RS Vwgh 1980/9/30 1370/80

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Veröffentlicht am 30.09.1980
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/04 Wettbewerbsrecht

Norm

AVG §1;
AVG §4 Abs2;
FuttermittelG §5 Abs5;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
VwRallg impl;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

"Im Einvernehmen" bedeutet Willensübereinstimmung der Behörden. Wird von der Behörde, mit der das Einvernehmen herzustellen ist, erklärt, daß ihre Zustimmung nicht notwendig ist, so ist die erforderliche Übereinstimmung der Meinung nicht erzielt. Entscheidet das BM f Finanzen ohne das Einvernehmen mit dem BM für Handel, Gewerbe und Industrie hergestellt zu haben, so verstößt es gegen die in § 5 Abs 5 FuttermittelG enthaltene Verfahrensvorschrift. Dieser Verfahrensmangel ist wesentlich, weil das FuttermittelG das Einvernehmen beider Behörden fordert, um auf diese Weise den Entscheidungsvorgang mit einem erhöhten Maß an Garantie für die Richtigkeit es Bescheides auszustatten. An die Stelle des BM für Handel und Wirtschaft ist das BM für Handel, Gewerbe und Industrie getreten."Im Einvernehmen" bedeutet Willensübereinstimmung der Behörden. Wird von der Behörde, mit der das Einvernehmen herzustellen ist, erklärt, daß ihre Zustimmung nicht notwendig ist, so ist die erforderliche Übereinstimmung der Meinung nicht erzielt. Entscheidet das BM f Finanzen ohne das Einvernehmen mit dem BM für Handel, Gewerbe und Industrie hergestellt zu haben, so verstößt es gegen die in Paragraph 5, Absatz 5, FuttermittelG enthaltene Verfahrensvorschrift. Dieser Verfahrensmangel ist wesentlich, weil das FuttermittelG das Einvernehmen beider Behörden fordert, um auf diese Weise den Entscheidungsvorgang mit einem erhöhten Maß an Garantie für die Richtigkeit es Bescheides auszustatten. An die Stelle des BM für Handel und Wirtschaft ist das BM für Handel, Gewerbe und Industrie getreten.

Schlagworte

Einvernehmenserfordernis Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Verfahrensbestimmungen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980001370.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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