RS Vwgh 1980/9/26 1082/78

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Veröffentlicht am 26.09.1980
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §229 Abs1 Z1 lita;
GSVG 1938 §142 Abs2;
  1. ASVG § 229 heute
  2. ASVG § 229 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 609/1987

Rechtssatz

Für das in § 142 Abs 2 GSVG 1938 geforderte Merkmal der Berufsmäßigkeit der Heimarbeit ist der in der Rechtsprechung zu § 142 Abs 1 iVm § 1 GSVG 1938 herausgearbeitete Begriffsinhalt, soweit begrifflich möglich, auf die Beschäftigung als Heimarbeiter zu übertragen. Dies trifft insbesondere auf den Umstand zu, daß es sich um eine Beschäftigung handeln muß, die im Interesse des Beschäftigten gelegen ist und dessen Arbeitskraft in erheblichem Ausmaß in Anspruch nimmt. (Hinweis auf E vom 9.2.1979, 1192/78). Diese Kriterien finden im zweiten Tatbestandselement des § 142 Abs 2 GSVG 1938 eine weitere Präzisierung. (Hier: Dies hätte eine entsprechende Feststellung über die Regelmäßigkeit und die Höhe des durchschnittlichen Wochenverdienstes erfordert.)Für das in Paragraph 142, Absatz 2, GSVG 1938 geforderte Merkmal der Berufsmäßigkeit der Heimarbeit ist der in der Rechtsprechung zu Paragraph 142, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, GSVG 1938 herausgearbeitete Begriffsinhalt, soweit begrifflich möglich, auf die Beschäftigung als Heimarbeiter zu übertragen. Dies trifft insbesondere auf den Umstand zu, daß es sich um eine Beschäftigung handeln muß, die im Interesse des Beschäftigten gelegen ist und dessen Arbeitskraft in erheblichem Ausmaß in Anspruch nimmt. (Hinweis auf E vom 9.2.1979, 1192/78). Diese Kriterien finden im zweiten Tatbestandselement des Paragraph 142, Absatz 2, GSVG 1938 eine weitere Präzisierung. (Hier: Dies hätte eine entsprechende Feststellung über die Regelmäßigkeit und die Höhe des durchschnittlichen Wochenverdienstes erfordert.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978001082.X01

Im RIS seit

09.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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