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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §357Rechtssatz
Der Umstand, daß im § 357 ASVG der § 68 AVG nicht angeführt ist, kann dem Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung entheben, auch in seinen Entscheidungen dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen.Der Umstand, daß im Paragraph 357, ASVG der Paragraph 68, AVG nicht angeführt ist, kann dem Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung entheben, auch in seinen Entscheidungen dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003451.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.03.2025