Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 lita impl;Rechtssatz
Die Entscheidung über einen Entschädigungsantrag, der ausdrücklich darauf gestützt wird, daß der Antragsteller durch den bevorzugten Wasserbau in seinen Wasserrechten berührt werde (§ 115 Abs 1 WRG), fällt nach § 114 Abs 1 WRG in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes und gehört nicht vor die ordentlichen Gerichte.Die Entscheidung über einen Entschädigungsantrag, der ausdrücklich darauf gestützt wird, daß der Antragsteller durch den bevorzugten Wasserbau in seinen Wasserrechten berührt werde (Paragraph 115, Absatz eins, WRG), fällt nach Paragraph 114, Absatz eins, WRG in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes und gehört nicht vor die ordentlichen Gerichte.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002730.X01Im RIS seit
19.01.2004Zuletzt aktualisiert am
01.09.2014