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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10 Abs2;Rechtssatz
Der objektive, nach außen in Erscheinung tretende Wert eines Wirtschaftsgutes kann nicht mit der Begründung herabgesetzt werden, daß er ganz oder zum Teil auf persönliche Leistungen, welcher Personen auch immer, zurückzuführen sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978002915.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012