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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1343/79 E 12. September 1980 VwSlg 10225 A/1980 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung, ob die Verleihungsvoraussetzung des Bedarfes nach der Gewerbeausübung vorliegt, ist davon auszugehen, dass eine völlige Bedarfsbefriedung nur dann anzunehmen ist, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren - von den Fällen einer ungedeckten Nachfrage infolge des Zusammentreffens nicht alltäglicher Ereignisse abgesehen - wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann, wobei jedenfalls in einem städtischen Bereich wie Innsbruck bereits Wartezeiten ab 5 Minuten Erheblichkeit zukommt. Auch über Telefon oder Funk erreichbare Taxifahrzeuge können zur Bedarfsbefriedung beitragen, doch setzt dies gleichfalls voraus, dass auch bei ihrer Inanspruchnahme innerhalb der Grenzen des Zumutbaren keine nennenswerten Wartezeiten auftreten (Hinweis E 15.9.1976, 1311/75, VwSlg 9123 A/1976, E 20.9.1978, 1748/77, E 4.10.1979, 2089/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001358.X01Im RIS seit
08.10.2003