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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §229 Abs1 Z2;Rechtssatz
Ausführungen zur Frage der Ausnahme einer Privatlehrperson, die eine eigene Privatschule führte und daneben Volkshochschulkurse leitete, aus der Angestelltenversicherungspflicht nach dem GSVG 1938; bei vorwiegend im Lehrberuf tätigen Personen galten iSd § 224 Abs 1 Z 3 GSVG 1938 als nebenberufliche Beschäftigungen nur Lehrtätigkeiten, die NEBEN einer anderen das Ausmaß der vollen Lehrverpflichtung einer öffentlichen Lehrperson der gleichen Art erreichenden Lehrtätigkeit ausgeübt werden.Ausführungen zur Frage der Ausnahme einer Privatlehrperson, die eine eigene Privatschule führte und daneben Volkshochschulkurse leitete, aus der Angestelltenversicherungspflicht nach dem GSVG 1938; bei vorwiegend im Lehrberuf tätigen Personen galten iSd Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG 1938 als nebenberufliche Beschäftigungen nur Lehrtätigkeiten, die NEBEN einer anderen das Ausmaß der vollen Lehrverpflichtung einer öffentlichen Lehrperson der gleichen Art erreichenden Lehrtätigkeit ausgeübt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978001174.X02Im RIS seit
10.10.2003