhofen vom April 1966 und der wasserwirtschaftlichen Ergänzungen dazu vom Mai 1967 gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 als bevorzugten Wasserbau. Mit Bescheid vom 7. November 1967 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Zillerregulierung vom Talbach oberhalb Zell am Ziller bis zum Ahrnbach bei Aschau und mit Bescheid vom 9. Jänner 1968 weiters die Regulierung bis zum Finsingbach unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen erteilt. Die für die Baudurchführung notwendigen Grundeinlösungen wurden vom Landeshauptmann von Tirol durchgeführt. Unter anderem wurde im Zuge des Enteignungsverfahrens mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 6. März 1968 ausgesprochen, daß auf der den Beschwerdeführern gehörigen Gp. n1 in EZ. nn KG Zell am Ziller 1200 m2 für die Ausführung der Zillerregulierung enteignet werden. Als Entschädigung für diese enteignete Fläche wurden S 165,-- je m2 festgesetzt.Mit Bescheid vom 3. Juli 1967 erklärte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft das Vorhaben der Bundeswasserbauverwaltung einer Zillerregulierung zwischen Talbach und Finsingbachmündung im Sinne des Rahmenprojektes der Zillerregulierung Straß-Mayrhofen vom April 1966 und der wasserwirtschaftlichen Ergänzungen dazu vom Mai 1967 gemäß Paragraph 100, Absatz 2, WRG 1959 als bevorzugten Wasserbau. Mit Bescheid vom 7. November 1967 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Zillerregulierung vom Talbach oberhalb Zell am Ziller bis zum Ahrnbach bei Aschau und mit Bescheid vom 9. Jänner 1968 weiters die Regulierung bis zum Finsingbach unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen erteilt. Die für die Baudurchführung notwendigen Grundeinlösungen wurden vom Landeshauptmann von Tirol durchgeführt. Unter anderem wurde im Zuge des Enteignungsverfahrens mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 6. März 1968 ausgesprochen, daß auf der den Beschwerdeführern gehörigen Gp. n1 in EZ. nn KG Zell am Ziller 1200 m2 für die Ausführung der Zillerregulierung enteignet werden. Als Entschädigung für diese enteignete Fläche wurden S 165,-- je m2 festgesetzt.
Im Jahre 1977 hat die mitbeteiligte Partei unter Vorlage von Ausführungsplänen um die wasserrechtliche Überprüfung angesucht. Mit Kundmachung vom 2. August 1978 wurde für den 17. und 18. Oktober 1978 eine örtliche mündliche Verhandlung anberaumt. In dieser mündlichen Verhandlung haben die Beschwerdeführer vorgebracht, die Anlagen der Zillerregulierung seien auf ihrem Detailstück nicht projektsgemäß errichtet worden, da Grund und Boden von ihnen in einem Mehrausmaß von 665 m2 in Anspruch genommen worden sei. Es wäre vor Inanspruchnahme eine neuerliche Verhandlung bzw. Projektsänderung erforderlich gewesen. Die grundbücherliche Durchführung sei auch bisher nicht erfolgt, da auf Grund eines Rekurses der Beschwerdeführer mit Beschluß des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom 10. Juni 1977 die Eintragungen auf der Liegenschaft in EZ. nn KG Zell am Ziller wieder gelöscht worden seien. Diese mehrbeanspruchte Fläche sei zu rekultivieren und unverzüglich in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Sollte dies aus gesetzlichen Vorschriften heraus nicht möglich sein, so seien neue Entschädigungsverfahren durchzuführen. Für die vorübergehende Grundinanspruchnahme sei ab Baubeginn voller Ersatz zu leisten. Abgesehen von den sonstigen Vermögensnachteilen hätten die Beschwerdeführer einen beträchtlichen Schaden erlitten, der nur durch entsprechenden Geldersatz wieder ausgeglichen werden könne.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Februar 1980 wurde gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 festgestellt, daß die ausgeführte Zillerregulierung mit den in den Bescheiden vom 7. November 1967 sowie vom 9. Jänner 1968 erteilten Bewilligungen mit Ausnahme der in Abschnitt A) erwähnten Abweichungen übereinstimmt. Diese Abweichungen wurden gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 unter den in Abschnitt B) enthaltenen Bedingungen und Auflagen genehmigt. Die Forderungen und Einwendungen, die in diesem Bescheid keine Berücksichtigung gefunden haben, wurden abgewiesen. Gemäß § 121 Abs. 3 WRG 1959 wurde die Erklärung als bevorzugter Wasserbau vom 3. Juli 1967 aufgehoben. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach das Regulierungsunternehmen Grund in einem Mehrausmaß von 665 m2 in Anspruch genommen habe, wurde begründend im bekämpften Bescheid ausgeführt, daß die nach Ausführung der Regulierung durchgeführte Prüfung ergeben habe, daß die Arbeiten projektsgemäß erfolgt seien. Die entstandene "Mehrinanspruchnahme" von Grund sei vielmehr auf eine fehlerhafte Ermittlung im Operat für die Errechnung der Grundinanspruchnahme zurückzuführen. Die vorgenommene Grundinanspruchnahme sei für die Zillerregulierung und die Führung des Instandhaltungsweges unumgänglich notwendig. Im übrigen habe die mitbeteiligte Partei spruchgemäß für die Richtigstellung des Grundkatasters Sorge zu tragen. Der Einwand der Beschwerdeführer fand im bekämpften Bescheid keine Berücksichtigung und wurde daher abgewiesen.Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Februar 1980 wurde gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 festgestellt, daß die ausgeführte Zillerregulierung mit den in den Bescheiden vom 7. November 1967 sowie vom 9. Jänner 1968 erteilten Bewilligungen mit Ausnahme der in Abschnitt A) erwähnten Abweichungen übereinstimmt. Diese Abweichungen wurden gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 unter den in Abschnitt B) enthaltenen Bedingungen und Auflagen genehmigt. Die Forderungen und Einwendungen, die in diesem Bescheid keine Berücksichtigung gefunden haben, wurden abgewiesen. Gemäß Paragraph 121, Absatz 3, WRG 1959 wurde die Erklärung als bevorzugter Wasserbau vom 3. Juli 1967 aufgehoben. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach das Regulierungsunternehmen Grund in einem Mehrausmaß von 665 m2 in Anspruch genommen habe, wurde begründend im bekämpften Bescheid ausgeführt, daß die nach Ausführung der Regulierung durchgeführte Prüfung ergeben habe, daß die Arbeiten projektsgemäß erfolgt seien. Die entstandene "Mehrinanspruchnahme" von Grund sei vielmehr auf eine fehlerhafte Ermittlung im Operat für die Errechnung der Grundinanspruchnahme zurückzuführen. Die vorgenommene Grundinanspruchnahme sei für die Zillerregulierung und die Führung des Instandhaltungsweges unumgänglich notwendig. Im übrigen habe die mitbeteiligte Partei spruchgemäß für die Richtigstellung des Grundkatasters Sorge zu tragen. Der Einwand der Beschwerdeführer fand im bekämpften Bescheid keine Berücksichtigung und wurde daher abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer wurden nach den Beschwerdeausführungen durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten dadurch verletzt, "daß ihrer Einwendung, es seien, entgegen dem Enteignungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 6. März 1968, Zl. IIIa1-107/29, von den, ihnen als Miteigentümer je zu einem Viertel gehörigen, für die Zillerregulierung enteigneten Grundstücken, insbesondere der Gp. n1 in EZ. nn KG Zell am Ziller, tatsächlich 665 m2 mehr in Anspruch genommen worden, und daß die belangte Behörde nicht gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 die Beseitigung dieser Abweichung mit dem angefochtenen Bescheid veranlaßt hat, keine Folge gegeben wurde."Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer wurden nach den Beschwerdeausführungen durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten dadurch verletzt, "daß ihrer Einwendung, es seien, entgegen dem Enteignungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 6. März 1968, Zl. IIIa1-107/29, von den, ihnen als Miteigentümer je zu einem Viertel gehörigen, für die Zillerregulierung enteigneten Grundstücken, insbesondere der Gp. n1 in EZ. nn KG Zell am Ziller, tatsächlich 665 m2 mehr in Anspruch genommen worden, und daß die belangte Behörde nicht gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 die Beseitigung dieser Abweichung mit dem angefochtenen Bescheid veranlaßt hat, keine Folge gegeben wurde."
Die Beschwerdeführer rügen in Ausführung der Beschwerde, daß auf ihre Einwendung, 665 m2 seien mehr an Grund und Boden, nämlich aus der Gp. n1 KG Zell am Ziller, in Anspruch genommen worden, in Wahrheit nicht eingegangen worden sei. Wenn die belangte Behörde von einer fehlerhaften Ermittlung im Operat für die Errechnung der Grundinanspruchnahme spreche, so werde sie wohl zugestehen müssen, daß den Beschwerdeführern in den von ihr zu überprüfenden wasserrechtlichen Verfahren Grundstücksteile in einem nicht entschädigten Ausmaß von 665 m2 entzogen worden seien. Eine andere Interpretation, etwa daß es sich nur um einen belanglosen Berechnungsfehler im Operat handle, sei kaum möglich, wenn man die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei im Überprüfungsverfahren betrachte, die laute:
"Die Baudurchführung ist im Bereich des gegenständlichen Teilabschnittes projektsgemäß erfolgt. Es liegt lediglich eine Nichtübereinstimmung des Grundeinlösungsoperates mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor. Der beantragten Rekultivierung kann daher nicht entsprochen werden. Es wird vielmehr in einem ergänzenden behördlichen Verfahren die Einlösung der Differenzfläche beantragt werden."
Der Umstand, daß der entschädigungslose Entzug von 665 m2 Baugrund, der im Enteignungsverfahren auf S 165,-- pro Quadratmeter geschätzt worden sei, den Gesetzen widerspreche, bedürfe keiner besonderen Erörterung.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Bestimmung des § 121 WRG 1959 dient - wie schon ihre Überschrift besagt - nur der Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen. Die belangte Behörde, deren Zuständigkeit hiezu gemäß § 121 Abs. 1 und § 100 Abs. 2 WRG 1959 als gegeben angenommen werden durfte, hatte sich in dem danach abzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der bewilligten Regulierungsanlagen mit den erteilten Bewilligungen zu überzeugen. Für die Aufrollung von Rechtsfragen anderer Art war in diesem Verfahren kein Raum (vgl. auch Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 5. Oktober 1961, Zl. 2124/60).Die Bestimmung des Paragraph 121, WRG 1959 dient - wie schon ihre Überschrift besagt - nur der Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen. Die belangte Behörde, deren Zuständigkeit hiezu gemäß Paragraph 121, Absatz eins und Paragraph 100, Absatz 2, WRG 1959 als gegeben angenommen werden durfte, hatte sich in dem danach abzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der bewilligten Regulierungsanlagen mit den erteilten Bewilligungen zu überzeugen. Für die Aufrollung von Rechtsfragen anderer Art war in diesem Verfahren kein Raum vergleiche auch Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 5. Oktober 1961, Zl. 2124/60).
Eine Behauptung des Inhaltes, daß die ausgeführten Arbeiten in dem hier in Betracht kommenden Bereich mit dem Projekt nicht in Übereinstimmung stehen, haben die Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht aufgestellt. Ihr Vorbringen läuft vielmehr darauf hinaus, daß ihnen an den maßgeblichen Grundflächen das Eigentum nach dem Grundbuchstand zustehe und für die den Bewilligungsbescheiden entsprechende Ausführung des Projektes eine Mehrbeanspruchung von 665 m2 aus der Gp. n1 KG Zell am Ziller vorgenommen worden sei. Die Beschwerdeführer konnten in keinem Fall erst in diesem Überprüfungsverfahren mit Erfolg einwenden, daß ihr Gut ohne ihre Zustimmung in Anspruch genommen worden sei.
Die Beschwerdeführer begehrten auch ein neues Entschädigungsverfahren durchzuführen, wenn eine Zurückversetzung in den ursprünglichen Zustand nicht möglich sei. Gemäß § 115 Abs. 1 WRG 1959 haben die durch einen bevorzugten Wasserbau berührten Dritten grundsätzlich nur den Anspruch auf angemessene Entschädigung. Über Entschädigungsansprüche in solchen Fällen hätte übrigens grundsätzlich der Landeshauptmann in erster Instanz abzusprechen (§ 114 Abs. 1 WRG 1959). Wenn die belangte Behörde daher den Antrag der Beschwerdeführer keiner positiven Erledigung zugeführt hat, so wurden die Beschwerdeführer dadurch in dem behaupteten Recht auf Beseitigung von Mängeln in der Projektsausführung und auf Entschädigung nicht verletzt, denn ein Rechtsanspruch auf aufrechte Behandlung ihres Begehrens stand ihnen nach dem Vorgesagten im Kollaudierungsverfahren, dessen Gegenstand allein die Überprüfung der nach den Bewilligungsbescheiden vom 7. November 1967 und vom 9. Jänner 1968 ausgeführten Wasserbauten war, jedenfalls nicht zu.Die Beschwerdeführer begehrten auch ein neues Entschädigungsverfahren durchzuführen, wenn eine Zurückversetzung in den ursprünglichen Zustand nicht möglich sei. Gemäß Paragraph 115, Absatz eins, WRG 1959 haben die durch einen bevorzugten Wasserbau berührten Dritten grundsätzlich nur den Anspruch auf angemessene Entschädigung. Über Entschädigungsansprüche in solchen Fällen hätte übrigens grundsätzlich der Landeshauptmann in erster Instanz abzusprechen (Paragraph 114, Absatz eins, WRG 1959). Wenn die belangte Behörde daher den Antrag der Beschwerdeführer keiner positiven Erledigung zugeführt hat, so wurden die Beschwerdeführer dadurch in dem behaupteten Recht auf Beseitigung von Mängeln in der Projektsausführung und auf Entschädigung nicht verletzt, denn ein Rechtsanspruch auf aufrechte Behandlung ihres Begehrens stand ihnen nach dem Vorgesagten im Kollaudierungsverfahren, dessen Gegenstand allein die Überprüfung der nach den Bewilligungsbescheiden vom 7. November 1967 und vom 9. Jänner 1968 ausgeführten Wasserbauten war, jedenfalls nicht zu.
Ungeachtet der im angefochtenen Bescheid getroffenen Verfügung nach § 121 Abs. 3 WRG 1959 wird der Landeshauptmann über die ergänzende Begründung des Zwangsrechtes und die zu leistende Entschädigung abzusprechen haben; allfällige Ansprüche für die Zeit der Inanspruchnahme der Teilfläche von 665 m2 bis zur Begründung des Zwangsrechtes könnten nur bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.Ungeachtet der im angefochtenen Bescheid getroffenen Verfügung nach Paragraph 121, Absatz 3, WRG 1959 wird der Landeshauptmann über die ergänzende Begründung des Zwangsrechtes und die zu leistende Entschädigung abzusprechen haben; allfällige Ansprüche für die Zeit der Inanspruchnahme der Teilfläche von 665 m2 bis zur Begründung des Zwangsrechtes könnten nur bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.
Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.
Wien, am 22. September 1980
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980001187.X00Im RIS seit
24.03.2004Zuletzt aktualisiert am
01.09.2014