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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §53 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen der §§ 6 Abs 2 erster Satz und 53 Abs 1 Pensionsgesetz 1965 ergibt sich, daß als Ruhegenußvordienstzeiten grundsätzlich nur die in den Absätzen 2 bis 4 der letztbezogenen Gesetzesstelle genannten Zeiten in Betracht kommen, die vor dem Tag des Dienstantrittes in einem öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis liegen.Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen der Paragraphen 6, Absatz 2, erster Satz und 53 Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 ergibt sich, daß als Ruhegenußvordienstzeiten grundsätzlich nur die in den Absätzen 2 bis 4 der letztbezogenen Gesetzesstelle genannten Zeiten in Betracht kommen, die vor dem Tag des Dienstantrittes in einem öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis liegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002733.X01Im RIS seit
19.01.2004Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009