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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs1;Rechtssatz
Eine biologische Kläranlage mit Versickerung der geklärten Abwässer ist ein bewilligungspflichtiges Vorhaben, daß eine Wasserverunreinigung im Sinne des § 32 Abs 1 WRG bewirken und dazu angetan sein kann, einen Wasserberechtigten in der ihm wasserrechtlich bewilligten Art der Wassernutzung (hier: Trinkwasserentnahme und Nutzwasserentnahme) zu stören. Die Einwendungen des Wasserberechtigten sind daher zulässige öffentlich rechtliche Einwendungen.Eine biologische Kläranlage mit Versickerung der geklärten Abwässer ist ein bewilligungspflichtiges Vorhaben, daß eine Wasserverunreinigung im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, WRG bewirken und dazu angetan sein kann, einen Wasserberechtigten in der ihm wasserrechtlich bewilligten Art der Wassernutzung (hier: Trinkwasserentnahme und Nutzwasserentnahme) zu stören. Die Einwendungen des Wasserberechtigten sind daher zulässige öffentlich rechtliche Einwendungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000371.X01Im RIS seit
22.12.2003Zuletzt aktualisiert am
02.09.2014