Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §500;Rechtssatz
Räumt das Gesetz die Gewährung einer Begünstigung, wie es nach §§ 500 ff ASVG der Fall ist, bei Vorliegen mehrerer voneinander unabhängiger Tatbestände ein, so hat die Behörde den konkreten Fall am Maßstab sämtlicher Tatbestände zu messen, bevor sie zur Verneinung des Anspruches gelangt.Räumt das Gesetz die Gewährung einer Begünstigung, wie es nach Paragraphen 500, ff ASVG der Fall ist, bei Vorliegen mehrerer voneinander unabhängiger Tatbestände ein, so hat die Behörde den konkreten Fall am Maßstab sämtlicher Tatbestände zu messen, bevor sie zur Verneinung des Anspruches gelangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978001174.X01Im RIS seit
10.10.2003