RS Vwgh 1980/10/6 2915/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1980
beobachten
merken

Index

33 Bewertungsrecht

Rechtssatz

Bei Schätzung der Ertragsaussichten iSd § 13 Abs 2 BewG ist grundsätzlich davon auszugehen, daß das Unternehmen der Gesellschaft in der bisherigen Art und Weise, sohin auch unter allfälliger Mitwirkung der bisherigen Gesellschafter fortgeführt wird. In diesem Zusammenhang wird die Untergrenze des gemeinen Wertes als gedachter Veräußerungspreis jedenfalls von der künftigen Ertragslage aus der Sicht des Veräußerers und nicht von der diesbezüglich erwartbaren Situation des gedachten Erwerbers mitbestimmt.Bei Schätzung der Ertragsaussichten iSd Paragraph 13, Absatz 2, BewG ist grundsätzlich davon auszugehen, daß das Unternehmen der Gesellschaft in der bisherigen Art und Weise, sohin auch unter allfälliger Mitwirkung der bisherigen Gesellschafter fortgeführt wird. In diesem Zusammenhang wird die Untergrenze des gemeinen Wertes als gedachter Veräußerungspreis jedenfalls von der künftigen Ertragslage aus der Sicht des Veräußerers und nicht von der diesbezüglich erwartbaren Situation des gedachten Erwerbers mitbestimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978002915.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten