Index
40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1936/60 E VS 28. Mai 1962 VwSlg 5814 A/1962 RS 1Stammrechtssatz
Der Aushändigung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde an den Masseverwalter gemäß § 77 Abs 2 der Konkursordnung kommt nicht auch in jenen Fällen die Wirkung einer Zustellung an den Gemeinschuldner zu, in denen es sich um Angelegenheiten handelt, die die Masse nicht berühren.Der Aushändigung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde an den Masseverwalter gemäß Paragraph 77, Absatz 2, der Konkursordnung kommt nicht auch in jenen Fällen die Wirkung einer Zustellung an den Gemeinschuldner zu, in denen es sich um Angelegenheiten handelt, die die Masse nicht berühren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979003108.X01Im RIS seit
27.01.2004