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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10 Abs2;Rechtssatz
Bei Schätzung der Ertragsaussichten iSd § 13 Abs 2 BewG ist grundsätzlich davon auszugehen, daß das Unternehmen der Gesellschaft in der bisherigen Art und Weise, sohin auch unter allfälliger Mitwirkung der bisherigen Gesellschafter fortgeführt wird. In diesem Zusammenhang wird die Untergrenze des gemeinen Wertes als gedachter Veräußerungspreis jedenfalls von der künftigen Ertragslage aus der Sicht des Veräußerers und nicht von der diesbezüglich erwartbaren Situation des gedachten Erwerbers mitbestimmt.Bei Schätzung der Ertragsaussichten iSd Paragraph 13, Absatz 2, BewG ist grundsätzlich davon auszugehen, daß das Unternehmen der Gesellschaft in der bisherigen Art und Weise, sohin auch unter allfälliger Mitwirkung der bisherigen Gesellschafter fortgeführt wird. In diesem Zusammenhang wird die Untergrenze des gemeinen Wertes als gedachter Veräußerungspreis jedenfalls von der künftigen Ertragslage aus der Sicht des Veräußerers und nicht von der diesbezüglich erwartbaren Situation des gedachten Erwerbers mitbestimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978002915.X02Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012