Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §12 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde 1) des FL und
2) der CL, beide in S, beide vertreten durch Dr. Ernst Böhm Rechtsanwalt in Salzburg, Aignerstraße 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Dezember 1979, Zl. 510.606/01-I 5/79, betreffend Bewilligung einer Abwasserbeseitigungsanlage "(mitbeteiligte Partei: SZ in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 3.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Salzburg vom 8. Juni 1976 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 die Bewilligung erteilt, die teilbiologisch gereinigten häuslichen Abwässer aus den beiden auf den Grundstücken Nr. n3 KG Morzg zur Errichtung geplanten Gebäuden (Einfamilienhaus und Werkstättengebäude) auf diesem Grundstück bei Einhaltung bestimmter Vorschreibungen zur Versickerung zu bringen. Das Maß der Wasserbenutzung wurde mit 1,6 m3 teilbiologisch gereinigtem häuslichen Abwasser pro Tag festgelegt. Gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 wurde diese Bewilligung mit Beschränkung auf jene Zeit erteilt, in der ein öffentlicher, für den Anschluß geeigneter Abwasserkanal in der Nähe noch nicht errichtet ist. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung berufen, daß mit dem Eintritt wesentlicher nachteiliger Wirkungen auf fremde Rechte, insbesondere auf das benachbarte Grundeigentum, zu rechnen sei. Die Beschwerdeführer besäßen auf ihrem benachbarten Grundstück einen Schlagbrunnen, aus dem sie Grundwasser für Trink- und Gartenzwecke bezögen. Im Betrieb der mitbeteiligten Partei - sie ist Restaurator - würden ätzende und giftige Chemikalien verwendet werden, die in das Grundwasser gelangen könnten.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Salzburg vom 8. Juni 1976 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 die Bewilligung erteilt, die teilbiologisch gereinigten häuslichen Abwässer aus den beiden auf den Grundstücken Nr. n3 KG Morzg zur Errichtung geplanten Gebäuden (Einfamilienhaus und Werkstättengebäude) auf diesem Grundstück bei Einhaltung bestimmter Vorschreibungen zur Versickerung zu bringen. Das Maß der Wasserbenutzung wurde mit 1,6 m3 teilbiologisch gereinigtem häuslichen Abwasser pro Tag festgelegt. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1959 wurde diese Bewilligung mit Beschränkung auf jene Zeit erteilt, in der ein öffentlicher, für den Anschluß geeigneter Abwasserkanal in der Nähe noch nicht errichtet ist. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung berufen, daß mit dem Eintritt wesentlicher nachteiliger Wirkungen auf fremde Rechte, insbesondere auf das benachbarte Grundeigentum, zu rechnen sei. Die Beschwerdeführer besäßen auf ihrem benachbarten Grundstück einen Schlagbrunnen, aus dem sie Grundwasser für Trink- und Gartenzwecke bezögen. Im Betrieb der mitbeteiligten Partei - sie ist Restaurator - würden ätzende und giftige Chemikalien verwendet werden, die in das Grundwasser gelangen könnten.
Der Landeshauptmann von Salzburg führte am 16. März 1977 eine mündliche Verhandlung durch, in der er Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, Biologie und Chemietechnik einholte. Diese Gutachter kamen nach eingehender Befundaufnahme zu dem Ergebnis, daß mit einer Beeinträchtigung nicht zu rechnen sei. Der Landeshauptmann von Salzburg hat mit Bescheid vom 23. Mai 1977 die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig jedoch die Konsensmenge mit 1,4 m3 teilbiologisch gereinigter häuslicher Abwässer pro Tag festgelegt. In der Begründung dieses Bescheides wird dazu im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer besäßen auf ihren Grundstücken n1 und n2, beide KG Morzg, jeweils einen Schlagbrunnen, die ausschließlich der Gartenbewässerung dienten. Durch die im Betrieb des Mitbeteiligten anfallenden Abwässer hätten sie offensichtlich eine Beeinträchtigung dieser Brunnen befürchtet. Aus den im Sachverhalt wiedergegebenen Gutachten der Sachverständigen gehe aber eindeutig hervor, daß irgendeine Beeinträchtigung dieser Nutzwasserbrunnen durch die geplante Abwasserbeseitigung auf dem Grundstück des Mitbeteiligten auszuschließen sei. Es könne dabei insbesondere auf das vom Sachverständigen für das Restaurator-, Vergolder- und Malergewerbe gezeichnete Berufsbild und auf die Ausführungen des chemietechnischen Amtssachverständigen verwiesen werden. Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe noch ausdrücklich festgestellt, daß die anfallenden Abwässer nicht die Menge überschritten, die in einem normalen Haushalt bzw. Maleratelier anfallen würden. Die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Biologie hätten ferner festgestellt, daß mit Sicherheit angenommen werden könne, daß durch die geplante Abwasserbeseitigung weder die beiden Nutzwasserbrunnen noch auch die vorhandenen Entwässerungsgräben nachteilig beeinflußt würden.
Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer neuerlich berufen. In der Berufungsschrift haben sie im wesentlichen den gleichen Standpunkt eingenommen wie in der Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz. Die belangte Behörde holte sodann ein Gutachten ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ein, das den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht worden ist. Die Beschwerdeführer nahmen dazu Stellung und legten gleichzeitig einen bakteriologischen Wasser-Untersuchungsbefund der bundesstaatlichen bakteriologischserologischen Untersuchungsanstalt in Salzburg vor, aus dem hervorgeht, daß in den aus den Brunnen entnommenen Proben Oberflächenkeime nachgewiesen werden konnten, wobei das Wasser aus dem Brunnen auf der Parzelle n1 den höchsten Gehalt davon zeige. Die Wässer könnten von bakteriologischer Sicht noch für Trinkzwecke verwendet werden. Weiters legten die Beschwerdeführer Bescheide des Magistrates Salzburg vom 29. Dezember 1977 und 3. Jänner 1978 zum Beweis dafür vor, daß ihnen das Recht der Wasserentnahme aus dem Grundwasser zustehe. Daraus gehe hervor, daß im gegenständlichen Fall eine Trinkwassernutzung entgegen der Ansicht des Sachverständigen noch nicht völlig zunichte gemacht sei. Allerdings habe der Sachverständige von diesen Tatbeständen noch keine Kenntnis gehabt.
Mit dem nun bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Dezember 1979 wurde auf Grund der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23. Mai 1977 dieser gemäß § 66 AVG 1950 dahin abgeändert bzw. ergänzt, daß die wasserrechtliche Bewilligung nur auf die Dauer bis zur Anschlußmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisation befristet erteilt wird; im übrigen wurde aber der Berufung keine Folge gegeben. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, es müsse vorerst festgestellt werden, daß das Fehlen einer öffentlichen Kanalisation in einem so dicht besiedelten Wohngebiet wie dem Salzburger Stadtteil Morzg einen schweren infrastrukturellen Mangel darstelle, dem die hier anzutreffende örtliche Situation zuzuschreiben sei. Nach den Amtsgutachten der Wasserrechtsbehörden unterer Instanz würden beim überwiegenden Teil der Wohnhäuser in Morzg die Abwässer in den Untergrund versickern. Daher könne mit Sicherheit angenommen werden, daß das dort anstehende Grundwasser für den menschlichen Genuß ungeeignet sei. Die geplante Einleitung der mechanisch gereinigten Abwässer aus dem Anwesen des Mitbeteiligten in den Untergrund werde sicher eine zusätzliche Beeinträchtigung der Grundwasserqualität hervorrufen und eine Trinkwassernutzung völlig zunichte machen, wobei es gleichgültig sei, ob lediglich die Abwässer aus dem Wohnhaus oder zusätzlich auch diejenigen aus der Werkstatt zur Versickerung gelangen. Die Abwässer aus dem Betrieb des Mitbeteiligten dürften - soweit aus dem Gutachten hervorgehe - hingegen wirklich harmlos sein. Umso mehr erschienen die Ausführungen der Beschwerdeführer inkonsequent, wenn darin einerseits darauf verwiesen werde, daß die auf den Parzellen n1 und n2 KG Morzg vorhandenen Schlagbrunnen gelegentlich zur Trinkwasserversorgung herangezogen würden und andererseits gegen die bloße Versickerung der häuslichen Abwässer aus dem Wohntrakt des Mitbeteiligten kein Einwand erhoben werde. Auch das Argument, daß das aus der öffentlichen Wasserversorgung bezogene Trinkwasser vermoort und teerverschmutzt sei, mute eher unwahrscheinlich an. Wenn also auch die gesamte Abwassersituation als unbefriedigend zu bezeichnen sei und einer baldigen Sanierung bedürfe, so könne dennoch den Forderungen der Beschwerdeführer aus den vorstehenden Gründen nicht nähergetreten werden. Eine endgültige Lösung des Problems vermöge nur der beschleunigte Ausbau eines Kanalsystems mit zentraler Kläranlage zu bringen. In Anbetracht dessen könnte das umstrittene Wasserrecht nur wie im Spruch zeitlich befristet verliehen werden, sonst jedoch der Berufung darüber hinaus nicht stattgegeben werden. Aus der Gegenäußerung der Beschwerdeführer zu dem ihnen im Wege des Amtes der Salzburger Landesregierung mitgeteilten einschlägigen Gutachtens des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik würden sich keine neuen fachlichen Gesichtspunkte ergeben. Insbesondere könne der von den Beschwerdeführern vorgelegte Untersuchungsbefund betreffend die Wasserqualität ihres Brunnens nicht die Ansicht ändern, daß im Hinblick auf die bereits vorhandenen Abwasserversickerungen das im Ortsbereich von Morzg anstehende Grundwasser für den menschlichen Genuß nicht herangezogen werden sollte. Da die Abwässer aus dem Betrieb des Mitbeteiligten auf Grund ihrer Zusammensetzung nicht schädlicher seien als häusliche Abwässer, bestünden gegen eine befristete Erlaubnis zur Versickerung keine fachlichen Einwände. Eine Verbesserung der Abwasserqualität wie die Beschwerdeführer sie fordern, könnte lediglich im Wege einer biologischen Reinigung erzielt werden. Erfahrungsgemäß brächten jedoch biologische Kleinkläranlagen der in Frage kommenden Größe (Anschlußwert acht Personen) praktisch nie die gewünschte Leistung, sodaß der hiefür erforderliche technische und finanzielle Aufwand nicht vertretbar erscheine.Mit dem nun bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Dezember 1979 wurde auf Grund der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23. Mai 1977 dieser gemäß Paragraph 66, AVG 1950 dahin abgeändert bzw. ergänzt, daß die wasserrechtliche Bewilligung nur auf die Dauer bis zur Anschlußmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisation befristet erteilt wird; im übrigen wurde aber der Berufung keine Folge gegeben. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, es müsse vorerst festgestellt werden, daß das Fehlen einer öffentlichen Kanalisation in einem so dicht besiedelten Wohngebiet wie dem Salzburger Stadtteil Morzg einen schweren infrastrukturellen Mangel darstelle, dem die hier anzutreffende örtliche Situation zuzuschreiben sei. Nach den Amtsgutachten der Wasserrechtsbehörden unterer Instanz würden beim überwiegenden Teil der Wohnhäuser in Morzg die Abwässer in den Untergrund versickern. Daher könne mit Sicherheit angenommen werden, daß das dort anstehende Grundwasser für den menschlichen Genuß ungeeignet sei. Die geplante Einleitung der mechanisch gereinigten Abwässer aus dem Anwesen des Mitbeteiligten in den Untergrund werde sicher eine zusätzliche Beeinträchtigung der Grundwasserqualität hervorrufen und eine Trinkwassernutzung völlig zunichte machen, wobei es gleichgültig sei, ob lediglich die Abwässer aus dem Wohnhaus oder zusätzlich auch diejenigen aus der Werkstatt zur Versickerung gelangen. Die Abwässer aus dem Betrieb des Mitbeteiligten dürften - soweit aus dem Gutachten hervorgehe - hingegen wirklich harmlos sein. Umso mehr erschienen die Ausführungen der Beschwerdeführer inkonsequent, wenn darin einerseits darauf verwiesen werde, daß die auf den Parzellen n1 und n2 KG Morzg vorhandenen Schlagbrunnen gelegentlich zur Trinkwasserversorgung herangezogen würden und andererseits gegen die bloße Versickerung der häuslichen Abwässer aus dem Wohntrakt des Mitbeteiligten kein Einwand erhoben werde. Auch das Argument, daß das aus der öffentlichen Wasserversorgung bezogene Trinkwasser vermoort und teerverschmutzt sei, mute eher unwahrscheinlich an. Wenn also auch die gesamte Abwassersituation als unbefriedigend zu bezeichnen sei und einer baldigen Sanierung bedürfe, so könne dennoch den Forderungen der Beschwerdeführer aus den vorstehenden Gründen nicht nähergetreten werden. Eine endgültige Lösung des Problems vermöge nur der beschleunigte Ausbau eines Kanalsystems mit zentraler Kläranlage zu bringen. In Anbetracht dessen könnte das umstrittene Wasserrecht nur wie im Spruch zeitlich befristet verliehen werden, sonst jedoch der Berufung darüber hinaus nicht stattgegeben werden. Aus der Gegenäußerung der Beschwerdeführer zu dem ihnen im Wege des Amtes der Salzburger Landesregierung mitgeteilten einschlägigen Gutachtens des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik würden sich keine neuen fachlichen Gesichtspunkte ergeben. Insbesondere könne der von den Beschwerdeführern vorgelegte Untersuchungsbefund betreffend die Wasserqualität ihres Brunnens nicht die Ansicht ändern, daß im Hinblick auf die bereits vorhandenen Abwasserversickerungen das im Ortsbereich von Morzg anstehende Grundwasser für den menschlichen Genuß nicht herangezogen werden sollte. Da die Abwässer aus dem Betrieb des Mitbeteiligten auf Grund ihrer Zusammensetzung nicht schädlicher seien als häusliche Abwässer, bestünden gegen eine befristete Erlaubnis zur Versickerung keine fachlichen Einwände. Eine Verbesserung der Abwasserqualität wie die Beschwerdeführer sie fordern, könnte lediglich im Wege einer biologischen Reinigung erzielt werden. Erfahrungsgemäß brächten jedoch biologische Kleinkläranlagen der in Frage kommenden Größe (Anschlußwert acht Personen) praktisch nie die gewünschte Leistung, sodaß der hiefür erforderliche technische und finanzielle Aufwand nicht vertretbar erscheine.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem wasserrechtlich geschützten Recht auf Wasserentnahme aus dem Grundwasser verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach Absatz 2 desselben Paragraphen sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen. Die Beschwerdeführer - Grundnachbarn des Mitbeteiligten - haben im Verwaltungsverfahren stets behauptet, daß durch die bewilligte Versickerungsanlage ihre rechtmäßig geübten Wassernutzungen durch Verunreinigung verletzt werden, wobei sie sich auf ein verliehenes Wasserrecht zum Zwecke der Trink- und Nutzwasserentnahme beriefen. Dieses Vorbringen beinhaltet eine zulässige öffentlich-rechtliche Einwendung, weil durch das geplante Vorhaben eine Wasserverunreinigung im Sinne des § 30 Abs. 2, damit eine nach § 32 Abs. 1 bewilligungspflichtige Einwirkung erwartet werden und diese Verunreinigung dazu angetan sein kann, den Wasserberechtigten in der ihm wasserrechtlich bewilligten Art der Wassernutzung zu stören. Die Behörde des Verwaltungsverfahrens waren daher angesichts der erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer gegen das Vorhaben des Mitbeteiligten verpflichtet, auf sachlicher Grundlage zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung tatsächlich stattfindet, wobei der Grundnachbar einen Rechtsanspruch darauf besitzt, daß bei Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung darüber eine Aussage getroffen wird, ob überhaupt nicht oder nur in einem beschränkten Umfang mit dem Eintritt eines Nachteiles gerechnet wird. Wird aber eine Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes festgestellt, dann ist das Ansuchen abzuweisen oder zu prüfen, inwiefern bestehende Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können oder durch vom Konsenswerber gebilligte, das Vorhaben modifizierende Vorschreibungen erreicht werden kann, daß eine Beeinträchtigung nicht stattfinden wird. Die Behörde hat sodann gemäß § 60 AVG 1950 in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach Absatz 2 desselben Paragraphen sind als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. Die Beschwerdeführer - Grundnachbarn des Mitbeteiligten - haben im Verwaltungsverfahren stets behauptet, daß durch die bewilligte Versickerungsanlage ihre rechtmäßig geübten Wassernutzungen durch Verunreinigung verletzt werden, wobei sie sich auf ein verliehenes Wasserrecht zum Zwecke der Trink- und Nutzwasserentnahme beriefen. Dieses Vorbringen beinhaltet eine zulässige öffentlich-rechtliche Einwendung, weil durch das geplante Vorhaben eine Wasserverunreinigung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2,, damit eine nach Paragraph 32, Absatz eins, bewilligungspflichtige Einwirkung erwartet werden und diese Verunreinigung dazu angetan sein kann, den Wasserberechtigten in der ihm wasserrechtlich bewilligten Art der Wassernutzung zu stören. Die Behörde des Verwaltungsverfahrens waren daher angesichts der erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer gegen das Vorhaben des Mitbeteiligten verpflichtet, auf sachlicher Grundlage zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung tatsächlich stattfindet, wobei der Grundnachbar einen Rechtsanspruch darauf besitzt, daß bei Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung darüber eine Aussage getroffen wird, ob überhaupt nicht oder nur in einem beschränkten Umfang mit dem Eintritt eines Nachteiles gerechnet wird. Wird aber eine Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes festgestellt, dann ist das Ansuchen abzuweisen oder zu prüfen, inwiefern bestehende Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können oder durch vom Konsenswerber gebilligte, das Vorhaben modifizierende Vorschreibungen erreicht werden kann, daß eine Beeinträchtigung nicht stattfinden wird. Die Behörde hat sodann gemäß Paragraph 60, AVG 1950 in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Diesen verfahrensrechtlichen Erfordernissen entspricht aber der vom Verwaltungsgerichtshof auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfende angefochtene Bescheid nicht, da die Begründung sich im wesentlichen in einer allgemeinen Beurteilung einer unbefriedigenden Abwassersituation im Bereich der geplanten Anlage und in der Aussage erschöpft, daß die geplante Einleitung, der mechanisch gereinigten Abwässer aus dem Anwesen des Mitbeteiligten in den Untergrund sicher eine zusätzliche Beeinträchtigung der Grundwasserqualität hervorrufen und eine Trinkwassernutzung völlig zunichte machen wird. Kam aber die belangte Behörde - im Gegensatz zur Behörde der zweiten Rechtsstufe, die auf Grund der von ihr eingeholten Gutachten von Sachverständigen zum Ergebnis gelangte, daß eine Beeinträchtigung der Wasserrechte der Beschwerdeführer nicht gegeben sei - zu dem nicht näher begründeten Schluß, daß das geplante Vorhaben des Mitbeteiligten eine Beeinträchtigung der Grundwasserqualität hervorrufe, eine Trinkwassernutzung völlig zunichte mache und sohin den Wasserberechtigten in der ihm wasserrechtlich bewilligten Art der Wassernutzung störe, dann hätte sie aber in der oben aufgezeigten Weise vorzugehen gehabt.
Da der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkte einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkte einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren für Umsatzsteuer war abzuweisen, da eine gesonderte Vergütung hiefür im Gesetz nicht vorgesehen ist. Das Mehrbegehren für Stempelmarken war abzuweisen, da die dreifach eingebrachte Beschwerde einschließlich die in Befolgung des Verbesserungsauftrages eingebrachten Schriftsätze nur mit je S 70,-Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 542. Das Mehrbegehren für Umsatzsteuer war abzuweisen, da eine gesonderte Vergütung hiefür im Gesetz nicht vorgesehen ist. Das Mehrbegehren für Stempelmarken war abzuweisen, da die dreifach eingebrachte Beschwerde einschließlich die in Befolgung des Verbesserungsauftrages eingebrachten Schriftsätze nur mit je S 70,-
-, die Beilagen mit je S 20,-- Stempelmarken zu versehen waren.
Wien, am 22. September 1980
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000371.X00Im RIS seit
22.12.2003Zuletzt aktualisiert am
02.09.2014