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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Im Falle der Abweisung eines Antrages auf Anerkennung eines Leidens als Dienstbeschädigung mit der Begründung, daß das geltend gemachte Leiden nicht vorliegt, ist eine Änderung des rechtlich relevanten Sachverhaltes anzunehmen, wenn das seinerzeit geltend gemachte Leiden auftritt.
Schlagworte
Rechtskraft Rechtsgebiete KriegsopferversorgungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001691.X01Im RIS seit
20.10.2003