Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §183 Abs4;Rechtssatz
Wird in der mündlichen Berufungsverhandlung die Sache vom Berichterstatter vorgetragen und über die Ergebnisse durchgeführter Beweisaufnahmen berichtet, dann ist dem Bfr Gelegenheit geboten, von den aufgenommenen Beweisen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002735.X01Im RIS seit
08.11.2001