TE Vwgh Erkenntnis 1980/9/30 1272/80

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Veröffentlicht am 30.09.1980
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §42 Abs2 litc Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl;
WRG 1959 §34 Abs4;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des FS in L, vertreten durch Dr. Wolf Günter Auer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Völkermarkter Ring 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. März 1980, Zl. 510.686/04-I 5/79, betreffend Entschädigung nach dem Wasserrechtsgesetz (mitbeteiligte Partei: Wasserleitungsgemeinschaft W, vertreten durch den Obmann Ing. AN), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit aufgehoben, als mit ihm die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. Jänner 1979, Zl. 8 Wa-2134/XIV/1/79, hinsichtlich einer Entschädigung für die Gp. 1802 und 1803, KG X, außerhalb eines 15 m breiten Streifens, abgewiesen worden ist; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit aufgehoben, als mit ihm die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. Jänner 1979, Zl. 8 Wa-2134/XIV/1/79, hinsichtlich einer Entschädigung für die Gp. 1802 und 1803, KG römisch zehn, außerhalb eines 15 m breiten Streifens, abgewiesen worden ist; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.550,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25. März 1974 wurde der Mitbeteiligten gemäß § 9 Abs. 1 und 2 WRG 1959 die Bewilligung erteilt, auf der Gp. 871 KG Y bei der sogenannten Q-quelle eine Brunnenanlage zu errichten und daraus Wasser bis zu einer Menge von 18 l/sec. für die Versorgung der Wasserleitungsanlage der Mitbeteiligten zu entnehmen. Mit einem weiteren Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27. Oktober 1977 wurde gemäß § 34 WRG 1959 zum Schutze des Wasservorkommens der Q-quelle in M der Mitbeteiligten gegen dessen Verunreinigung sowie gegen eine Beeinträchtigung seiner Ergiebigkeit ein engeres und ein weiteres Brunnenschutzgebiet, das in dem einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplan im Maßstab 1 : 2880 vom Juni 1977 ausgewiesen ist, bestimmt. Danach wurden in das weitere Brunnenschutzgebiet die dem Beschwerdeführer gehörenden Grundparzellen 818, 819 und 820, sämtliche der KG Y und die Gp. 1794/1, 1794/2, 1793/1, 1793/2, 1795/1, 1795/2, 1796, 1802 und 1803, sämtliche der KG X einbezogen. Für das weitere Schutzgebiet wurden folgende Verbote in dem zuletzt genannten Bescheid ausgesprochen:Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25. März 1974 wurde der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 WRG 1959 die Bewilligung erteilt, auf der Gp. 871 KG Y bei der sogenannten Q-quelle eine Brunnenanlage zu errichten und daraus Wasser bis zu einer Menge von 18 l/sec. für die Versorgung der Wasserleitungsanlage der Mitbeteiligten zu entnehmen. Mit einem weiteren Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27. Oktober 1977 wurde gemäß Paragraph 34, WRG 1959 zum Schutze des Wasservorkommens der Q-quelle in M der Mitbeteiligten gegen dessen Verunreinigung sowie gegen eine Beeinträchtigung seiner Ergiebigkeit ein engeres und ein weiteres Brunnenschutzgebiet, das in dem einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplan im Maßstab 1 : 2880 vom Juni 1977 ausgewiesen ist, bestimmt. Danach wurden in das weitere Brunnenschutzgebiet die dem Beschwerdeführer gehörenden Grundparzellen 818, 819 und 820, sämtliche der KG Y und die Gp. 1794/1, 1794/2, 1793/1, 1793/2, 1795/1, 1795/2, 1796, 1802 und 1803, sämtliche der KG römisch zehn einbezogen. Für das weitere Schutzgebiet wurden folgende Verbote in dem zuletzt genannten Bescheid ausgesprochen:

"1) Die Errichtung von Bauten aller Art, die Einrichtung von Campingplätzen und sonstigen Versammlungsstätten, die Lagerung von Mineralölen sowie der Betrieb von Sand- und Schottergruben, ausgenommen hievon ist die Sand- und Schotterentnahme für den landwirtschaftlichen Eigenbedarf.

2) Die bestehenden Bauten im weiteren Schutzgebiet sind im Lageplan dargestellt. Die dort bestehenden Abwasserbeseitigungsanlagen sind wasserdicht herzustellen. Die Zuleitung des Wassers in diese Senkgrube hat in wasserdichten Röhren zu erfolgen."

In diesem Schutzgebietsbescheid wurde weiters unter anderem ausgesprochen, daß der Landeshauptmann von Kärnten sich gemäß § 117 WRG 1959 die Bestimmung von Entschädigungen für die Einrichtung des engeren und des weiteren Brunnenschutzgebietes durch Nachtragsbescheid ausdrücklich vorbehält. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.In diesem Schutzgebietsbescheid wurde weiters unter anderem ausgesprochen, daß der Landeshauptmann von Kärnten sich gemäß Paragraph 117, WRG 1959 die Bestimmung von Entschädigungen für die Einrichtung des engeren und des weiteren Brunnenschutzgebietes durch Nachtragsbescheid ausdrücklich vorbehält. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

In der Folge führte der Landeshauptmann das Entschädigungsverfahren durch, in dem der Beschwerdeführer eine Entschädigung für die in das Schutzgebiet einbezogenen Grundstücke begehrte. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. Jänner 1979 wurde unter anderem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Entschädigung für die Bestimmung des weiteren Quellschutzgebietes gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, eine Entschädigung könnte für Befugnisse des Grundeigentümers nur dann zuerkannt werden, die entweder schon rechtmäßig ausgeübt worden seien oder doch rechtmäßig und tatsächlich sofort ausgeübt werden könnten. Diese Grundsätze müßten im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als feststehend angesehen werden, wobei insofern durch die Rechtsprechung eine gewisse Milderung eingetreten sei, als Nutzungen auch dann zu entschädigen seien, wenn sie zwar gegenwärtig noch nicht ausgeübt würden, jedoch als sicher zu gelten hätte, daß bei einer sukzessiven betriebsbedingten Nutzungserweiterung derartige theoretisch nutzbare Gebiete durch Schutzmaßnahmen betroffen seien. Die vage Hoffnung oder die bloße Möglichkeit, derartige Änderungen vornehmen zu können, vermöge einen Entschädigungsanspruch nicht auszulösen. Bezüglich der dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstücke sei zunächst darauf hinzuweisen, daß entlang der Rosental-Bundesstraße ein 15 m tiefer Streifen als Bauverbotsbereich im Interesse der Bundesstraße ausgewiesen sei, in welchem Bereich eine Verbauung schon aus diesem Grunde nicht in Betracht kommen könne. Der verbleibende kleine Teil des als Industriegrund gewidmeten Bereiches der Gp. 1802 und 1803 KG X werde derzeit als Holzlager benutzt, welche Verwendung auch in Zukunft möglich sein werde. Das gleiche gelte für diejenigen landwirtschaftlich genutzten Flächen, auf denen heute de facto das Holzlager sich befinde. Hinsichtlich der Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen seien von der Wasserrechtsbehörde bisher keine Einschränkungen verfügt worden.In der Folge führte der Landeshauptmann das Entschädigungsverfahren durch, in dem der Beschwerdeführer eine Entschädigung für die in das Schutzgebiet einbezogenen Grundstücke begehrte. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. Jänner 1979 wurde unter anderem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Entschädigung für die Bestimmung des weiteren Quellschutzgebietes gemäß Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, eine Entschädigung könnte für Befugnisse des Grundeigentümers nur dann zuerkannt werden, die entweder schon rechtmäßig ausgeübt worden seien oder doch rechtmäßig und tatsächlich sofort ausgeübt werden könnten. Diese Grundsätze müßten im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als feststehend angesehen werden, wobei insofern durch die Rechtsprechung eine gewisse Milderung eingetreten sei, als Nutzungen auch dann zu entschädigen seien, wenn sie zwar gegenwärtig noch nicht ausgeübt würden, jedoch als sicher zu gelten hätte, daß bei einer sukzessiven betriebsbedingten Nutzungserweiterung derartige theoretisch nutzbare Gebiete durch Schutzmaßnahmen betroffen seien. Die vage Hoffnung oder die bloße Möglichkeit, derartige Änderungen vornehmen zu können, vermöge einen Entschädigungsanspruch nicht auszulösen. Bezüglich der dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstücke sei zunächst darauf hinzuweisen, daß entlang der Rosental-Bundesstraße ein 15 m tiefer Streifen als Bauverbotsbereich im Interesse der Bundesstraße ausgewiesen sei, in welchem Bereich eine Verbauung schon aus diesem Grunde nicht in Betracht kommen könne. Der verbleibende kleine Teil des als Industriegrund gewidmeten Bereiches der Gp. 1802 und 1803 KG römisch zehn werde derzeit als Holzlager benutzt, welche Verwendung auch in Zukunft möglich sein werde. Das gleiche gelte für diejenigen landwirtschaftlich genutzten Flächen, auf denen heute de facto das Holzlager sich befinde. Hinsichtlich der Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen seien von der Wasserrechtsbehörde bisher keine Einschränkungen verfügt worden.

Sollten sich derartige Anordnungen in Zukunft als notwendig erweisen, so stehe dem Beschwerdeführer in diesem Fall ein gesonderter Entschädigungsanspruch zu. Die Gp. 1802 und 1803 würden nur in geringem Ausmaß vom Bauverbot wegen des Schutzgebietes betroffen werden; deren Ausweis im Gewerbeschein bedeute nur die Festlegung des Standortes des Gewerbebetriebes und habe keine Folgerungen auf die Flächenwidmung nach den Bestimmungen des Kärntner Raumplanungsgesetzes. Aus diesen Überlegungen habe dem Beschwerdeführer eine Entschädigung nicht zuerkannt werden können, weil sein Betrieb insgesamt weiterhin wie in der gleichen Weise als bisher geführt werden könne und eine vom Betriebsinhaber in Aussicht genommene Verlegung des Sägewerkes auch in Zukunft ohne weiteres möglich sein werde.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer berufen. In der Berufungsschrift wird im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei auf Grund wirtschaftlicher Gegebenheiten genötigt, seinen Sägewerksbetrieb, den er auf den Grundparzellen 1793 und 1794/2 KG Y betreibe, zu erweitern. Insbesondere sei ein Profilzerspanner zu errichten. Zufolge der getroffenen Anordnungen über die Bewirtschaftung und sonstige Benutzung seiner Grundstücke zum Schutze der Wasserversorgungsanlage könnte er seine Grundstücke nicht mehr auf die bisherige Weise nutzen. Es sei ihm daher eine Entschädigung zuzusprechen. Die Grundstücke 1802 und 1803 würden eine Widmung als gemischtes Baugebiet (daher Leichtindustriegrund) aufweisen. Es wäre daher jederzeit möglich, auf diesen Grundstücken Bauwerke im Rahmen der Sägewerksbetriebserweiterung zu errichten. Der Hinweis der Behörde, daß der Bereich von 15 m nördlich der Rosental-Bundesstraße als Bauverbotsbereich zu betrachten sei und ihm daher aus diesem Grunde eine Entschädigung nicht zustehe, gehe insofern ins Leere, als die Behörde erster Instanz dabei nicht berücksichtigt habe, daß diese Flächen im Falle der Errichtung eines Bauwerkes auf den nördlich der dahinterliegenden Flächen sehr wohl im Zusammenhang mit einem Bauwerk genützt werden könnten. Außerhalb des 15 m breiten Streifens bleibe immerhin noch eine beachtliche Grundfläche von mehreren hundert Quadratmetern, die als gemischtes Bauland genutzt werden könnten. Auf den Grundstücken 1794/1 und 1794/2 und auch auf den weiteren daran anschließenden ihm gehörigen Grundstücken, die sämtliche widmungsgemäß land- und forstwirtschaftlich genutzt werden könnten, werde von ihm seit geraumer Zeit im Rahmen des Sägewerksbetriebes Holz gelagert. Auf Grund der Festlegung des weiteren Schutzgebietes sei ihm die Errichtung einer Zerspanneranlage nicht mehr möglich. Er habe im Jahre 1960 die Grundstücke Gp. 1795/2 und 1796 käuflich erworben, um in Hinkunft eine Betriebsausweitung darauf durchführen zu können. Als Indiz dafür, daß er eine Ausweitung seines Sägewerksbetriebes bereits vor geraumer Zeit vornehmen wollte, werde darauf hingewiesen, daß er bereits vor Jahren bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Umwidmung dieser Grundstücke gestellt habe. Die ihm gehörigen und landwirtschaftlich zu nutzenden Grundstücke 818, 819 und 820 KG X, die heute ebenfalls teilweise zur Holzablagerung dienen, könnten in Hinkunft durch die Festlegung des weiteren Quellschutzgebietes ebenfalls nicht mehr so benützt werden, wie heute, da der Holztransport nur mit besonderen Fahrzeugen größerer Dimension möglich sei und es naturgemäß vorkomme, daß Kraftwagen zum Zwecke des Zu- oder Abtransportes auf den in Frage kommenden Grundstücksflächen abgestellt werden müßten. Dies sei aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in einem Schutzgebiet nicht zulässig. In konsequenter Verfolgung dieser Rechtsauffassung sei auch darauf hinzuweisen, daß damit auch das Zufahren und auch nur vorübergehende Abstellen zum Zwecke des Ent- und Beladens von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf die möglichen Haftungsfolgen ein ausgesprochenes Risiko für ihn darstelle und er daher die ihm gehörigen Gründe nicht einmal zu Ablagerungszwecken mehr so verwenden könnte wie vor der Festsetzung des Quellschutzgebietes. Es sei auch nicht einmal mehr möglich, auf diesen zuletzt genannten Grundstücken einen einfachen landwirtschaftlichen Zufahrtsweg zu errichten.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer berufen. In der Berufungsschrift wird im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei auf Grund wirtschaftlicher Gegebenheiten genötigt, seinen Sägewerksbetrieb, den er auf den Grundparzellen 1793 und 1794/2 KG Y betreibe, zu erweitern. Insbesondere sei ein Profilzerspanner zu errichten. Zufolge der getroffenen Anordnungen über die Bewirtschaftung und sonstige Benutzung seiner Grundstücke zum Schutze der Wasserversorgungsanlage könnte er seine Grundstücke nicht mehr auf die bisherige Weise nutzen. Es sei ihm daher eine Entschädigung zuzusprechen. Die Grundstücke 1802 und 1803 würden eine Widmung als gemischtes Baugebiet (daher Leichtindustriegrund) aufweisen. Es wäre daher jederzeit möglich, auf diesen Grundstücken Bauwerke im Rahmen der Sägewerksbetriebserweiterung zu errichten. Der Hinweis der Behörde, daß der Bereich von 15 m nördlich der Rosental-Bundesstraße als Bauverbotsbereich zu betrachten sei und ihm daher aus diesem Grunde eine Entschädigung nicht zustehe, gehe insofern ins Leere, als die Behörde erster Instanz dabei nicht berücksichtigt habe, daß diese Flächen im Falle der Errichtung eines Bauwerkes auf den nördlich der dahinterliegenden Flächen sehr wohl im Zusammenhang mit einem Bauwerk genützt werden könnten. Außerhalb des 15 m breiten Streifens bleibe immerhin noch eine beachtliche Grundfläche von mehreren hundert Quadratmetern, die als gemischtes Bauland genutzt werden könnten. Auf den Grundstücken 1794/1 und 1794/2 und auch auf den weiteren daran anschließenden ihm gehörigen Grundstücken, die sämtliche widmungsgemäß land- und forstwirtschaftlich genutzt werden könnten, werde von ihm seit geraumer Zeit im Rahmen des Sägewerksbetriebes Holz gelagert. Auf Grund der Festlegung des weiteren Schutzgebietes sei ihm die Errichtung einer Zerspanneranlage nicht mehr möglich. Er habe im Jahre 1960 die Grundstücke Gp. 1795/2 und 1796 käuflich erworben, um in Hinkunft eine Betriebsausweitung darauf durchführen zu können. Als Indiz dafür, daß er eine Ausweitung seines Sägewerksbetriebes bereits vor geraumer Zeit vornehmen wollte, werde darauf hingewiesen, daß er bereits vor Jahren bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Umwidmung dieser Grundstücke gestellt habe. Die ihm gehörigen und landwirtschaftlich zu nutzenden Grundstücke 818, 819 und 820 KG römisch zehn, die heute ebenfalls teilweise zur Holzablagerung dienen, könnten in Hinkunft durch die Festlegung des weiteren Quellschutzgebietes ebenfalls nicht mehr so benützt werden, wie heute, da der Holztransport nur mit besonderen Fahrzeugen größerer Dimension möglich sei und es naturgemäß vorkomme, daß Kraftwagen zum Zwecke des Zu- oder Abtransportes auf den in Frage kommenden Grundstücksflächen abgestellt werden müßten. Dies sei aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in einem Schutzgebiet nicht zulässig. In konsequenter Verfolgung dieser Rechtsauffassung sei auch darauf hinzuweisen, daß damit auch das Zufahren und auch nur vorübergehende Abstellen zum Zwecke des Ent- und Beladens von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf die möglichen Haftungsfolgen ein ausgesprochenes Risiko für ihn darstelle und er daher die ihm gehörigen Gründe nicht einmal zu Ablagerungszwecken mehr so verwenden könnte wie vor der Festsetzung des Quellschutzgebietes. Es sei auch nicht einmal mehr möglich, auf diesen zuletzt genannten Grundstücken einen einfachen landwirtschaftlichen Zufahrtsweg zu errichten.

Mit dem nun bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. März 1980 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 AVG 1950 keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Begründung des bekämpften Bescheides der Behörde erster Instanz sei darin beizupflichten, daß nach § 34 Abs. 4 WRG 1959 nur derjenige einen Entschädigungsanspruch besitze, der seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfang mehr nutzen könne, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zustehe. Vornehmlich müsse es sich dabei um Befugnisse handeln, die entweder schon rechtmäßig ausgeübt worden seien oder doch rechtmäßig tatsächlich sofort ausgeübt werden könnten. Vage Hoffnungswerte und die bloße Möglichkeit einmal später eintretender Änderungen fielen dabei nicht ins Gewicht. Der Beschwerdeführer habe bisher kein Bauansuchen um Betriebserweiterung eingebracht und auch noch nicht erhalten. Die Holzlagerung und die damit zusammenhängenden maschinellen Arbeiten seien im weiteren Schutzgebiet nicht untersagt worden. Eine Gefährdung des Weiterbestandes seines Sägewerksbetriebes könne der Beschwerdeführer daher nicht ernstlich behaupten. Die von ihm ins Treffen geführte Erweiterung bedürfte hingegen einer Baubewilligung, die auf Grund der Widmung als Grünland, Wald-Wiese unzulässig wäre.Mit dem nun bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. März 1980 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, AVG 1950 keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Begründung des bekämpften Bescheides der Behörde erster Instanz sei darin beizupflichten, daß nach Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 nur derjenige einen Entschädigungsanspruch besitze, der seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfang mehr nutzen könne, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zustehe. Vornehmlich müsse es sich dabei um Befugnisse handeln, die entweder schon rechtmäßig ausgeübt worden seien oder doch rechtmäßig tatsächlich sofort ausgeübt werden könnten. Vage Hoffnungswerte und die bloße Möglichkeit einmal später eintretender Änderungen fielen dabei nicht ins Gewicht. Der Beschwerdeführer habe bisher kein Bauansuchen um Betriebserweiterung eingebracht und auch noch nicht erhalten. Die Holzlagerung und die damit zusammenhängenden maschinellen Arbeiten seien im weiteren Schutzgebiet nicht untersagt worden. Eine Gefährdung des Weiterbestandes seines Sägewerksbetriebes könne der Beschwerdeführer daher nicht ernstlich behaupten. Die von ihm ins Treffen geführte Erweiterung bedürfte hingegen einer Baubewilligung, die auf Grund der Widmung als Grünland, Wald-Wiese unzulässig wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Entschädigung gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 verletzt. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides führt der Beschwerdeführer im wesentlichen gleichlautend wie in der Berufung aus und weist schließlich noch darauf hin, daß seine in das Schutzgebiet einbezogenen Grundstücke, auf denen bisher Holzlagerungen vorgenommen worden seien, nicht mehr in der bisherigen Art und Weise genutzt werden könnten, weil er durch die Forstbehörde verhalten sei, mit einem chemischen Präparat sowohl die für das Holz vorgesehene Lagerflächen als auch die neu angelieferten und nicht entrindeten Stämme zu besprühen. Bei diesem Präparat handle es sich um eine zur Gruppe der Organnochlor-Pestizide gehörige Verbindung, die im Untergrund und damit auch im Grundwasser nicht abgebaut werde. Die bundesstaatliche bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalt empfehle daher, dieses Präparat im Schutzgebiet nicht zu verwenden. Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde die Akten der Gemeinde Z, wonach die ihm gehörigen Grundstücke 1802 und 1803, KG X mit Bescheid vom 13. Juni 1976 in Leichtindustriegebiet umgewidmet worden seien, nicht eingeholt habe. Die belangte Behörde habe auch unterlassen, die Akten der Gewerbebehörde über die Anmeldung seines Sägewerksbetriebes im Jahre 1950 und die Erweiterung im Jahre 1953 einzuholen. Schließlich habe die belangte Behörde auch keine Feststellungen im angefochtenen Bescheid darüber getroffen, daß selbst bei Ausklammerung des 15 m tiefen Streifens, der im Bauverbotsbereich liegt, eine Fläche von mehreren 100 m2 verbleibe, die als Leichtindustriegrund gewidmet sei und vom Beschwerdeführer auch widmungsgemäß verwendet würde.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Entschädigung gemäß Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 verletzt. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides führt der Beschwerdeführer im wesentlichen gleichlautend wie in der Berufung aus und weist schließlich noch darauf hin, daß seine in das Schutzgebiet einbezogenen Grundstücke, auf denen bisher Holzlagerungen vorgenommen worden seien, nicht mehr in der bisherigen Art und Weise genutzt werden könnten, weil er durch die Forstbehörde verhalten sei, mit einem chemischen Präparat sowohl die für das Holz vorgesehene Lagerflächen als auch die neu angelieferten und nicht entrindeten Stämme zu besprühen. Bei diesem Präparat handle es sich um eine zur Gruppe der Organnochlor-Pestizide gehörige Verbindung, die im Untergrund und damit auch im Grundwasser nicht abgebaut werde. Die bundesstaatliche bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalt empfehle daher, dieses Präparat im Schutzgebiet nicht zu verwenden. Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde die Akten der Gemeinde Z, wonach die ihm gehörigen Grundstücke 1802 und 1803, KG römisch zehn mit Bescheid vom 13. Juni 1976 in Leichtindustriegebiet umgewidmet worden seien, nicht eingeholt habe. Die belangte Behörde habe auch unterlassen, die Akten der Gewerbebehörde über die Anmeldung seines Sägewerksbetriebes im Jahre 1950 und die Erweiterung im Jahre 1953 einzuholen. Schließlich habe die belangte Behörde auch keine Feststellungen im angefochtenen Bescheid darüber getroffen, daß selbst bei Ausklammerung des 15 m tiefen Streifens, der im Bauverbotsbereich liegt, eine Fläche von mehreren 100 m2 verbleibe, die als Leichtindustriegrund gewidmet sei und vom Beschwerdeführer auch widmungsgemäß verwendet würde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 34 Abs. 4 WRG 1959 ist, wer nach den vorbezeichneten Bestimmungen (Schutz von Wasserversorgungsanlagen und Bestimmungen von Schutzgebieten) seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117 WRG 1959). Alle Ausführungen in der Beschwerde, welche sich auf eine nicht mehr mögliche Verwendbarkeit der hier in Betracht kommenden Grundstücke als Holzlagerplatz durch die Schutzgebietsanordnungen beziehen, sind schon deshalb unbegründet, weil weder eine solche Holzlagerung noch das Befahren der Grundstücke und das Abstellen von Fahrzeugen zum Zwecke des Ent- und Beladens noch die Anwendung von Bekämpfungsmitteln gegen Borkenkäfer durch den Schutzgebietsbescheid verboten worden sind. Dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführten Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 6. Juli 1967, Slg. N.F. Nr. 7168/A, kommt für den vorliegenden Fall keine Bedeutung zu, weil diesem Erkenntnis eine völlig andere Rechts- und Sachlage zugrunde lag. Ebenso kann das Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei die Errichtung eines einfachen landwirtschaftlichen Zufahrtsweges auf den Gp. 818, 819 und 820 je KG Y nicht mehr möglich, keinen Rechtsanspruch auf Entschädigung begründen, weil in der Nutzung dieser landwirtschaftlichen Grundstücke, die auch bisher ohne Zufahrtsweg erfolgt ist, keine Beschränkung eingetreten ist.Nach Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 ist, wer nach den vorbezeichneten Bestimmungen (Schutz von Wasserversorgungsanlagen und Bestimmungen von Schutzgebieten) seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (Paragraph 117, WRG 1959). Alle Ausführungen in der Beschwerde, welche sich auf eine nicht mehr mögliche Verwendbarkeit der hier in Betracht kommenden Grundstücke als Holzlagerplatz durch die Schutzgebietsanordnungen beziehen, sind schon deshalb unbegründet, weil weder eine solche Holzlagerung noch das Befahren der Grundstücke und das Abstellen von Fahrzeugen zum Zwecke des Ent- und Beladens noch die Anwendung von Bekämpfungsmitteln gegen Borkenkäfer durch den Schutzgebietsbescheid verboten worden sind. Dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführten Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 6. Juli 1967, Slg. N.F. Nr. 7168/A, kommt für den vorliegenden Fall keine Bedeutung zu, weil diesem Erkenntnis eine völlig andere Rechts- und Sachlage zugrunde lag. Ebenso kann das Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei die Errichtung eines einfachen landwirtschaftlichen Zufahrtsweges auf den Gp. 818, 819 und 820 je KG Y nicht mehr möglich, keinen Rechtsanspruch auf Entschädigung begründen, weil in der Nutzung dieser landwirtschaftlichen Grundstücke, die auch bisher ohne Zufahrtsweg erfolgt ist, keine Beschränkung eingetreten ist.

Der Beschwerdeführer hat weiters in der Beschwerde vorgebracht, daß bei Ausklammerung jenes 15 m breiten Grundstückstreifens seiner nördlich der Rosental-Bundesstraße gelegenen Grundstücke 1802 und 1803 KG X noch eine Restfläche von mehreren hundert Quadratmetern verbleibe, die als Leichtindustriegrund (gemischtes Baugebiet) gewidmet sei, von ihm im Rahmen des Sägewerksbetriebes benützt werde und durch das mit dem Schutzgebietsbescheid ausgesprochene Verbot der Errichtung von Bauten aller Art nicht mehr widmungsgemäß verwendet werden könnte. Dafür sei ihm jedenfalls eine Entschädigung zuzusprechen.Der Beschwerdeführer hat weiters in der Beschwerde vorgebracht, daß bei Ausklammerung jenes 15 m breiten Grundstückstreifens seiner nördlich der Rosental-Bundesstraße gelegenen Grundstücke 1802 und 1803 KG römisch zehn noch eine Restfläche von mehreren hundert Quadratmetern verbleibe, die als Leichtindustriegrund (gemischtes Baugebiet) gewidmet sei, von ihm im Rahmen des Sägewerksbetriebes benützt werde und durch das mit dem Schutzgebietsbescheid ausgesprochene Verbot der Errichtung von Bauten aller Art nicht mehr widmungsgemäß verwendet werden könnte. Dafür sei ihm jedenfalls eine Entschädigung zuzusprechen.

Nach den in der Verhandlung vom 30. November 1978 getroffenen Feststellungen sind die beiden zuletzt genannten Grundstücke mit Ausnahme eines zur Rosental-Bundesstraße parallel laufenden Streifens von 15 m Breite als gemischtes Baugebiet ausgewiesen. Der durch das Schutzgebiet in Anspruch genommene und als gemischtes Baugebiet gewidmete Teil dieser Grundstücke weist eine Dreiecksform mit einer Basis von zirka 40 m und einer Höhe von zirka 15 m auf. Dem Beschwerdeführer stand sohin bisher auf Grund der Rechts- und Sachlage unbestrittenermaßen das Recht zu, die außerhalb des 15 m breiten Grundstücksstreifens gelegenen restlichen Liegenschaftsteile der Gp. 1802 und 1803 KG X als gemischtes Bauland im Rahmen seines Gewerbebetriebes zu verwenden; dieses Recht wurde ihm durch den rechtskräftigen Schutzgebietsbescheid vom 27. Oktober 1977 zufolge des ausgesprochenen Bauverbotes entzogen.Nach den in der Verhandlung vom 30. November 1978 getroffenen Feststellungen sind die beiden zuletzt genannten Grundstücke mit Ausnahme eines zur Rosental-Bundesstraße parallel laufenden Streifens von 15 m Breite als gemischtes Baugebiet ausgewiesen. Der durch das Schutzgebiet in Anspruch genommene und als gemischtes Baugebiet gewidmete Teil dieser Grundstücke weist eine Dreiecksform mit einer Basis von zirka 40 m und einer Höhe von zirka 15 m auf. Dem Beschwerdeführer stand sohin bisher auf Grund der Rechts- und Sachlage unbestrittenermaßen das Recht zu, die außerhalb des 15 m breiten Grundstücksstreifens gelegenen restlichen Liegenschaftsteile der Gp. 1802 und 1803 KG römisch zehn als gemischtes Bauland im Rahmen seines Gewerbebetriebes zu verwenden; dieses Recht wurde ihm durch den rechtskräftigen Schutzgebietsbescheid vom 27. Oktober 1977 zufolge des ausgesprochenen Bauverbotes entzogen.

Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid dazu überhaupt keine Feststellungen, insbesondere über den Umfang des entzogenen Rechtes hinsichtlich der beiden Grundstücke getroffen und auch keinerlei Begründung dafür gegeben, warum dem Beschwerdeführer insoweit keine Entschädigung zuzusprechen war. Sie hat dadurch ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkte noch einer Ergänzung bedarf; der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 aufzuheben; im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid dazu überhaupt keine Feststellungen, insbesondere über den Umfang des entzogenen Rechtes hinsichtlich der beiden Grundstücke getroffen und auch keinerlei Begründung dafür gegeben, warum dem Beschwerdeführer insoweit keine Entschädigung zuzusprechen war. Sie hat dadurch ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkte noch einer Ergänzung bedarf; der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 aufzuheben; im übrigen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 und 50 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da jeder der Schriftsätze nur mit je S 70,-- (insgesamt S 420,--), die Vollmacht mit S 70,-- und jede der Beilagen mit S 20,-- (insgesamt S 60,--) Bundesstempelmarken zu versehen war.Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins und 50 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da jeder der Schriftsätze nur mit je S 70,-- (insgesamt S 420,--), die Vollmacht mit S 70,-- und jede der Beilagen mit S 20,-- (insgesamt S 60,--) Bundesstempelmarken zu versehen war.

Wien, am 30. September 1980

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980001272.X00

Im RIS seit

25.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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