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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
"Im Einvernehmen" bedeutet Willensübereinstimmung der Behörden. Wird von der Behörde, mit der das Einvernehmen herzustellen ist, erklärt, daß ihre Zustimmung nicht notwendig ist, so ist die erforderliche Übereinstimmung der Meinung nicht erzielt. Entscheidet das BM f Finanzen ohne das Einvernehmen mit dem BM für Handel, Gewerbe und Industrie hergestellt zu haben, so verstößt es gegen die in § 5 Abs 5 FuttermittelG enthaltene Verfahrensvorschrift. Dieser Verfahrensmangel ist wesentlich, weil das FuttermittelG das Einvernehmen beider Behörden fordert, um auf diese Weise den Entscheidungsvorgang mit einem erhöhten Maß an Garantie für die Richtigkeit es Bescheides auszustatten. An die Stelle des BM für Handel und Wirtschaft ist das BM für Handel, Gewerbe und Industrie getreten."Im Einvernehmen" bedeutet Willensübereinstimmung der Behörden. Wird von der Behörde, mit der das Einvernehmen herzustellen ist, erklärt, daß ihre Zustimmung nicht notwendig ist, so ist die erforderliche Übereinstimmung der Meinung nicht erzielt. Entscheidet das BM f Finanzen ohne das Einvernehmen mit dem BM für Handel, Gewerbe und Industrie hergestellt zu haben, so verstößt es gegen die in Paragraph 5, Absatz 5, FuttermittelG enthaltene Verfahrensvorschrift. Dieser Verfahrensmangel ist wesentlich, weil das FuttermittelG das Einvernehmen beider Behörden fordert, um auf diese Weise den Entscheidungsvorgang mit einem erhöhten Maß an Garantie für die Richtigkeit es Bescheides auszustatten. An die Stelle des BM für Handel und Wirtschaft ist das BM für Handel, Gewerbe und Industrie getreten.
Schlagworte
Einvernehmenserfordernis Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Verfahrensbestimmungen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980001370.X01Im RIS seit
11.07.2001