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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §23 Abs7;Rechtssatz
Hat ein Berufungswerber behauptet, zur durchgeführten Bauverhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden zu sein, ist die Berufungsbehörde von Amts wegen verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Der Umstand, dass der Berufungswerber nicht bereits in seiner Berufung die vorübergehende Ortsanwesenheit vom Zustellort behauptete, vermag an dieser Verpflichtung der Behörde nichts zu ändern, weil ein Neuerungsverbot dem AVG 1950 fremd ist und ein diesbezügliches Vorbringen nach Einbringung der Berufung nicht verboten ist.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980001368.X01Im RIS seit
09.04.2004Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009