RS Vwgh 2007/4/24 2005/11/0127

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

ASVG §273 Abs1;
BEinstG §8 Abs1;
BEinstG §8 Abs4 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/11/0082 E 21. März 2006 RS 3

Stammrechtssatz

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs. 1 ASVG (als berufsunfähig gilt ein Versicherter, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist) sind andere, als diejenigen für die Zustimmung zur Kündigung nach § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005110127.X02

Im RIS seit

17.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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